Hallo, ich stelle mir aktuell die Frage, ob es denn möglich ist, einen Kaufvertrag unter einer Bedingung abzuschließen, die den Käufer hinsichtlich des Zweck der Verwendung der Kaufsache bindet.
Bsp.: V verkauft sein Grundstück an K unter der Bedingung, dass es weiterhin als gemeinnützige Einrichtung genutzt wird.
Nehmen wir mal an, es handelt sich nicht um AGB. Welche Rechtsfolgen würde denn ein Verstoß gegen diese Auflage für K nach sich ziehen?
Das kommt darauf an, welche Rechtsfolge vereinbart wird. Es empfiehlt sich dringend, das ausdrücklich in den Vertrag mit aufzunehmen. Andernfalls bleibt nur noch die Auslegung mit ihrem Risiko der Fehlerhaftigkeit.
Ob es möglich ist, hängt ja davon ab, was genau vereinbart werden soll. Das Gesetz kennt sowohl aufschiebende als auch auflösende Bedingungen. Dann ist die Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes betroffen. Man könnte sich aber ja z.B. auch vorstellen, dass ein Verstoß gegen die Bedingung andere Folgen auslösen soll, z.B. eine Vertragsstrafe. So pauschal lässt sich deine Frage also kaum beantworten.
Mh ok, also kann ich als Käufer im schlimmsten Fall mein Leben lang von einer Bedingung abhängig sein, so dass ich als Eigentümer eigentlich gar nichts bestimmen darf. Man könnte ja auch vereinbaren, dass ich das Grundstück nicht weiter veräußern darf. Oder dass ich dort nur allein wohnen darf. Irgendwo muss ja die Grenze gezogen werden.
Schon dieses Nichtdürfen ist kompliziert. Es ist ein Unterschied, ob man etwas nicht darf, aber kann, oder ob es man es nicht darf und auch gar nicht kann. Ich müsste mich erst einlesen, aber grundsätzlich kann es schon sein, dass für die Wirksamkeit des Kaufvertrages andere Regeln gelten als für die Wirksamkeit der Eigentumsübertragung. Das ist aber alles ohne anwaltliche oder notarielle Unterstützung nicht zu klären.
Mh ok, also kann ich als Käufer im schlimmsten Fall mein Leben
lang von einer Bedingung abhängig sein, so dass ich als
Eigentümer eigentlich gar nichts bestimmen darf. Man könnte ja
auch vereinbaren, dass ich das Grundstück nicht weiter
veräußern darf.