Hallo und guten Morgen!
Ich habe bei ebay ein Babybettchen ersteigert (von Privat), der Verkäufer hat angegeben, mit DHL (Deutsche Post) zu verschicken. Ich kaufe grundsätzlich nur noch Sachen, die mit der Post geschickt werden (mein Mann arbeitet bei der Post), weil ich mit anderen Speditionen immer wieder schon mal Ärger hatte… Das Bettchen wurde gestern geliefert - allerdings mit Hermes und was soll ich sagen: das Bettchen ist kaputt, es ist ein großes Stück Holz abgesplittert, so dass ein Zusammenbauen nicht mehr möglich ist (ist also keine optische Sache, sondern wirklich was gravierendes!). Leider hab ich den Schaden nicht gleich bei der Übergabe durch den Hermes-Boten bemerkt, weil mir der Herr das 15 Kilo Paket aufgrund meiner Schwangerschaft ins Haus getragen hat und das Loch im Karton geschickt auf die Unterseite des Bodens drapiert hat. Als ich das Bett aufbauen wollte (Stunden später) war der Bote natürlich über alle Berge. Was kann ich nun tun? Schadensmeldung mit Hermes ist klar, aber wenn sie trotz versichertem Versand nicht zahlen?? Meine eigentliche Frage: ist der Kaufvertrag mit dem ebay Verkäufer überhaupt zustande gekommen?? Er hatte ja angegeben, mit DHL zu verschicken, was für mich für den Kauf unter anderem ausschlaggebend war. Wenn jemand bei ebay Selbstabholung angibt, kann ich nach dem Kauf ja auch nicht verlangen, dass mit die Ware doch zugeschickt wird… Eigentlich sind ja mit dem Versand durch Hermes die Vertragsgegebenheiten nicht mehr gewahrt, oder?? Ist der Verkäufer damit nicht verpflichtet, das Bettchen zurückzunehmen und mir das Geld zu erstatten? Ich weiß natürlich, dass er auch nichts dafür kann, weil es meiner Meinung nach wirklich ein Transportschaden ist, aber das kann ich ja nicht beweisen… Ich wäre über Antworten wirklich dankbar :o)) LG
der Kaufvertrag ist dadurch zustande gekommen, dass das Paket angenommen wurde - juristisch wird das wohl anders formuliert werden müssen: der Effekt ist derselbe.
Annahme verweigern war die einfache Lösung. Auch hier gilt eben, erst überlegen, dann handeln. Das erspart meist ne Menge Ärger.
Gruß
sterkrader-jung
Hallo Tommygirl205,
Beim Versendungskauf (§ 447 BGB) geht die Gefahr, sofern es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt (§ 474 Abs. 2 BGB), bei Übergabe an die zur Versendung bestimmte Person (etwa den Spediteur) über.
Wenn er angegeben hat das Paket mit der Deutschen Post zu verschicken und dieses nicht getan hat, hat er seinen Part des Vertrags nur mangelhaft erfühlt.
§313BGB - Störung der Geschäftsgrundlage
(1.)Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2.)Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3.)Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.
Hoffe dir etwas geholfen zu haben.
LG, Matthias