Kaufvertrag oder Testament vorrangig ?

Hallo,

hier eine knifflige Frage, die ich leider nicht selbst beantworten kann:

Angenommen, jemand war mal mit einer Person befreundet und hat deshalb mit dieser zusammen eine Immobilie erworben. Im notariellen Kaufvertrag wird vermerkt, dass bei Tode einer Person die Immobilie automatisch in das Eigentum der anderen Person übergeht.

Nun zerstreiten sich beide und eine der Personen verfasst ein eigenhändiges Testament, mit dem sie jemanden anderen als Alleinerben einsetzt.

Nun stirbt gerade diese Person: Wem gehört nun der Miteigentumsanteil der einst gemeinschaftlich erworbene Immobilie ?

Viele Grüße,
kaetzle

Hallo, vorrangig ist das im Kaufvertrag verbriefte Recht des Eigentumsüberganges, das ja als Testament angesehen wird. Dieses ist zuerst zu bedienen.
M.f.g.

Hallo,
vielen Dank für die Antwort, auch wenn sie für mich nachteilig ist !
Der Verstorbene hatte sich noch zu Lebzeiten sehr darüber geärgert, dass er aus dieser „Kaufvertrags-Erbregelung“ nicht mehr herauskommt, denn er wollte eigentlich mit allen Mitteln verhindern, dass der einstige Miterwerber der Immobilie eines Tages den anderen Miteigentumsanteil von ihm erben wird.
Viele Grüße,

Hallo, vorrangig ist das im Kaufvertrag verbriefte Recht des
Eigentumsüberganges, das ja als Testament angesehen wird.
Dieses ist zuerst zu bedienen.
M.f.g.

Ich kann mir mit dem besten Willen nicht vorstellen, dass ein Notar die Vertragsklausel so, wie Sie diese aufführen, beurkundet hat. Es ist nämlich die Frage offen, ob es sich um einen Übertragungsanspruch handeln sollte, oder um eine letztwillige Verfügung. Bei ersterer hat der Berechtigte den Übertragungsanspruch, wenn die Klausel entsprechend formuliert worden ist. Bei letzterer besteht die Frage, ob es ein Erbvertrag oder eine testamentarische Verfügung sein sollte. Die Letztere war unverbindlich und konnte durch nachfolgende Testamente aufgehoben werden.
Was war es nun wirklich?? Etwa nur eine Quizfrage??

Die Antwort von petеlеnnox ist, wie aus dem Vorstehenden ersichtlich ist, in sich widersprüchlich und somit nicht zu gebrauchen ist. War es ein Testament, dann ist es ja durch das Neue widerrufen und gegenstandslos geworden. Anders ist es bei einem Erbvertrag. Es kommt also auf den Text (und natürlich auf den damaligen Willen der Beteiligten) an. Mit diesen Zweifelsfragen hat der Notar die Beteiligten sicher nicht allein gelassen…
H. Gintemann

Hallo Herr Gintemann,

vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.
Zunächst einmal muss ich sagen, dass dies kein „Phantasie-Fall“ ist, sondern (bittere) Realität.
Sie haben mich darauf hingewiesen, dass es bei dem Kaufvertrag auf Feinheiten ankommt, und so musste ich feststellen, dass ich meine Anfrage wohl zu früh gestellt hatte, denn der Kaufvertrag der Immobilie liegt mir momentan noch nicht vor, da die Wohnung des Verstorbenen versiegelt ist.
Ich hoffe daher, dass ich Sie zu gegebener Zeit noch einmal um Rat fragen darf, um abschätzen zu können, ob sich ein Anwalt bei dieser Angelegenheit überhaupt lohnen würde.
Viele Grüße und nochmals vielen Dank,
A. Richter

Vorrangig gilt der notarielle Kaufvertrag, in dem wie in einem Testament festgelegt wurde, daß der Überlebende automatisch das Haus bekommt.
Wenn nun einer der beiden Partner ein handschriftliches
Testament verfaßt und einen Drítten als Erben einsetzt,
so ist meineserachtes dieses Schriftstück nicht gültig.