Privatperson A verkauft einen Gegenstand an Privatperson B. Person B erhält die Ware, Person A bekommt das Geld aber nicht. A weist mehrmals höflich auf die ausstehende Zahlung hin, erhält irgendwann von B die Nachricht, die Überweisung würde erfolgen. A wartet wieder vergebens und ist nun nicht mehr gewillt, B gutgläubig dem Geld hinterher zu rennen. Person A erhält auch keine Antwort auf die Frage, ob Person B den Gegenstand wieder zurück gegen will.
Was kann Person A nun tun, um sein Recht geltend zu machen? Ist hier eine Anzeige möglich, oder kann dies nur über einen Mahnbescheid erfolgen?
Vielen Dank im Voraus für jede kompetente Hilfe, die mich weiter bringt!
Anzeige ? Wegen was,vermutlich denkt man an Betrug ?
Liegt aber nicht vor,bzw. müsste ja bewiesen werden,B hätte bereits die Absicht bei Bestellung gehabt nicht zu zahlen.
Mahnbescheid beantragen,aber grundsätzlich vorher überlegen ob B bereits im Verzug mit der Zahlung ist.
War etwas zur Zahlung vereinbart , also „zahlbar innerhalb 1 Woche nach Erhalt“ oder ähnliches ?
Sonst müsste man nochmals mit Frist mahnen,abwarten und dann den schon vorbereiteten Antrag auf Mahnbescheid abgeben.
Nur,wenn zahlungsunfähig,dann bleibt man noch auf Kosten sitzen.
Die wären dann zwar 30 Jahre lang einzutreiben,aber immer mit neuen Kosten,wenn B nicht inzwischen zu Geld gekommen.
Oder nach Privatinsolvenz,dann gibts gar nichts bis wenig.
Anzeige ? Wegen was,vermutlich denkt man an Betrug ?
Liegt aber nicht vor,bzw. müsste ja bewiesen werden,B hätte
bereits die Absicht bei Bestellung gehabt nicht zu zahlen.
Mahnbescheid beantragen,aber grundsätzlich vorher überlegen ob
B bereits im Verzug mit der Zahlung ist.
War etwas zur Zahlung vereinbart , also „zahlbar innerhalb 1
Woche nach Erhalt“ oder ähnliches ?
man muss jmd. in verzug setzen, bevor man einen mahnbescheid beantragt ? das muss neu sein, bisher reichte immer die fälligkeit aus… (übrigens liegt in den fällen der selbstmahnung nach § 286 II nr.4 bgb verzug vor, ohne vorherige abmahnung)
Mahnbescheid beantragen,aber grundsätzlich vorher überlegen ob
B bereits im Verzug mit der Zahlung ist.
War etwas zur Zahlung vereinbart , also „zahlbar innerhalb 1
Woche nach Erhalt“ oder ähnliches ?
Sonst müsste man nochmals mit Frist mahnen,abwarten und dann
den schon vorbereiteten Antrag auf Mahnbescheid abgeben.
Zum Vertragsabschluss wurde kein Zahlungstermin vereinbart. Zuletzt wurde aber eine Frist gesetzt, die auch so formuliert wurde (Wortlaut „Frist“ wurde verwendet). Muss ich hier nochmals eine Frist setzen?
Nur,wenn zahlungsunfähig,dann bleibt man noch auf Kosten
sitzen.
Die wären dann zwar 30 Jahre lang einzutreiben,aber immer mit
neuen Kosten,wenn B nicht inzwischen zu Geld gekommen.
Oder nach Privatinsolvenz,dann gibts gar nichts bis wenig.
Der Betrag ist nicht hoch. Ich denke, dieser müsste aufgebracht werden können. Wobei ich mich hierbei frage, was vorliegt, wenn man von vornherein weiß, dass man das Geld gar nicht zahlen kann!? Wenn man nicht gerade krankheitsbedingt gehandelt hat (Kaufsucht usw.), könnte für mich als Nichtjurist Vorsatz dabei sein, also möglicherweise doch wieder Straftat?
Anzeige ? Wegen was,vermutlich denkt man an Betrug ?
Wie wärs mit Unterschlagung? Würde natürlich voraussetzen das
man bereits die Herausgabe gefordert hat.
Unterschlagung passt nicht ( Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet…)
Die Zueignung erfolgte nicht rechtswidrig, sondern rechtskonform zu BGB § 433 (Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen.). Der Käufer kommt schlichtweg seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach. Egal ob der Verkäufer die Herausgabe fordert (auf welcher Grundlage denn eigentlich, siehe BGB § 433)?
Einschlägig ist hier allein der § 433 BGB woraus sich ein zivilrechtlicher Anspruch ergibt (…dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen).
Gekaufte und bereits erhaltene Ware nicht zu bezahlen ist keine Straftat und kommt (leider) ständig vor.
Egal ob der Verkäufer die Herausgabe fordert (auf
welcher Grundlage denn eigentlich, siehe BGB § 433)?
Hmm, §985 BGB?
Wir sind uns doch einig, dass der Käufer zum jetzigen Zeitpunkt nur Besitzer ist, kein Eigentümer.
Der Kaufvertrag wurde jedoch vom Käufer nicht erfüllt. Somit hätte der Verkäufer nach §985 BGB einen Anspruch auf Herausgabe der Sache.
Fraglich wäre für mich nun, ob nach der fehlgeschlagenen Aufforderung zur Herausgabe nicht doch Unterschlagung vorliegt. Ich könnte mir andererseits aber auch vorstellen dass das scheitert, denn der Kaufgegenstand wurde ja vom Verkäufer übergeben.
Die Zueignung erfolgte zwar nicht rechtswidrig, aber eine Herausgabe erfolgte ebensowenig.
Fraglich wäre für mich nun, ob nach der fehlgeschlagenen
Aufforderung zur Herausgabe nicht doch Unterschlagung
vorliegt. Ich könnte mir andererseits aber auch vorstellen
dass das scheitert, denn der Kaufgegenstand wurde ja vom
Verkäufer übergeben.
Eben.
Die Zueignung erfolgte zwar nicht rechtswidrig, aber eine
Herausgabe erfolgte ebensowenig.
Der Verkäufer hat aber primär nur den Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises. Da er das der Verpflichtung aus BGB § 433, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen, nachgekommen ist, kann er auch nicht so ohne weiteres die Herausgabe verlangen.
Das ist nicht immer auf Anhieb verständlich und nachvollziehbar, entspricht aber dem deutschen Recht, insbesondere dem in Deutschland geltendem Abstraktionsprinzip.
Vielen Dank an alle, die mit ihrem Fachwissen zwar das Fragezeichen über meinem Kopf teilweise verschwinden ließen, es teilweise aber noch deutlicher zurück gebracht haben.
So, wie ich es jetzt verstehe, könnte der Verkäufer die Sache zwar zurück verlangen, hat aber anscheinend keine Rechtsgrundlage dafür. Er kann aufgrund fehlender Beweise keine Anzeige erstatten, da kein Straftatbestand wie Betrug vorliegt. Das einzige, was ihm übrig bleibt, ist ein Mahnbescheid zu beantragen, was wieder mit Kosten verbunden ist, die er zunächst tragen müsste.
Nebenbei gefragt: Die Fristaufforderung sollte möglichst per Brief als Einschreiben erfolgen, damit der Zugang bewiesen oder zumindest angenommen werden kann (der Briefumschlag könnte ja auch leer sein). Da Verkäufer und Käufer das Geschäft allerdings über Internet abgeschlossen haben und die Korrespondenz bisher ausschließlich per E-Mail stattfand, kann aufgrund zuletzt ausstehenden Antworten seitens Käufer davon ausgegangen werden, dass dieser die Mails nicht erhalten bzw. gelesen hat und somit die Fristsetzung bedeutungslos ist, richtig? Wenn das so ist, ist die erste Fristsetzung per Brief die geltende, richtig? Welcher Zeitraum müsste dem Käufer gewährt werden, reichen 7 Tage?