Kaufvertrag mit Anzahlung - Rücktritt möglich

Jemand hat ein Motorboot im Internet zum Verkauf angeboten.
Das Boot wird mit einem Trailer verkauft, dieser ist also
Bestandteil des Kaufes.

Ein Interessent kontaktiert ihn per E-Mail und will das Boot unbedingt. Der Verkäufer bittet ihn vorbeizukommen, zu besichtigen und dann zu entscheiden, doch der Käufer wohnt ca. 500km weit weg.
Er leistet also eine Anzahlung über 10% des Wertes über Banküberweisung.

Ca. 1 Woche später vor Ort gefällt ihm das Boot nicht so wie auf den Fotos (Fotos sind aber nachweislich 14 Tage alt, Boot ist wie beschrieben) und er nimmt das Boot nicht.

Der Verkäufer behält sich die Anzahlung ein, da er von einem rechtsgültigem Kaufvertrag ausgeht.

Am nächsten Tag erhält er eine E-Mail vom Käufer, seine Anzahlung muss binnen 7 Tagen wieder auf seinem Konto sein, sonst klagt er.
Er beruft sich nun auf den Trailer. Auf den Fotos im Internet war ein gebremster, zugelassener Trailer zu sehen, in der Beschreibung und dem E-Mail Verkehr wurde der Käufer aber daraufhingewiesen, das das Boot mit einem Sliptrailer (keine Zulassung) ausgeliefert wird.

Der Käufer beruft sich aber nun auf „Vortäuschung falscher Tatsachen“, da auf den Bootfotos eben der zugelassene Hänger zu sehen ist.
Er fordert nun die Anzahlung und seine entstandenen Kosten zurück (auch nochmal ca. die Höhe der Anzahlung)

Hat er dazu ein Recht?
Wie gesagt auf den Bildern ist der falsche Trailer, er wurde aber über den Zustand und die Beschaffenheit des miterworbenen Trailers
vorab schriftlich während der Verhandlungen informiert und hat dies akzeptiert.
Was zählt hier mehr? Das Foto oder der E-Mail Verkehr?

Hallo! Ist nachweisbar, dass die Angebotsbeschreibung im Internet klar und unmissvertsändlich auf den Sliptrainer hingewiesen wurde? Im Optimalfall steht auch das umgekehrte ausschliesslich drin: „abgebildeter Trailer ist NICHT Teil der Auktion…“ oder so.

Wenn der Käufer nicht will ist u.U. ein Vergleich sinnvoller (man einigt sich friedlich und der Ex-Käufer zahlt eine angemessene Aufwandsentschädigung für dei Auflösung - schliesslich hat das ganze Gebühren, Zeit usw. gekostet - immer noch billiger als prozessieren…) cu kai P.S. und beim nächsten Angebot sauber formulieren…