Folgende Frage: wenn jmd in ein Geschäft geht und ein Geschenk kauft, es dort einpacken lässt und es z.B. erst 2 Monate später weitergibt an den Beschenkten, ist die Garantie noch gültig (Sache muss ja eigentlich innert kürzester Zeit auf Mängel untersucht werden und dies ist nicht möglich da als Geschenk verpackt), und wenn ja, darf auch der Beschenke sie gegen den Verkäufer einwenden (wäre dies somit ein Fall von Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter)?
(Sache muss ja eigentlich innert kürzester Zeit auf
Mängel untersucht werden
Nein, muss sie nicht (Ausnahme: § 377 HGB, Geschäft zwischen zwei Kaufleuten).
und dies ist nicht möglich da als
Geschenk verpackt), und wenn ja, darf auch der Beschenke sie
gegen den Verkäufer einwenden (wäre dies somit ein Fall von
Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter)?
Das ist kein Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter, aber der Käufer kann seine Gewährleistungsrechte an den Beschenkten abtreten.
vertraglicher Schadensersatzanspruch (s. bei Wikipedia unter Rechtsfolge)? Nein, es geht um Gewährleistungsansprüche
Leistungsnähe? Nein, Dritter kommt anstelle des Vertragspartners mit der Leistung in Kontakt, nicht zusätzlich, passt aber ohnehin nicht, weil es um Schadensersatz geht
Schutzinteresse? Nein, bei Geschenken gibt es keine Gewährleistungsansprüche, was für ein rechtliches (!) Interesse soll der Schenker haben?
Schutzbedürftigkeit? Kein eigener vertraglicher Schadensersatz-Anspruch? S.o., passt nicht. Die Gewährleistungsansprüche wären ohnehin problemlos abtretbar.
Kann er das denn bei Gewährleistung? Ich dachte, das dürfte er
nur bei Garantie.
ich wüsste nicht aus welchem Grund dies unzulässig wäre (Stichwort Vertragsfreiheit). Garantie ist da sowieso was anderes, denn die gibt in der Regel ja nicht der Verkäufer.
Ich dachte immer, beim Verbrauchsgüterkauf könnte man das
nicht ausschließen. Wo liegt mein Denkfehler?
Gruß
loderunner
ich kann nicht ganz folgen. Es geht doch lediglich darum, dass die Ansprüche, die der Käufer gegen den Verkäufer hat, nicht abgetreten werden dürfen. Das ändert doch nichts an der Anspruchsgrundlage, die der Käufer gegen den Verkäufer hat. Ein Abtretungsverbot ist grundsätzlich zulässig. Möchte der Käufer die Sache nun weiterveräußern, bedeutet das nichts anderes, als das im Gewährleistungsfall der Käufer dem VK gegenüber die Gewährleistungsansprüche geltend machen muss und sich der VK nicht mit irgendwelchen Dritten „herumschlagen“ muss/will, an die die Sache weitergegeben wurde.
Mit Verbrauchsgüterkauf hat das nichts zu tun und das BGB sieht bei dieser Vertragsart auch kein Abtretungsverbot vor.