Kaufvertrag kommt komisch vor

Hallo,

habe den Entwurf für eine Eigentumswohnung bekommen. Der Verkäufer (kaufe von Privat) will bis Ende Juli raus aus der Wohnung.

Der Vertrag kommt mir so vor, als wäre er sehr Verkäuder-freundlich.
Kennt sich jemand aus, so dass ich den einen Teil (2 Seite) per Mail schicke oder, um mal drüber zu schauen?

Danke schon mal im Voraus.

Grüße, maho

Hallo !

Ohne Notar??

Da wirst Du sicher über den Tisch gezogen!

Ein Notar muß doch den Vertrag aufsetzen!!

gruß Max

Hallo,

der Kaufvertrag wird von einem Notar entworfen und letztlich auch vor diesem beurkundet. Zu den Aufgaben des Notars zählt es auch, Käufer und Verkäufer zu beraten - und zwar neutral. Besprich den Entwurf und Deine Fragen mit dem Notar, die Kosten hierfür sind i.d.R. in den Beurkundungsgebühren enthalten. Natürlich kannst Du auch einen Rechtsanwalt vorab mit der Prüfung beauftragen; dies kostet aber zusätzliche Gebühren, und wenn der Notar aus irgendeinem Grund Bedenken hat, einen von Deinem RA vorgeschlagenen Passus zu beurkunden, bleibt Dir nur die Wahl, dem Notar zu folgen oder den Kaufvertrag nicht zu unterschreiben.

Freundliche Grüße

wolle

Sorry, wenn ich nicht genau geschrieben habe. kaufvertrag wird schon beim Notar gemacht, habe geimeint Privat -ohne Notarkosten.

Der Verkäufer besteht auf einen bestimmten Notar. Ich befürchte, dieser Notar macht den Vertrag sehr, sehr Verkäufer-freundlich…

Hier Auszüge aus dem Vertrag und was ein Banker zu diesen Passagen gemeint hat (die Pfeile).
Wäre sehr dankbar, wenn jemand das lesen und prüfen könnte.

„Dieser Grundbesitz ist nach Abt. II des Grundbuchs belastet mit einer beschränkten Leitung. In Abt. III sind eingetragen unter Nr.2 eine Grundschuld für die Raiffeisenbank über 200.000DM (102.258,38EUR)und unter Nr.3 eine Grundschuld für BW Bank AG über 45.000DM (23.008,13EUR).
Die Grundschuld über 102.258,28EUR ist nach Angabe des Eigentümers außerhalb des grundbuchs abgetreten an die BW Bank AG. Beide Grundschulden valutieren derzeit noch für deren Darlehensforderungen in Höhe von derzeit ca. 71.000EUR.“

–> nachweisen lassen, dass wirklich nur 71.000EUR valutiert. Löschng muss vollzogen werden können.

„Der Kaufpreis beträgt EUR 125.000,-. Davon ist als Anzahlung der Betrag von EUR 24.000,- fällig innerhalb von 5 Werktagen ab heute und der restbetrag von EUR 100.000,- am 31. Juli 2004, bis dahin jeweils unverzinslich.“

–> Es fehlt eine Sicherstellung meiner Anzahlung. Es muss sichergestellt werden, dass ich mein Geld zurückbekomme, wenn irgendetwas schief geht. Bei der Sicherstellung muss die Umschreibung der Immobilie gewährleistet werden. Also durch ein Treuhandkonto, Notaranderkonto oder einer Bankbürgschaft, so dass ich mein Geld zurückbekomme, falls Geschäft scheitert.
Ausserdem muss die BW-bank nachweisen, dass die Löschungbewilligung erteilt wird, gegen Zahlung von EUR 71.000,-.

„Es ist Pflicht des Erwerbers, sich vom Vorliegen dieser Fälligkeitsvoraussetzungen Gewißheit zu verschaffen. Falls der Kaufpreis am Fälligkeits nicht eingegangen ist, gerät der Erwerber ohne weiteres in Verzug. Über die gesetzlichen Verzugsfolgen hat der Notar belehrt. Insbesondere ist dem Erwerber bekannt, dass er den ausstehenden Kaufpreis ab Verzugseintritt bis zur Zahlung mit Jahreszinsen von mind. 5% über dem Basis-Zinssatz zu verzinsen hat.“

–> Welche Fälligkeitsvoraussetzungen ist nicht genannt und normalerweise ist es anscheinend Pflicht Veräusserers?!

„Zur Abgabe aller Erklärungen und zur Vornahme von Rechtshandlungen jeder Art im Zusammenhang mit der Finanzierung und Auszahlung des Kaufpreises, insbesondere zur Bereitstellung von Grundpfandrechten, zu dinglichen und ***persönlichen Vollstreckungsunterwerfungen***, zu Sicherungsabreden und Grundbucherklärungen sind namens der Vertragsschließenden auch die in dieser Urkunde bevollmächtigten Notariatsangestellten je einzeln befugt.“

–> Diese Passage muss komplett gestrichen werden. Zumindest der Satz „persönlichen Vollstreckungsunterwerfungen“.

„Die in Abt.II eingetragenen Belastungen bleiben bestehen. Dagegen ist die eingetragene Grundschuld vom Veräußerer zu beseitigen, sofern der Erwerber von seinem Wahlrecht nach § 2 keinen Gebrauch macht. Einer etwaigen Löschung der Grundschuld wird schon heute zugestimmt.“

–> Was für ein Wahlrecht? Im Paragraph 2 steht nichts von einem Wahlrecht?!

„Der Veräußerer haftet für die Freiheit des Vertragsobjekts von Rückständen öffentlicher Abgaben. Dem Erwerber ist die gesetzliche Mithaftung für etwaige Rückstände bekannt.“

–> Wie bitte, warum soll ich haften??? Denke dieser Teil muss auch raus oder ich bekomme Nachwei, dass es keine Rückstände gibt.

„Bestimmungen zum Vertragsvollzug:
Die Auflassung erfolgt nach vollständiger Kaufpreiszahlung einschließlich etwaiger Verzugszinsen. Die Voraussetzungen hierfür sind vom Verkäufer dem beurkundenden Notar unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Diese Mitteilung enthält zugleich das Einverständnis zur Auflassung.“

–> Darf nicht vom Verkäufer abhängen (keine Bestätigung -> keine Auflassung!). Wäre z.B. durch ein Notaranderkonto zu umgehen.

Was mir ausserdem fehlt, ist ein Passage, das eine monatl. Entschädung für mich vorsieht, wenn Verkäufer bis Ende Juli nicht auszieht.

Viele Grüße

maho

Hai!

So, hab mich mal durch den Roman gewühlt… :wink:

Daß eine Partei auf einen bestimmten Notar besteht, is gar nicht sooo ungewöhnlich. Da werden viele misstrauisch, aber das ist eigentlich normal, dass einer den aussucht. Aber eigentlich sucht der KÄUFER den Notar aus. Ist nicht zwingend vorgeschrieben, aber eigentlich Gang und Gäbe.

Du kannst – und solltest – aber durchaus mit dem Notar über Deine Zweifel sprechen.

Wenn der Grundbesitz belastet ist (mit Grundschulden usw.) ist es eigentlich normal, wenn im Vertrag dann z. B. steht, dass der Kaufpreis erst fällig wird, wenn die Löschungsunterlagen der Bank dem Notar vorliegen.

Wenn das so ist, dürfte es auch zweitrangig sein, wie hoch die Darlehen tatsächlich noch valutieren – sie werden ja ohnehin gelöscht. Du bist ja nicht dazu da, die Belastungen des Verkäufers zu übernehmen!

Mit der Vorab-Anzahlung isses natürlich so ne Sache. An sich ist es ungewöhnlich, dass diese fällig sein soll, ohne dass der Käufer irgend eine Absicherung hat, z. B. die Eintragung der Auflassungsvormerkung. Irgendwas muß da schon sein. Zumindest jedenfalls eine Belehrung für den Käufer, dass er damit in ungesicherte Vorleistung geht.

Auch ungewöhnlich finde ich die Regelung, dass Du ohne weiteres in Verzug geraten sollst und sogar die Vorliegen der Fälligkeitsvoraussetzungen selber prüfen sollst! Also, damit hat sich der Notar ja aus einem Großteil seiner verantwortungsvollen Prüfungs- und Sicherungstätigkeit gezogen! Ich weiß auch nicht, was das soll…

Fälligkeitsvoraussetzungen sind meistens, dass der Notar bestätigt, dass
a) die Auflassungsvormerkung für den Erwerber eingetragen ist,
b) ggf. die Vorkaufsrechtsverzichtserklärung der Gemeinde vorliegt,
c) die Löschungsunterlagen der Verkäufer-Banken vorliegen,
d) etwa noch erforderliche behördliche Genehmigungen und / oder Genehmigungen von Eigentümern (beim Erbbaurecht) oder Verwalter (beim Wohnungskaufvertrag) vorliegen.

Dazu fällt mir noch ein: eigentlich holt ja der Notar diese ganzen Unterlagen ein. Wie sollst Du als Käufer also prüfen, ob die da sind??

Die Vollmacht für die Notariatsangestellten ist m. E. eigentlich so in Ordnung und üblich. Das dient dazu, falls das Grundbuchamt irgend welche Änderungen (rein formal) haben will, die Parteien nicht noch mal antreten und eine Ergänzungsurkunde beurkunden lassen müssen. Zur persönlichen Vollstreckungsunterwerfung und Bestellung von Grundpfandrechten sollen sie aber seit etwa … 1998? nicht mehr befugt sein, das wird langsam unüblich. Das würde bedeuten, dass die Notariatsangestellten in Deinem Namen die Finanzierungsgrundschuld bestellen können.

Das mit dem Wahlrecht in § 2 kann ich auch nicht erklären, wenn keins drin steht…

Die Sache mit der Mithaftung für „etwaige Rückstände“ müsste der Notar Dir noch erklären
-> unbedingt mal nachhaken.

Wegen der Bestimmungen zum Vertragsvollzug würde ich den Zusatz mit hineinnehmen, dass auch für den Erwerber die Möglichkeit bestehen soll, durch Bankbestätigung o. ä. nachzuweisen, dass der Kaufpreis gezahlt ist. Sonst hängt die Eigentumsumschreibung echt nur vom Verkäufer ab.
Es ist auch möglich, eine Passage wg. Entschädigung hineinzunehmen, dass der Verkäufer z. B. eine Entschädigung in Höhe von … € zahlt, wenn er bis dato nicht ausgezogen ist.

So. Ich hoffe, ich konnte schon mal ein bisschen helfen…

Liebe Grüße,

Sylvia

„Dieser Grundbesitz ist nach Abt. II des Grundbuchs belastet
mit einer beschränkten Leitung. In Abt. III sind eingetragen
unter Nr.2 eine Grundschuld für die Raiffeisenbank über
200.000DM (102.258,38EUR)und unter Nr.3 eine Grundschuld für
BW Bank AG über 45.000DM (23.008,13EUR).
Die Grundschuld über 102.258,28EUR ist nach Angabe des
Eigentümers außerhalb des grundbuchs abgetreten an die BW Bank
AG. Beide Grundschulden valutieren derzeit noch für deren
Darlehensforderungen in Höhe von derzeit ca. 71.000EUR.“

–> nachweisen lassen, dass wirklich nur 71.000EUR
valutiert. Löschng muss vollzogen werden können.

Ist Sache des Notars. Er holt die Löschungs- und Freigabeerklärungen für die Lastenfreistellung ein. Erst wenn diese vorliegen, sollte der Kaufpreis fällig sein.

„Der Kaufpreis beträgt EUR 125.000,-. Davon ist als Anzahlung
der Betrag von EUR 24.000,- fällig innerhalb von 5 Werktagen
ab heute und der restbetrag von EUR 100.000,- am 31. Juli
2004, bis dahin jeweils unverzinslich.“

–> Es fehlt eine Sicherstellung meiner Anzahlung. Es muss
sichergestellt werden, dass ich mein Geld zurückbekomme, wenn
irgendetwas schief geht. Bei der Sicherstellung muss die
Umschreibung der Immobilie gewährleistet werden. Also durch
ein Treuhandkonto, Notaranderkonto oder einer Bankbürgschaft,
so dass ich mein Geld zurückbekomme, falls Geschäft scheitert.
Ausserdem muss die BW-bank nachweisen, dass die
Löschungbewilligung erteilt wird, gegen Zahlung von EUR
71.000,-.

Risiko! Ich würde den Kaufpreis erst bezahlen, wenn sichergestellt ist, daß das Objekt lastenfrei ist (siehe oben). Eine Anzahlung in der Form würde ich nicht akzeptieren.

„Es ist Pflicht des Erwerbers, sich vom Vorliegen dieser
Fälligkeitsvoraussetzungen Gewißheit zu verschaffen. Falls der
Kaufpreis am Fälligkeits nicht eingegangen ist, gerät der
Erwerber ohne weiteres in Verzug. Über die gesetzlichen
Verzugsfolgen hat der Notar belehrt. Insbesondere ist dem
Erwerber bekannt, dass er den ausstehenden Kaufpreis ab
Verzugseintritt bis zur Zahlung mit Jahreszinsen von mind. 5%
über dem Basis-Zinssatz zu verzinsen hat.“

–> Welche Fälligkeitsvoraussetzungen ist nicht genannt und
normalerweise ist es anscheinend Pflicht Veräusserers?!

Ich kann mir diesen Abschnitt nur so erklären, daß er nicht komplett wiedergegeben wurde. Fälligkeitsvoraussetzungen, die vom Käufer und NICHT vom Notar zu prüfen sind, können z.B. sein, ob das Objekt geräumt ist, ob es besenrein ist, oder ähnliches. Diese Bedingungen müssen sich aber irgendwo im Vertrag wiederfinden.

„Zur Abgabe aller Erklärungen und zur Vornahme von
Rechtshandlungen jeder Art im Zusammenhang mit der
Finanzierung und Auszahlung des Kaufpreises, insbesondere zur
Bereitstellung von Grundpfandrechten, zu dinglichen und
***persönlichen Vollstreckungsunterwerfungen***, zu
Sicherungsabreden und Grundbucherklärungen sind namens der
Vertragsschließenden auch die in dieser Urkunde
bevollmächtigten Notariatsangestellten je einzeln befugt.“

–> Diese Passage muss komplett gestrichen werden.
Zumindest der Satz „persönlichen
Vollstreckungsunterwerfungen“.

Ich denke, daß ist ein Abschnitt aus der „Finanzierungsvollmacht“. Damit bist du bevollmächtigt, eine Grundschuld zur Finanzierung des Kaufpreises zu bestellen, obwohl Du noch nicht Eigentümer bist. Laß Dir diesen Vorgang vom Notar nochmal genau erklären. Es ist aber nichts ungewöhnliches oder gefährliches dabei.

„Die in Abt.II eingetragenen Belastungen bleiben bestehen.
Dagegen ist die eingetragene Grundschuld vom Veräußerer zu
beseitigen, sofern der Erwerber von seinem Wahlrecht nach § 2
keinen Gebrauch macht. Einer etwaigen Löschung der Grundschuld
wird schon heute zugestimmt.“

–> Was für ein Wahlrecht? Im Paragraph 2 steht nichts von
einem Wahlrecht?!

Wenn dem so ist, nachhaken!

„Der Veräußerer haftet für die Freiheit des Vertragsobjekts
von Rückständen öffentlicher Abgaben. Dem Erwerber ist die
gesetzliche Mithaftung für etwaige Rückstände bekannt.“

–> Wie bitte, warum soll ich haften??? Denke dieser Teil
muss auch raus oder ich bekomme Nachwei, dass es keine
Rückstände gibt.

Das ist ein Hinweis des Notares, keine Vereinbarung. Kraft Gesetz besteht eine Mithaftung für Rückstände von öffentlichen Abgaben (z.B. Erschließungsbeiträge). Wie schon richtig angedacht: nachweisen lassen!

„Bestimmungen zum Vertragsvollzug:
Die Auflassung erfolgt nach vollständiger Kaufpreiszahlung
einschließlich etwaiger Verzugszinsen. Die Voraussetzungen
hierfür sind vom Verkäufer dem beurkundenden Notar
unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Diese Mitteilung
enthält zugleich das Einverständnis zur Auflassung.“

–> Darf nicht vom Verkäufer abhängen (keine Bestätigung
-> keine Auflassung!). Wäre z.B. durch ein Notaranderkonto
zu umgehen.

Einfacher: …nach vollständiger Kaufpreiszahlung … sind vom Verkäufer zu bestätigen ODER vom Käufer nachzuweisen.

Was mir ausserdem fehlt, ist ein Passage, das eine monatl.
Entschädung für mich vorsieht, wenn Verkäufer bis Ende Juli
nicht auszieht.

Ja, diese Passage sollte in den Vertrag aufgenommen werden. Dabei sollte die Höhe der Entschädigung dem Verkäufer schon weh tun.

Abschließend möchte ich folgendes dazu anmerken:
Als Laie ist man mit dem Entwurf eines Kaufvertrages meistens überfordert. Vereinbare einen Termin beim Notar und lasse Dir den Vertrag nochmal genau erklären. Falls Du mißtrauisch bist, such Dir einen geeigneten Anwalt und lasse den Vertrag prüfen. Das kostet allerdings ein paar Euro, es ist aber gut investiertes Geld.

Normalerweise sollte der Notar neutral sein und darauf achten, daß keine der Parteien übervorteilt wird, und in aller Regel macht er das auch so. Aber trotzdem schadet eine zusätzliche Kontrolle nie!

Viele Grüße

maho

Viele Grüße

Armin

Nachtrag
ganz interessant in diesem Zusammenhang ist folgender Link:

http://www.notarinstitut.de/inotr_neu/docs/vorlesung…

Viel Glück beim Kauf!

Gruß
Armin

Vielen Dank für die wertvollen Informationen, Armin!

Möchte noch was zu diesem Punkt fragen:
>Risiko! Ich würde den Kaufpreis erst bezahlen, wenn sichergestellt ist, daß das Objekt lastenfrei ist (siehe oben). Eine Anzahlung in der Form würde ich nicht akzeptieren.

Wie sollte ich eine Anzahlung akzeptieren?

Viele Grüße
maho

Hallo!

Bevor der Notar die Fälligkeitsvoraussetzungen nicht bestätigt (u.a. Auflassungsvormerkung, Lastenfreiheit, etc.) würde ich überhaupt keine Zahlung leisten. Es kann noch soviel eintreten, ohne dem Verkäufer jetzt schlechte Absichten unterstellen zu wollen.

Beispeile: (Auszug aus dem o.g. Link):

_"V. hat ein Grundstück an K. verkauft und K. hat den Kaufpreis bezahlt. Bevor K. als Eigentümer eingetragen wird, kann z. B. folgendes geschehen:

  • V. fällt in die Insolvenz: allgemeines Verfügungsverbot (§ 21 InsO)
  • V. verkauft vertragswidrig das Grundstück an einen Dritten, der ihm einen höheren Preis zahlt und das Grundstück wird an den Dritten aufgelassen und auf ihn umgeschrieben
  • V. belastet das Grundstück mit einer Grundschuld für einen Gläubiger
  • Das Grundstück wird aufgrund eines vollstreckbaren Titels eines persönlichen Gläubigers im Zwangsversteigerungsverfahren beschlagnahmt."
    …_

Im schlimmsten Fall ist Dein Geld weg!
Warum möchte der Verkäufer unbedingt eine Anzahlung? Falls er das Geld so dringend braucht, kann er es sich bestimmt von seiner Bank ausleihen. Eine entsprechend aussagekräftige Finanzierungsbestätigung Deiner Bank sollte ihm als Sicherheit gut genug sein.

viele Grüße

Armin

*einmisch*

Ich glaub, ich hatte auch was dazu geschrieben -> diese Anzahlung würd ich erst akzeptieren, wenn Du irgend welche Sicherheiten hast, z. B. die Eintragung der Auflassungsvormerkung.

Ich hab schon öfters von Fällen gehört, wo Verkäufer mit Anzahlungen plötzlich über alle Berge waren, wenn die einfach so gezahlt wurden.

Sylvia

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Erst mal vielen Dank für Eure Super-Tips und den super Link von Armin!!! Habe jetzt ein Brief vorbereitet, das ich an das Notariat faxen möchte. Denke, wenn diese Punkte berücksichtigt werden, bin ich auf der sicheren Seite. Oder sollte ich trozdem noch zu einem Anwalt gehen? Was denkt ihr? Was würde mir das noch bringen? Wenn der Notar die Dinge nicht reinschreiben will, kann der Anwalt ihn ja auch nicht dazu zwingen…

So habe ich es zunächst vor, zu Faxen:
(ausser ihr findet noch was, das ich ändern sollte)

Sehr geehrter Herr …,

ich habe den Vertragsentwurf durchgelesen. Ich bestehe auf eine Eintragung der Auflassungsvormerkung (Eintragung der Vormerkung im Grundbuch) von Beginn an und bitte Sie, auch die nachstehenden Punkte im Vertrag zu berücksichtigen.

Den Kaufpreis zahle ich nur, wenn der Eigentumserwerb sichergestellt ist. Aus diesem Grund muss die Fälligkeit des Kaufpreises davon abhängig gemacht werden, dass sämtliche zur Umschreibung erforderlichen behördlichen Genehmigungen vorliegen und diese vom Notar geprüft wurden.

Außerdem wünsche ich eine Berücksichtigung des Räumungsrisikos. Als Sicherheit bestehe ich auf eine monatliche Entschädigung für mich als Käufer vorsehen, wenn der Verkäufer das Objekt bis 10 Tage vor dem 31.07.2004 nicht räumt. Die Entschädigung errechnet sich aus den Kosten für die Anmietung einer Ersatzwohnung, sowie der Kreditrate für die Objektfinanzierung, weil der ja dann schon läuft. Zu einem Strafzins sollte im Kaufvertrag auch der Veräußerer verpflichtet werden. Eine Kostenübernahme aller mir bei verspäteter Übergabe entstehender Kosten von EUR 2.000,- pro angefangenem Monat, halte ich für eine Minimalversion.

Des Weiteren wünsche ich eine Anpassung bzw. Ergänzung folgender Punkte:
In § 2, Seite 4
• Eine Vorab-Anzahlung sehe ich als unnötig (eine entsprechend aussagekräftige Finanzierungsbestätigung meiner Bank sollte als Sicherheit ausreichen) und akzeptiere es nur gegen eine absolute Absicherung (sofortige Eintragung der Auflassungsvormerkung, Abwicklung über ein Notaranderkonto oder eine Bankbürgschaft, so dass ich mein Geld zurückbekomme, wenn das Geschäft aus irgendwelchen Gründen scheitert).
Es muss sichergestellt werden, dass der Käufer die Anzahlung zurückbekommt, falls Käufer im Grundbuch nicht als Eigentümer eingetragen wird.

• Der Kaufpreis wird dann fällig gestellt, wenn die Lastenfreistellung sichergestellt ist (die zur Lastenfreistellung erforderlichen Unterlagen (Löschungsbewilligungen, Freigaben, Grundschuldbriefe) dem Notar in grundbuchtauglicher Form vorliegen, und zwar entweder ohne Auflagen oder unter Auflagen, zu deren Erfüllung der Kaufpreis ausreicht)

• Fälligkeit des Kaufpreises hängt von mehreren Dingen ab.
Die Überweisung soll unter anderem mit der „ausdrücklichen Auflage“ verbunden werden, über den Betrag nur zu verfügen, wenn sichergestellt ist, dass die Erwerber als alleinige Eigentümer in das Grundbuch eingetragen werden

• Fälligkeitsvoraussetzungen sind nicht beschrieben und es ist die Pflicht des Notars das Vorliegen der Fälligkeitsvoraussetzungen zu prüfen
(die Auflassungsvormerkung für den Erwerber eingetragen ist, die Löschungsunterlagen der Verkäufer-Banken vorliegen, etwa noch erforderliche Genehmigungen von Verwalter vorliegen)
In § 4, Seite 7, 3. Absatz
• Im Paragraph 2 steht nichts von einem Wahlrecht?!
In § 5, Seite 8, 1. Absatz
• Wenn ich für etwaige Rückstände mitverantwortlich sein soll, wünsche ich einen Nachweis, dass aktuell keine Rückstände vorhanden sind
In § 6, Seite 8, 1. Absatz
• Auflassungseintragung: Sollte nicht nur vom Verkäufer abhängen
(z.B.: …nach vollständiger Kaufpreiszahlung … sind vom Verkäufer zu bestätigen ODER vom Käufer nachzuweisen). Es sollte auch für den Erwerber die Möglichkeit bestehen, durch Bankbestätigung o. ä. nachzuweisen, dass der Kaufpreis gezahlt ist. Sonst hängt die Eigentumsumsschreibung nur vom Verkäufer ab.

Der Eigentümer hat mir mündl. versprochen, den gerosteten Heizkörper in der Küche gegen einen NEUEN Heizkörper auszutauschen. Das möchte ich ebenfalls schriftlich festhalten, wobei der Austausch fachmännisch erfolgen sollte.

Hallo!

Ich bin der Meinung, daß Du es so machen kannst. Versuche, die Änderungsvorschläge freundlich dem Notar zu unterbreiten. Bedenke aber, daß auch der Verkäufer damit einverstanden sein muß. Insbesondere der Punkt mit der Anzahlung ist sicherlich nicht „auf dem Mist des Notars“ gewachsen.

Da fällt mir noch ein: Du kaufst doch eine Eigentumswohnung?
Hast Du Dich bei der Hausverwaltung entsprechend informiert? Du solltest die Protokolle der letzten Eigentümerversammlungen einsehen. Ebenso solltest Du nachfragen, ob der Verkäufer mit den HAusgeldzahlungen auf dem Laufenden ist (kann es sein, daß der Verkäufer finanziell etwas „klamm“ ist? Die geforderte Anzahlung könnte - ich betone: könnte - ein Indiz dafür sein). Für eventuelle Rückstände haftest nämlich Du! Außerdem: sind irgendwelche besonderen Investitionen geplant, welche im Rahmen einer Sonderumlage finanziert werden (Beispiel: ein neues Müllhäuschen, Kellersanierung, …)? Dann bist Du nämlich auch dabei.

Gruß

Armin

Ich werde freundlich bleiben. Ich bin ein toleranter Mensch, aber die Anzahlung werde ich nur gegen die genannten Absicherungen akzeptieren.
Ich habe die letzten 3 Protokolle der Eigentümerversammlungen bekommen (er hat die Hausverwaltung gemacht). Seit letztem Jahr wurde es an Extern vergeben.
Ich war bei dem externen Hausverwalter. Der „Topf“ ist leer. Der Verkäufer ist schuldenfrei (hat mir der Verwalter mündlich versichert). Ausserdem sei, bis zu diesem Augenblick jedenfalls, nichts geplant.
Aber ich kann selbst sehen, dass die Fassade mind. einen neuen Anstrich in den nächsten Jahren nötig hat. Ausserdem ist das Dach noch Baujahr 1953… Könnte in den nächsten Jahren also auch Renovierung vertragen.
Habe das für mich aber im Preis mitkalkuliert.
Im Haus sind es 6 Parteien. 3 davon sind vermietet. Allgemein wird sehr, sehr wenig in den Topf gezahlt und Renovierarbeiten werden auch nur das Nötigste gemacht. Werde mich für Notfälle natürlich finanziell absichern…

Vielen Dank Armin.

Grüße, maho

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