Kaufvertrag über Waschmaschine: nicht lieferbar?!

Hallo!

Folgender Fall soll angenommen werden: Es wir mit einem Elektronikfachhandel ein Kaufvertrag über eine Waschmaschine Typ A abgeschlossen, die Maschine ist nicht auf Lager, soll aber nächste Woche nachgeliefert werden, die Maschine wird dennoch kmpl bezahlt. Auf Nachfrage, wie es denn ausschaue, stellt sich heraus, dass der Kaufvertrag über ein andere Modell Typus B, welches das Gleiche mit einem Extra (Warenwert etwas höher) abgeschlossen wurde. Grund: Das Urspprungsmodell sollte zu spät geliefert werden, daher sozusagen ein Kulanzangebot.

Also nochmal zusammengesfasst: Auf der (vollständig bezahlten) Rechnung stünde nun das Modell B zum Preis von A.

Der Händler meldet sich nicht, auf Nachfrage stelle sich raus: Er kann Modell B gar nicht mehr liefern, dafür inzwischen aber Modell A.

In wie fern könnte man nun die Lieferung des Modells B, wie es auf dem Kaufvertrag steht, erzwingen und wie würde man das angehen? Oder ist die Begründung, das Modell würde nicht mehr an den Händler geliefert ausreichend, um den Kaufvertrag nichtig zu machen?

Vielen Dank für jede Hilfe bei diesem kleinen Gedankenspiel!

Geliefert werden muss das, was vertraglich vereinbart wurde. Das war zunächst einmal Modell A. Wenn danach eine Einigung erfolgte, dass es nun Modell B sein solle, so ersetzt dies die erste Vereinbarung; dann muss also Modell B geliefert werden.

Damit ist die alles entscheidende Frage: Wurde zwischendurch eine Einigung auf Modell B erzielt? Einigung = Angebot + Annahme. Das Angebot könnte man wohl in der Rechnung sehen. Wurde es konkret angenommen? Wenn nein, müsste man sehen, ob § 151 S. 1 BGB hier passt:

„Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat.“

Wenn nein, schuldet der Verkäufer weiterhin nur Modell A.

Damit lautet die alles entscheidende Frage m.E. nun, ob § 151 BGB hier anwendbar ist. Das kann man vermutlich so oder so sehen. Ob man es da auf einen Rechtsstreit ankommen lässt, hängt vermutlich davon ab, ob man rechtsschutzversichert ist und wie viel Lust man auf so was hat.

Levay

Vielen Dank für die Antwort. Das Beispiel soll schon so interpretiert werden, dass es sich beim Vertrag nur um Modell B handelt. Ursprünglich sollte zwar A gekauft werden, bei der Bezahlung und auf der ersten und einzigen Rechnung stünde jedoch nur Modell B: als ob niemals Modell A zur Diskussion gestanden hätte. Das wäre sicherlich eigenmächtig vom Händler gewesen, B auf die Rechnung zu setzen (ohne Rücksprache), da aber ähnliche Modelle und gleicher Preis akzeptabel.