Kaufvertrag: Kaufpreisvereinbarung unabdingbar?

Hallo,

angeregt durch die Diskussion im unten stehenden Artikel „Kein Auftrag - wer trägt die Kosten?“ meine Frage:

Ist für das Zustandekommen eines Kaufvertrages eine Kaufpreisvereinbarung unabdingbar?

Stellen zwei Willenserklärungen zwischen den Parteien „Bitte besorge mir Fernbedienung für Gerät X, ich benötige es dringend“ und „Mach ich sofort, in zwei Stunden bringe ich sie vorbei, Preis kann ich dir nicht sagen, weil ich ihn nicht kenne“ bereits den Abschluss eines Kaufvertrags dar?

Oder ist die generelle Vertragsfreiheit bei einem Kaufvertrag hinsichtlich Kaufpreis ausgeschlossen? Ich habe große Zweifel, aber nichts Belegbares gefunden.

Grüße
Tommy

hallo,

Stellen zwei Willenserklärungen zwischen den Parteien „Bitte
besorge mir Fernbedienung für Gerät X, ich benötige es
dringend“ und „Mach ich sofort, in zwei Stunden bringe ich sie
vorbei, Preis kann ich dir nicht sagen, weil ich ihn nicht
kenne“ bereits den Abschluss eines Kaufvertrags dar?

in diesem beispiel schließt nicht du den kaufvertrag, sondern beauftragst jemand anders, das für dich zu tun. imho muss der auftragnehmer spatestens dann rückfrage halten, wenn er damit rechnen muss, dass der preis deine erwartungen nicht unerheblich übersteigt.

in der diskussion unten wurde nach meinem verständnis lediglich interesse bekundet. wenn eine der personen, die damit befasst sind, das als auftrag interpretiert, dürfte sie schlechte karten haben.

lg dev

Hallo!

in der diskussion unten wurde nach meinem verständnis
lediglich interesse bekundet.

Wobei es aber anscheinend bereits zu einer Übergabe und Übereignung der Ware kam - da fällt es mir persönlich schwer, von „bloßem Interesse“ und „nur eine Anfrage“ auszugehen.

Das ist wirklich eine verzwickte Frage - vielleicht kann sich noch einmal einer der Meister des Brettes ihrer annehmen? Ich vermute mal, das es keine eindeutige Antwort gibt, sondern verschiedene Interpretationsmöglichkeiten, aber mich würde das auch sehr interessieren.

Gruß,
Max

Ich sehe in deinem Fallbeispiel auch keinen Kaufvertrag, sondern einen Auftrag.

Grundsätzlich ist deine Frage aber so zu beantworten:

Einen Kaufvertrag kann man nicht abschließen, ohne eine Vereinbarung über den Kaufpreis zu treffen. Der Kaufpreis gehört zu den sog. wesentlichen Vertragsbestandteilen.

Auf einem anderem Blatt steht die Frage, wann man von einer Vereinbarung ausgehen kann. Der Preis kann auch konkludent vereinbart sein, und es kann sogar vereinbart werden, dass einer die Leistung nach billigem Ermessen bestimmt.

Levay

Hallo Levay,
danke für die Antwort.

Einen Kaufvertrag kann man nicht abschließen, ohne eine
Vereinbarung über den Kaufpreis zu treffen. Der Kaufpreis
gehört zu den sog. wesentlichen Vertragsbestandteilen.

Muss diese Vereinbarung konkret sein? Oder wäre „Ich kaufe es um jeden Preis“ eine zulässige Vereinbarung?

Der Preis kann auch konkludent
vereinbart sein, und es kann sogar vereinbart werden, dass
einer die Leistung nach billigem Ermessen bestimmt.

Das heißt …? Könntest Du das für einen Laien kurz mit einem Beispiel erklären?

Liebe Grüße,
Max

hallo,

in der diskussion unten wurde nach meinem verständnis
lediglich interesse bekundet.

Wobei es aber anscheinend bereits zu einer Übergabe und
Übereignung der Ware kam - da fällt es mir persönlich schwer,
von „bloßem Interesse“ und „nur eine Anfrage“ auszugehen.

stimmt, das hatte ich - da mit der einleitung nicht in einklang stehend - wohl nicht wirklich wahrgenommen.

wer nur etwas wissen wollte, würde eine lieferung wohl nicht annehmen.

lg dev

Hallo,

Auf einem anderem Blatt steht die Frage, wann man von einer
Vereinbarung ausgehen kann. Der Preis kann auch konkludent
vereinbart sein, und es kann sogar vereinbart werden, dass
einer die Leistung nach billigem Ermessen bestimmt.

Genau darauf zielt meine Frage hinsichtlich Kaufvertrag: Kann ein Lieferant darauf vertrauen, dass ein Kaufvertrag geschlossen wurde, wenn er kurzfristig auf die von mir (auch unter Zeugen) genannten Willenserklärungen liefert, obwohl ihm aus welchen Gründen auch immer einen Preis nicht benennen kann?

§433 BGB spricht nur von der Verpflichtung der Begleichung des vereinbarten Kaufpreises. Was aber, wenn diese Vereinbarung im Vorfeld nicht möglich war? Können dann die Bestimmungen von Werk- und Dienstverträgen (§ 632 und § 612 BGB) herangezogen werden?

Grüße
Tommy

Was aber, wenn diese Vereinbarung im
Vorfeld nicht möglich war?

Dann liegt ein Dissens vor und kein Kaufvertrag.

Können dann die Bestimmungen von
Werk- und Dienstverträgen (§ 632 und § 612 BGB) herangezogen
werden?

Nein.

Levay

Meiner Meinung nach handelt es sich hier um eine Geschäftsbesorgung iSd § 662 ff. BGB, gegen eine Gefälligkeit spricht hier das wirtschaftliche Interesse beider Seiten an der Besorgung.

Ich vertrete die Auffassung, dass ein KV iSd §§ 433 ff. BGB auch ohne konkrete Preisvereinbarung getroffen werden kann. Es bedarf zweier WE, Antrag und Annahme (§§ 145 ff.) denen keine Wirksamkeitshindernisse im Weg stehen.
Der Antrag muss die „essentialia negotii“, also die wesentlichen Vertragsbestandteile beinhalten und so formuliert sein, dass er durch ein einfaches „Ja“ angenommen werden kann. Beim KV sind diese Kaufpreis und Kaufsache (und der Erklärungsempfänger). Allerdings müssen diese nicht konkret bestimmt sein, es reicht eine Bestimmbarkeit aus (vgl. Köhler, BGB AT, 33. Aufl., §8 Rn. 8, Verl. C.H. Beck)!
Dies ist durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln. Auch § 316 BGB ist zu beachten.

Sonst wäre z.B. wenn man eine Pizza telefonisch zur Selbstabholung bestellt und den genauen Preis nicht kennt, der KV erst geschlossen, wenn die Pizza abgeholt wird. Das kann aus Gründen des Verkehrs- u. Vertrauensschutz nicht sein… (auch wenn SE des Pizzabäckers durch c.i.c. gewährleistet wäre).

Wie schon geschrieben, dies gibt hier nur meine persönliche Meinung wieder, ich gehe davon aus, dass hier nur über diese (abstrakte) Fragestellung unter Interessierten diskutiert wird, eine Rechtsberatung stellt dies nicht dar!

Grüße
aeae

Guten Tag,

Die These dies als Dissens zu werten, würde ich nicht unterstützen.

Die Dissens-Normen (§§ 154, 155 BGB) sind Auslegungsregeln, nur wenn die Auslegung (§§ 133, 157; im konkreten Fall der sog. normative Konsens, Auffüllung durch dispositives Recht, erweiterte Vertragsauslegung unter analoger Anwendung § 315 BGB) der WE nicht ergibt, dass, der Preis bestimmbar und die Vertragsparteien keine vertragliche Bindung ohne die Regelung dieses Punktes wollen ist greift der Dissens. (vgl. meine Antwort oben)

Das ganze ist meine persönliche Meinung!

Die These dies als Dissens zu werten, würde ich nicht
unterstützen.

Es ist trotzdem ein Dissens. Das ist übrigens keine These im Sinne einer Vermutung, sondern eine simple Feststellung.

Die Dissens-Normen (§§ 154, 155 BGB)

haben mit diesem Dissens gar nicht zu tun.

Das ganze ist meine persönliche Meinung!

Und sie ist falsch.

Zur Lektüre:

http://de.wikipedia.org/wiki/Essentialia_negotii

Levay

Ich hatte die Qoutierung

Was aber, wenn diese Vereinbarung im
Vorfeld nicht möglich war?

übersehen und mich auf den Ausgangsfall bezogen.

Ziehe meine Aussage zurück.

1 „Gefällt mir“

Ich vertrete die Auffassung, dass ein KV iSd §§ 433 ff. BGB
auch ohne konkrete Preisvereinbarung getroffen werden kann.

Da kommt es jetzt wohl drauf an, was das Wort „konkret“ bedeuten soll.

Zu Recht sprichst du bei den wesentlichen Vertragsbestandteilen ja von

Kaufpreis und Kaufsache

Allerdings müssen diese nicht konkret
bestimmt sein, es reicht eine Bestimmbarkeit aus

Das ändert aber ja nichts daran, dass eine Vereinbarung getroffen werden muss. Die bloße Vereinbarung, Sache X zu kaufen, ist eben kein Kaufvertrag.

Levay

Das ändert aber ja nichts daran, dass eine Vereinbarung
getroffen werden muss. Die bloße Vereinbarung, Sache X zu
kaufen, ist eben kein Kaufvertrag.

Das möchte ich auch nicht in Abrede stellen und mir ist das völlig klar, ich bin jedoch der Meinung, dass man, nimmt man im Fall an, dass der Besorgende Zwischenverkäufer ist, und dies nicht mit dem Ziel einen Gewinn zu machen, sondern für einen Bekannten tätigt, die Aussage „den Preis kann ich dir nicht sagen“ so auszulegen ist, dass der Preis sich daran bestimmt, was der Besorgende dafür selbst bezahlen muss und sich damit nach Auslegung ergibt, dass eine Vereinbarung geschlossen ist, auch wenn der konkrete Kaufpreis (in €) nicht genannt wird.

Hallo,

dass da 2 Kaufverträge zustande kommen, ist wohl eher fraglich. Denn der Zwischengeschaltete wird ja wohl keine Gewährleistung übernehmen wollen, das wäre nicht interessengerecht.

Ich denke eher, dass da bei zwischen Besteller und Elektriker ein Auftrag mit Vollmacht zum Abschluss eines Kaufvertrages und bei dem Kauf, den der Elektriker tätigt, ein Geschäft für den, den es angeht = ohne offenkundige Offenlegung des Handeln für einen Dritten anzunehmen wären - sofern denn schon ein Auftrag und eine Bevollmächtigung vorgelegen haben.

Nun braucht bei der Vollmacht und dem Auftrag eben keine Einigung über den Kaufpreis stattfinden, das kann der Auftrag- und Vollmachtgeber in das Ermessen des Beauftragten stellen. Er wäre dann auch aus dem Aufwendungsersatzanspruch heraus verpflichtet, die Auslagen des Elektrikers bzw. seine Entbindung von der Zahlungsverpflichtung zu übernehmen.

VG
EK