Kaufvertrag kommt nicht zustande

guten tag, ich habe eine frage. ich möchte zum 1.6. ein 2-familienhaus erwerben. das haus gehört zwei personen (ein geschiedenes paar), der mann bewohnt noch das EG und KG. das 1. og ist vermietet. der eigentümer und bewohner der eg-wohnung räumt warscheinlich nicht nicht zum 1.6. ist verschuldet, reagiert auf keine post u.ä. die ehemalige ehefrau ist ja schn ausgezogen und hat auch noch gvermögend. was mache ich wenn der mann nicht auszieht? wann und in welcher form kann ich vom kauf zurücktreten. wie kann ich die notar- und maklergebühr zurückfordern und kann ich darüber hinaus auch noch schadensersatzansprüche geltend machen für z.b. bereits erworbene umbaubaustoffe.

der makler hat ein falsches expose verschickt in dem von kmplett neuer elektroverkabelung ausgeht in 2005. dies stimmt aber nicht und es ist alles noch vom stand 1975. kann ich hier auch geld zurückfordern/einklagen?

über eine rückmeldung würde ich mich sehr freuen.
vielen dank schon jetzt.
gruss ralf st.

Hallo,

wenn du schon unterschrieben hast, hängt es von deinem Vertrag ab => was ist schriftlich
vereinbart?! Wenn nix - stehen deine Karten nicht gut. Bzgl der Makler-Haftung würde ich
mich anwaltlich beraten lassen. Hattest du vorher ein gutes Gefühl?

Lies einfach nochmal deinen Vertrag, wie die ubergbe erfolgt.

Gruß
Timo

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da ich kein Experte bin, kann ich nur sagen, wie ich mich entscheiden würde. Ich würde vom Kauf zurücktreten, dringend.

Hallo, da hab ich nur eine klare Empfehlung:
Ein Beratungsgespräch beim Fachanwalt.
Ein falscher Schachzug kann hier viel Geld vernichten. Da muss ein Profi ran.
Fachanwalt für immobilien-/Mietrecht!

Gruß
M. Bl.

Für diese Fragen bin ich nicht zuständig. Rechtsfragen können nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz regelmäßig nur durch Anwälte erbracht werden.

Der Makler kann Ihnen nur die Angaben ohne sein Obligo weitergeben, die er von der Verkäuferseite erhält. Ihnen sind jetzt vor dem Kauf diese Dinge bekannt. Sie können versuchen, den Kaufpreis vor der Beurkundung nochmals mit dem Ziel der Preisreduzierung zu verhandeln. Das Mietverhältnis ist von Ihnen zunächst zu übernehmen, da Kauf oder auch Versteigerung bestehende Mietvereinbarugnen nicht brechen. Wenn Sie Sorgen bezüglich der Räumung des Hauses den noch verbliebenen Ehegattenhaben, dann lassen Sie sich im notariellen Kaufvertrag eine mit einer saftigen Konventionalstrafe für den Fall der nicht fristgerechten Räumung behaftete Zwangsvollstreckeungsklausel zusichern. Die erspart Ihnen im Fall der Fälle den Gang zum Gericht und läßt Ihnen die Chance, den Kaupreis anzuknabbern. Möchten die Verkäufer dies nicht, dann lassen Sie die Finger von diesem Objekt!

Hallo,

das ist eindeutig eine Frage für den Rechtsanwalt.

Viel Erfolg und viele Grüße,
Caro