zur Zeit ackere ich mich grad durch das Themengebiet „rechtliche Grundlagen“ und scheitere an meinem löchrigen Gedächtnis.
Eigentlich habe ich das alles mal gelernt, aber leider inzwischen doch wieder teilweise vergessen… Vielleicht kann mir hier ja jemand auf die Sprünge helfen!
Folgender Sachverhalt:
Eine Frau kommt zu einer Auktion. Als sie einen Bekannten sieht, winkt sie diesem und bietet dadurch unwissend auf den gerade angebotenen Artikel. Niemand bietet mehr und nach dem dritten Hammerschlag erklärt der Auktionator, dass der Artikel an besagte Frau geht.
Frage: Ist dieser Kaufvertrag
a. nichtig
b. anfechtbar
c. rechtskräfig?
Ich stehe grad auf dem Schlauch. Irgendwas in meinen grauen Zellen lässt mich vermuten, dass der Vertrag anfechtbar ist wegen eines Irrtums in der Erklärung. Sicher belegen kann ich es aber nicht.
Ein Bekannter meinte, der Vertrag sei rechtskräftig, denn die Frau hätte ja ihre Chance, bis zum Abschluss der Auktion ihren „Rücktritt“ vom Gebot zu erklären, nicht genutzt.
Wie sieht es denn nun tatsächlich aus?
Wenn noch jemand eine kurze Anleitung für mich hätte, wann Anfechtung und wann Nichtigkeit in Frage kommt, wäre ich froh. Denn da bin ich immer wieder unsicher.
Folgender Sachverhalt:
Eine Frau kommt zu einer Auktion. Als sie einen Bekannten
sieht, winkt sie diesem und bietet dadurch unwissend auf den
gerade angebotenen Artikel. Niemand bietet mehr und nach dem
dritten Hammerschlag erklärt der Auktionator, dass der Artikel
an besagte Frau geht.
Hallo,
der Fall hat wohl jeden Jurastudenten im 1. Semester geärgert und ist als „Trierer Weinversteigerung“ in die Analen der Juristerei eingegangen. Da sogar Wikipedia hierzu einen passablen Artikel bringt verweise ich auf diesen:
Wenn noch jemand eine kurze Anleitung für mich hätte, wann
Anfechtung und wann Nichtigkeit in Frage kommt, wäre ich froh.
Denn da bin ich immer wieder unsicher.
Viele Grüße
Hi Merlinchen,
der vermeintliche Bieter kann anfechten, müsste dann aber den Vertrauensschaden ersetzen. Es liegt wahrscheinlich an der Sache, was er offenbar ersteigert haben will. Eine Flasche Wein für 20 € kann man notfalls probieren, verschenken oder weiterverkaufen.
Merry Christmas
Borat
welches Auktionshaus läßt heutzutage denn noch jemanden
mitbieten, der keine Bieternummer erhalten hat?
ich war mal in Köln in einem Auktionshaus. Dort gab es die Nummern bei Bedarf auch noch im nachhinein, wenn man was ersteigert hat.
Und bei einer Versteigerung in ‚meinem‘ Flipperverein hatte auch nicht jeder eine Nummer, wenn er erst später gekommen ist (was natürlich zu keinem Problem geführt hat, weil jeder persönlich bekannt war und das ganze auch nicht professionell ablief).
Gruß
loderunner
welches Auktionshaus läßt heutzutage denn noch jemanden
mitbieten, der keine Bieternummer erhalten hat?
Hi Sticky,
bei diesen Fällen geht es doch weniger um Praxisrelevanz, sondern um Didaktik. An dem Fall lässt sich wunderbar die Willenserklärung „auseinandernehmen“.
bei diesen Fällen geht es doch weniger um Praxisrelevanz,
sondern um Didaktik. An dem Fall lässt sich wunderbar die
Willenserklärung „auseinandernehmen“.
Und meine Profs haben damals immer gesagt „Wir sind hier in der Vorlesung und nicht im Seminar über Phantasien und Märchenschreiben“. Wär ich mal in Deutschland zur Uni gegangen…