Hallo,
wann ist der übliche Zahlungszeitpunkt beim Immobilienerwerb? Wäre folgende Konstellation denkbar oder wäre diese nicht sehr ungünstig für den Käufer: Es wird ein notarieller Kaufvertrag geschlossen. Der Kaufpreis wäre sofort (mit Auflassugsvormerkung) fällig und zahlbar an den Verkäufer. Aber: Die Übergabe des Hauses und somit auch seines Nutzens (nicht aber der Lasten, s.o.)soll erst in 1 Jahr erfolgen. Bis dahin will der Verkäufer sozusagen „mietfrei“ wohnen bleiben. Mir erscheint diese konstellation sehr ungünstig für den Käufer, da er zwar bereits die Lasten übernimmt und den Kaufpreis leistet, aber noch nicht über die Immobilie verfügen kann. Zudem hätte er keine richtige Handhabe gegenüber dem verkäufer, dass dieser tatsächlich auch auszieht. Wie kann sich der Käufer schützen?
Hallo,
Doppel-Doppel Post, hier doppelt und -> s. auch allgemeine Rechtsfragen
Gruß
Tina
Hallo,
das ist ein ganz und gar unübliches und mit jeder Menge Nachteilen für den Käufer verbundenes Verfahren, das man auf gar keinen Fall nutzen sollte. Wenn der Verkäufer noch ein Jahr im Objekt wohnen will, dann sollte man heute nur einen Vorvertrag machen, und dann nächstes Jahr kaufen. Der Vorvertrag kann ggf. mit einer gewissen Anzahlung verbunden sein. Alles andere halte ich für unnötig riskant. Was z.B. wenn sich das Objekt in der Zwischenzeit verschlechtert, ganz untergeht, … und der Käufer das Geld durchbringt?
Gruß vom Wiz
Hallo!
Dies erscheint mir wirklich äußerst ungünstig für den Käufer und ließe sich nur damit erklären, dass er im Gegenzug einen äußerst günstigen Kaufpreis weit unter tatsächlichem Marktwert vom Verkäufer bekommen hat, sodass dieser im Gegenzug für das preisliche Entgegenkommen solch eine Konstellation von weiterhin 1 Jahr mietfrei herausgehandelt hat.
Ansonsten wäre wohl eher üblich, dass der Verkäufer erst sein Geld erhält,wenn die Immobilie dem Käufer auch zur Verfügung steht ODER eben das Geld schon vorab erhält (um z.B. ein neues Objekt zu kaufen), dann aber eben NICHT mietfrei weiter im Haus lebt sondern eine ortsübliche Miete zahlt.
So oder so, das Problem, den Verkäufer aus dem Haus zu bekommen, wenn er es nach 1 Jahr nicht freiwillig verlassen sollte, bleibt bestehen und sollte nicht bagatellisiert werden.
LG
Claudia