Hallo
Von einem Unternehmen an Endverbraucher verkauft wird ein Haustechnikbausatz „frei Baustelle“ zur Selbstmontage. Im Preis inbegriffen sind aber neben der zu liefernden Ware selbst auch „Projektierungskosten“ aufgrund einer objektspezifischen Fachplanung, die notwendig vorab erstellt wird, sowie später eine „Baubetreuung“ und „Endabnahme“. Welche Auswirkungen kann diese Kombination von Leistungsversprechen auf das Vertragsverhältnis als ganzes haben?
Gruß
smalbop
Welche Auswirkungen kann diese Kombination von
Leistungsversprechen auf das Vertragsverhältnis als ganzes
haben?
dass es ein mischvertrag ist.
sekundärrechte (soweit sie sich unterscheiden) richten sich nach dem vertragsteil, der verletzt wurde.
Hallo,
es gab da mal die „Silo-Entscheidung“ des BGH.
Danach unterliegen alle Verträge, die zur Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen verpflichten, dem Kaufrecht (§651 BGB). Bei Verträgen zwischen Unternehmern und mit Privatleuten.
Dies umfasst auch bewegliche Bau- oder Anlagenteile wie in deinem Beispiel.
Ebenso beinhaltet sind auch damit verbundene Planungsleistungen, sofern sie nicht Hauptbestandteil des Vertrages sind. Und letztlich auch geringe Montageleistungen wie Aufstellen des Gerätes oder Inbetriebnahme.
Kriterium für die Erheblichkeit des Anteils von Planungs- und Montageleistungen ist der Wert der jeweiligen Anteile zum Gesamtwert. Einzelfallbeurteilung.
Welche Auswirkungen kann diese Kombination von
Leistungsversprechen auf das Vertragsverhältnis als ganzes
haben?
Ich tendiere im beschriebenen Fall zu Kaufrecht:
Unterschied Gewährleistung/Mängelrüge (vgl. §377 HGB), keine Abnahmeverpflichtung, der Käufer entscheidet über Nacherfüllungsart (nicht der Auftragnehmer wie im Werkvertragsrecht), kein Ersatz-/Selbstvornahmerecht des Käufers, kein Ersatz von Ein- und Ausbaukosten, andere Gewährleistungsfristen (dies detailliert zu beschrieben ist jetzt zu aufwändig).
Franz