Kaufvertrag im Internet zwischen Privatleuten - Rücktritt vom KV wg. Irrtum möglich?

Der geschilderte Sachverhalt und die dazugehörigen Antworten vom Threadersteller beziehen sich auf einen fiktiven Fall.

Hallo,

Person A sucht auf einer Online-Flohmarktseite einen Kinderwagen einer bestimmten Marke per Suchfunktion.
Sie findet einen, der in der Suche mit „#MARKE“ markiert ist.

Sie schaut in die Artikelbeschreibung und dort steht u.a. :
„Dies ist kein „MARKE“!!
Marke ist Babybaby“

Person A liest das K aus dem Wort kein nicht und irrt sich hierbei.
Bei dem Satz: Marke ist Babybaby denkt sie, dass das Modell gemeint ist.

Sie sagt der Person, dass sie den Kinderwagen kaufen möchte und bezahlt per Paypal den Betrag von ca. 200 Euro.
Sie sagt der Verkäuferin, sie hätte schon so viel gutes von MARKE gehört.
Daraufhin sagt Person B: Das ist nicht MARKE.

Person A sagt, sie hätte sich dann geirrt und möchte den Kinderwagen nicht. Person B besteht auf Kaufvertrag und verschickt den Artikel morgen.

In den AGB des Flohmarktanbieters steht, dass es nicht gestattet ist, die Suche zu manipulieren, indem man Markennamen benutzt, die nicht zu dem Artikel gehören.

Wie wäre die Rechtslage? Darf Person A auf einen Irrtum bestehen und vom Vertrag zurücktreten.?

Der Support der Online-Flohmarktseite hat Person B angeschrieben und sagt, sie hätte Markenrechte Dritter verletzt (da die Suchanfrage mit falscher Marke manipuliert wurde) und zur Rückgabe des Geldes innerhalb von 3 Tagen gefordert.

Kann Person A die Annahme des Pakets verweigern, wenn es eintrifft ohne mit rechtlichen Folgen rechnen zu müssen?

Vielen Dank im Voraus!

Tag :smile:

Das ist rein nach der Beschreibung her ein Fall für die Irrtumsanfechtung. Verträge werden vom Recht deshalb als verbindlich angesehen, weil zB zwei Leute sich etwas versprechen, das sie auch wollen. Irrt sich jemand, erscheint es in den meisten Fällen nicht gerecht und nicht notwendig, ihn am Vertrag festzuhalten.

Wir sind hier nicht in der Physik, wo ein Schritt zu weit in den Abgrund führt. (Und wäre es möglich, an dieser Stelle die Zeit zurückzudrehen, würde man es ja wohl selbstverständlich auch tun.)

Ficht jemand wegen Irrtums seine Erklärungen an, soll er statt dessen nur noch für den Schaden einstehen, der daraus entstand, dass der andere auf das Bestehen des Vertrags bestand. Soweit im oben beschriebenen Fall die Anfechtung schon vor Versendung erklärt wurde (das Wort „Anfechtung“ muss dabei nicht fallen; es reicht selbstverständlich, wenn die Umstände klar werden und der Anfechtende deutlich macht, sich nicht mehr an den Vertrag gebunden zu fühlen), kann die Versendung zB auch nicht mehr als solcher Schaden angesehen werden. Man wird wohl eher dazu kommen, dass kein Schaden entstanden ist…

Einzige Schwierigkeit kann generell darin bestehen, seinen Irrtum glaubhaft zu machen. Diese Schwierigkeit würde ich persönlich im oben beschriebenen jedoch nicht erkennen. Aus dem weiteren Gespräch hat sich sofort die Diskrepanz ergeben und es ist auch kein Grund erkennbar, warum etwas anderes als Irrtum vorliegen sollte (in sonstigen Fällen wäre dies wohl berühmte Kaufreue). Indiz für den Irrtum kann auch der objektive Wert der Sache sein - würde man für die Nichtmarke auch so bereitwillig diesen Betrag zahlen?

Schöne Grüße

Danke, das ist ja schonmal was!
Allerdings passierte dann noch das:

Person B bestand natürlich auf den Kaufvertrag und Person A bat darum eine Ausnahme zu machen und das Geld zurück zu senden.
Person B bestand weiterhin darauf und sagte dann noch Sachen wie: „Ich packe dann noch Erstlingskleidung dazu“.

Person A dachte ja nun, dass der KV komplett so gültig ist und da sie einen Rechtsstreit vermeiden wollte sagte sie dann: „Ja, ich glaube, mir bleibt dann nichts anderes übrig, als das anzunehmen…“

Ändert das nun was an dem Fall, weil Person A (zwar aus Angst vor Rechtsstreit) dann nachgegeben hat und das dann praktisch doch zugelassen hat?

Gern :smile:

Es ist prinzipiell möglich, sein Anfechtungsrecht zu „verlieren“, wenn man das anfechtbare Rechtsgeschäft „bestätigt“. Solange du aber nicht weißt, dass die Möglichkeit der Anfechtung besteht, kommt auch keine Bestätigung in Betracht.

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B soll einfach an einen anderen verkaufen 0o Ich kann verstehen, wenn Leute genervt sind von anderen Leuten, die ständig Rückzieher machen. Aber der Irrtum ist doch wohl zumindest nicht fernliegend - ekelhaft, wenn jemand einen anderen derart auf einen Irrtum festnageln möchte, nur um sich auf Teufel komm raus „eines Problems“ zu entledigen.

Danke, danke, danke.
Aber wie verhält man sich dann wegen dem Paket?
Der Support hat B nun die Frist von 3 Tagen gesetzt, das Geld zurückzuzahlen.
A wurde dann „angedroht“, dass trotzdem morgen verschickt wird und dann alles per Rechtsanwalt geklärt wird.

Wenn ich das Paket annehme, dann besteht ja auch für B kein Grund mehr den RA einzuschalten, oder?

Wenn A das Paket nicht annimmt, dann besteht doch ja aber der Verdacht, dass A gewusst hat, dass es anfechtbar ist… ?
Omg… geht sowas vor Gericht?
A hätte in der jetzigen Situation (schwanger) keinen Nerv das durchzustehen…

Nicht ich, sondern natürlich wenn A das Paket annimmt :wink:

Ich glaub, mir ist da auch irgendwo ein A-/Du-Fehler passiert :smiley:

Kein Grund mehr für RA, wenn das Paket angenommen wird? Nun, was B primär interessiert, ist ja nicht die Annahme des Paketes, sondern das Geld - und das hat sie doch bereits. Relevant ist also, ob man weiter die Rückzahlung fordert. Wenn ja, kann im letzten Zweifel Anlass für eine negative Feststellungsklage gegeben sein. Aber mal zu den schwangeren Nerven: Ein Zivilstreit ist eigentlich nichts schlimmes; es hängt nur von einem persönlich ab, wie sehr man sich hineinsteigert. Wie sollten sonst die ganzen Juristen das täglich durchstehen :wink:

Ob man das Paket zurückweist, hat zwei Aspekte:

Auf der einen Seite kann der Gegner selbst bei Anerkennung des Rückzahlungsanspruchs die Zahlung zurückbehalten, bis das Paket zurückgeschickt wurde (genauso wie man das Paket nicht zurückschicken muss, bis man das Geld hat - prinzipiell ist niemand dazu verpflichtet, zuerst zu „leisten“; drum prüfe, wer sich bindet^^) - demnach sollte man das Paket also zurückschicken bzw nicht annehmen.

Auf der anderen Seite jedoch steht man vllt blöd da, wenn der andere nun Geld und Paket hat und sich weiter nicht rührt.

Die Sache geht vor Gericht, wenn einer der beiden Klage erhebt oder einen Mahnbescheid beantragt. Das dürfte - da das Geld im Moment bei B liegt - wohl nur die A sein. Sie muss sich da also keinen Stress machen - bekommt sie kalte Füße, dann lässt sie es halt.

Ich persönlich würde mich auf folgenden Standpunkt stellen: Ich würde behaupten, ich wäre nicht dazu verpflichtet, die Sache zu versenden, sondern B soll kommen und sich das abholen, wenn sie einfach so irgendwas herschickt. Da keine weitere Leistung meinerseits erforderlich ist (also nach meiner kühnen Ansicht gerade doch kein Versenden), besteht für B auch kein Zurückbehaltungsrecht und so könnte ich erst mal relativ „günstig“ mit dem Mahnverfahren beginnen: der vllt berühmte böse gelbe Brief vom Gericht, kostet etwas über dreißig Euro und überzeugt vllt den einen oder anderen.

Man sollte sich aber klar machen, dass B in dieser Situation den Wagen nicht bei sich hat - das könnte sie auch aggressiv machen und in die Arme eines Anwalts treiben. Hat man ihr den Wagen dagegen zukommen lassen, denkt sie sich vllt eher „ach, was soll’s, ich verkauf einfach an den nächsten“.

Sry, dass ich die letzten Entscheidungen niemandem abnehmen kann. Wenn weitere Hilfen oder auch Substanz aus Recht und Gesetz nötig sind, frag gern nach :smile:

Droitteur, hab ganz herzlichen Dank für deine ausführliche Erklärung! Das hilft sehr viel weiter.
Hach ja… aber meine Nerven.
Ich überlege auch, ob das mit dem Beweisen so schwer ist… weil eigentlich hat das alles schriftlich stattgefunden, dass A sofort gesagt hat, dass sie den Wagen nicht will, wenn es keiner von der Marke ist. Fragt sich für mich natürlich nur, inwiefern das anerkannt wird… Emails sind ja kein rechtsgültiges Mittel… weiß also nicht, wie das also bei so einem Chat-Verlauf ist. Kann mir aber kaum vorstellen, dass es anders ist…

Och menno… Naja, mal sehen, wie ich vorgehe.
Klar kannst Du mir da die Entscheidung nicht abnehmen.

Dennoch ganz, ganz lieben Dank für deine Hilfe :smile:

Viele Grüße und ein schönes Wochenende