Kaufvertrag/Rechnung = Eigentum?

Hallo!

Folgendes Problem:

In einer Wohngemeinschaft wurde von Mieter A und Mieter B eine Waschmaschine angeschafft. Kaufvertrag und Rechnung laufen auf Mieter A. Rechnung wurde jedoch von einem Verwandten von Mieter B beglichen.

Wer ist hier laut Recht Eigentümer? Der Zahlende oder Mieter A (Rechnungsanschrift)

Derjenige, dem das Eigentum gem. §§ 929 ff. BGB übertragen wurde.

Levay

Eigentümer ist derjenige, der dem Kaufvertrag zugestimmt hat und durch Angebot und Annahme einen Vertrag geschlossen hat. Der ist solange Eigentümer, bis sich die Eigentumsvehältnisse ändern.

Schriftlich gesehen ist Eigentümer erst mal derjenige, der auf der Rechnung draufsteht, weil dieser doch wohl die Willenserklärung gegenüber dem Verkäufer abgegeben hat?! Von welchem Geld das Produkt beim VK bezahlt wurde, ist doch egal. (Sonst wäre mein Arbeitgeber ja Eigentümer der Erdbeeren, die ich gerade gekauft habe, weil ich das Geld ja von ihm mal bekommen habe :smile:)

Welche Nebenabreden und neue mündliche Verträge der A dann mit dem B macht, geht ja nicht aus dem Text hervor. Und die Beweislast wird bei mündlichen Verträgen immer schwer nachzuweisen sein.

Also Eigentümer ist immer der, der Eigentum (wie auch immer und legal) an einer Sache erworben hat.

Eigentümer ist derjenige, der dem Kaufvertrag zugestimmt hat
und durch Angebot und Annahme einen Vertrag geschlossen hat.

Ja, aber nicht den Kauf-, sondern den dinglichen Vertrag. Deine Darstellung ist also einmal mehr falsch.

Schriftlich gesehen ist Eigentümer erst mal derjenige

Es gibt keinen schriftlichen Eigentümer. Was soll das sein?

der auf
der Rechnung draufsteht

Nein.

weil dieser doch wohl die
Willenserklärung gegenüber dem Verkäufer abgegeben hat?!

Aber nur die schuldrechtliche WE, nicht die dingliche. Außerdem, und das verkennst du, kann er in Vertretung gehandelt haben, es könnte auch ein Geschäft für den, den es angeht, vorgelegen haben etc. pp. Der Sachverhalt ist viel zu dünn für deine Ausführungen.

Welche Nebenabreden und neue mündliche Verträge der A dann mit
dem B macht, geht ja nicht aus dem Text hervor. Und die
Beweislast wird bei mündlichen Verträgen immer schwer
nachzuweisen sein.

Die Beweislast muss man ja auch nicht nachweisen.

Also Eigentümer ist immer der, der Eigentum (wie auch immer
und legal) an einer Sache erworben hat.

Eben, und das regelt nicht das Kaufrecht, sondern die §§ 929 ff. BGB.

Levay

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Es geht doch hier um einen konkreten Gegenstand und einen konkreten Sachverhalt, nicht um allgemeines Blabla. Jetzt kommst Du schon wieder mit so Klamotten um die Ecke, von denen da nirgendwo etwas stand. „Er könnte auch in Vertretung“ gehandelt haben… ja, er kann auch die Waschmaschine geklaut haben und sich selbst eine Rechnung gedruckt haben und nun bezweifelt B, daß A das Eigentum daran erworben hat, was erst noch ausdiskutiert wird, obwohl er an dem Diebesgut kein Eigentum erwerben kann.

Aber was Du schon sehr gut kombiniert hat ist das hier:
Der Sachverhalt ist viel zu dünn für deine Ausführungen.

Und deshalb gehe ich doch bei diesem Fall hier von einem ganz normalen Alltagsgeschäft aus. A kauft eine Waschmaschine, B sagt, daß ihm das Ding gehört. Aus die Maus!

Wenn wir jetzt Dein Lieblingsspielchen namens „Hätte-Wenn-Und-Aber“ spielen würden, für das Du ja prädestiniert bist, dann gehört die WaMa erst mal keinem von beiden, weil evtl. noch Ratenzahlung vereinbart wurde, noch Schadenersatzansprüche bestheen, weil B was kaputt gemacht haben könnte und überhaupt hat der Händler die Ware vielleicht vom Hehler gekauft.
Bis Du mit Deinen abstrakten Bewertungen und potentiellen Sachverhalten mal etwas geklärt hast, ist die Waschmaschine schon längst kaputt.
Ich möchte echt nicht Dein Bäcker sein; Du vermißt und wiegst sicher noch an der Verkaufstheke das Brötchen und anaylsierst es mit Deinem Mini-Labor aus der Jackentasche.

Geh doch einfach mal davon aus, daß es noch Leute gibt, die in den Laden gehen und einen Artikel kaufen, wie es die Mehrheit der Käufer macht und fang nicht immer an, alles bis auf die letzte Eventualität auszulutschen.

A und B haben eine Wohngemeinschaft, und C (Verwandter von B) hat die Sache bezahlt, die A und gemeinsam gekauft haben, so richtig?

Da der Eigentumsübergang hier jeweils nur durch ein Rechtsgeschäft stattgefunden hat, kommt es im Wesentlichen darauf an, was zwischen A, B und C vereinbart wurde. Wenn nichts ausdrücklich vereinbart wurde, kommt es auf eine eventuelle „konkludente“ Vereinbarung an (was also durch schlüssiges Handeln gesagt wurde).

Soweit zur materiellen Rechtslage. Prozessual spricht erst mal alles für A und B. Diese haben nämlich beim Kauf sehr wahrscheinlich Eigentum an der Sache erworben. Wenn C nun Ansprüche auf die Sache erhebt, ist er in der Beweislast. Das Begleichen der Rechnung selbst beweist nciht viel.

Also kurz gesagt: materiell-rechtlich und prozessual ist hier einiges vorstellbar. Dazu müsstest du den Fall aber genauer schildern.

Levay
(der dann gern wieder antwortet)

Ich nehme an, du hast irgendein Fachgebiet. Der Unterschied zwischen uns ist nun folgender: Ich habe von deinem Fachgebiet wohl so wenig Ahnung wie du von Recht, und darum halte ich mich aus deinem Fachgebiet raus.

Ich weiß nicht, wie du darauf kommst, ich würde hier stets alle Eventualitäten abprüfen wollen. Das Gegenteil ist der Fall, wie erst kürzlich hier im Forum bewiesen wurde, als ich eine knappe Antwort kam und mich dagegen wehrte, als ein anderer User nun eine ganz fernliegende Möglichkeit berücksichtigt wissen wollte.

Wenn, mein lieber Zufallstäter, ich in dem vorliegenden Fall einen Anlass sehe, bestimmte Eventualitäten zu berücksichtigen, dann darfst du darauf vertrauen, dass meine Sachkenntnis so weit reicht, dass ich dafür guten Grund habe. Das, was du uns hier (als rechtlich falsch begründete) Antwort präsentiert hast, ist nämlich mit einer Wahrscheinlichkeit von bestimmt 50% auch im Ergebnis falsch.

Du erinnerst dich? A und B kaufen eine Sache, die C bezahlt. Wenn du es nun für fernliegend hältst, dass zwischen A und B und C eine Abrede dahin besteht, dass C das Eigentum erwerben soll, dann beweist du nur einmal mehr, dass du rechtliche Fälle schlicht und ergreifend gar nicht beurteilen kannst. Niemand hier weiß, ob es eine entsprechende (konkludente?) Vereinbarung gegeben hat. Es ist aber mindestens ebenso wahrscheinlich wie deine Annahme, dass dem nicht so sei.

Oh, und bevor ich es vergesse: *Wenn* es eine solche Vereinbarung gibt, dann kommt es eben event. auf eine Stellvertretung beim dinglichen Rechtsgeschäft an. Ich habe das nicht geschrieben, weil ich das Wort „Stellvertretung“ so toll finde, sondern weil das neben der nachträglichen Übereignung die andere rechtliche Konstruktion ist, nach der sich diese Abrede umsetzen ließe (§§ 929 ff., 164 ff. BGB). Glaub mir, wenn ich so was schreibe, dann denke ich mir auch was dabei. Ich nehme an, was ein „Geschäft für den, den es angeht“ ist, weißt du aber gar nicht, oder? Dann lies es doch bitte erst mal nach, bevor du meine Ausführungen hier so niedermaschst. Vielen Dank.

Levay

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Lieber Zufallstäter,

der Levay geht vielleicht ein bisschen streng mit Dir um, aber in einem hat er recht: Du vermengst schlicht das Verpflichtungs- und das Erfüllungsgeschäft, die im Zivilrecht strikt getrennt sind. Vertragsabschluss verpflichtet zur Leistung, das meint er mit schuldrechtlicher Seite des Geschäfts. Erfüllung bedeutet Eigentumsübergang (i.d.F. an der Waschmaschine), also die sachenrechtliche/dingliche Seite.

Käufer und zukünftiger Eigentümer sind eben nicht einfach immer identisch. Da hat er einfach recht (weil er halt Ahnung hat), und Du nicht (damit meine ich: DU hast nicht recht. Ob Du von Jura Ahnung hast, kann ich aus Deinen Ausführungen nicht entnehmen).

In jedem Fall herzliche Grüße
scio

der Levay geht vielleicht ein bisschen streng mit Dir um

Nee nee, das muss man ja im Verhältnis sehen! Ich muss mich ja immer wieder damit beschäftigen!

Levay