Hallo liebe Experten,
wird bei einem Kauf einer Einbauküche in einem Küchencenter ein Kaufvertrag oder ein Werkvertrag geschlossen?
Handelt es sich bei der handschriftlichen Ergänzung bezgl. der Restzahlung: „in bar / EC-Karte bei Lieferung“ auf einem vorgedrucktem Formular, auf dessen Rückseite die AGBs aufgeführt sind, um eine Erweiterung dieser und ist daher unwirksam oder ist das stattdessen eine einzelvertragliche (individuelle) Vereinbarung und wirksam?
Eine Antwort unter Angabe einer Rechtsquelle (o.ä.) wäre prima.
Ob es sich um einen Werk- oder Kaufvertrag handelt, ist u.a. auch abhängig vom mit dem Küchencenter geschlossenen Vertrag, dessen Inhalt hier nicht bekannt ist.
Aber:
Der Bundesgerichtshof hat sich in einem Urteil vom 07.03.2013 mit der rechtlichen Einordnung eines Vertrages über Lieferung und Einbau einer Küche befasst und folgende Feststellungen getroffen:
1.
Fordert der Lieferant eine Eigentumsküche, die von ihm bei dem Kunden einzubauen ist, in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Bezahlung des Kaufpreises spätestens bei Anlieferung der Kaufgegenstände ohne Abzug, ist diese Bestimmung unwirksam, ohne Rücksicht darauf, ob es sich bei dem Vertrag um einen Werkvertrag oder aber um einen Kaufvertrag (Werklieferungsvertrag) mit Montageverpflichtung handelt.
2.
Räumt der Lieferant der Küche unter grundsätzlicher Aufrechterhaltung seiner Forderung nach Bezahlung spätestens bei Anlieferung seinem Vertragspartner nachträglich einen Teileinbehalt der Vertragssumme in unangemessenem Umfange ein, macht diese Verhandlung der Parteien die AGB-Klausel nicht nachträglich zu einer Individualvereinbarung.
…wenn das Ziel des Vertrages darauf gerichtet ist, auf der Grundlage der handwerklichen Fachkenntnisse des Lieferanten durch Einbau und Einpassung in das Haus des Kunden einen funktionalen Küchenraum zu schaffen und die dazu notwendige Montage – und Bauleistungen zu erbringen, spreche vieles für die Annahme eines Werkvertrags.
Voraussetzung für eine Individualvereinbarung sei die Bereitschaft des Verwenders der AGB, den gesetzesfremden Inhalt seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Rahmen der Vertragsverhandlungen zur Disposition zu stellen,…
in Folge dessen würde m.E. es sich nicht um eine Individualvereinbarung handeln.
Man müsste wirklich weitere Inhalte des Vertrages kennen, um hier eine klarere Aussage treffen zu können, wenn es dem BGH schon schwer gefallen ist.