Kaufvertrag und Sonderaktion

Hallo zusammen,

in einem Baumarkt werden Akkuschrauber mit folgendem Hinweis (Schild am Regal) angeboten:

„Wenn Sie jetzt einen Akkuschrauber der Typen x, y oder z kaufen, erhalten Sie gegen Einsendung der beiliegenden Aktionskarte und einer Kopie des Kaufbelegs kostenlos einen zweiten Akku.“

Aktionskarte und Kaufbelegkopie müssen an den Hersteller geschickt werden, von diesem erhält der Käufer dann den Zweitakku.

Meine Frage: Über welchen Kaufgegenstand kommt der im Baumarkt geschlossene Kaufvertrag zustande? Er kommt ja wohl zwischen Baumarkt und Kunde zustande, und hier geht es nur um den Akkuschrauber selbst, also wohl nur darüber.

Der Baumarkt sagt aber zusätzlich zum Kunden „Du hast einen Anspruch auf einen Zweitakku gegen den Hersteller.“. Der Hersteller hat den Baumarkt vermutlich im Rahmen dieser Werbeaktion dazu ermächtigt, dies zu tun (davon gehe ich jetzt mal aus), aber welche Art Vertrag ist das? Voraus ergibt sich der Anspruch des Kunden gegen den Hersteller, der ja gar nicht sein Vertragspartner ist?

Vertrag zugunsten eines Dritten (des Kunden) zwischen dem Baumarkt und dem Hersteller?
Oder schließt der Baumarkt in Vollmacht für den Hersteller einen Vertrag mit dem Kunden über den Zweitakku ab?

Daraus ergibt sich auch die Überlegung: Wenn nun der Hersteller den Zweitakku nicht herausrückt, kann dann der Kunde den Kaufvertrag anfechten? Oder seinen Anspruch gegen den Baumarkt geltend machen? Er hat ja den Schrauber unter der Bedingung erworben, dass er einen Zweitakku dazu bekommt.

Ich bin mal gespannt, was Ihr dazu meint.

Grüße
Sebastian

Am einfachsten wäre die Annahme, dass der Baumarkt im eigenen Namen einen Kaufvertrag abschließt. Dann ist er ohne weiteres der Anspruchsgegner. Ob das auch richtig ist, halte ich für eine reine Auslegungs- und damit eine Wertungsfrage. Ich tendiere zwar dagegen, aber das kann man sicher auch anders sehen.

Gesetz den Fall, man wäre der Meinung, der Baumarkt handelt im Namen des Herstellers - du hast ja selbst schon auf diese Möglichkeit hingewiesen -, so wäre die Vertretungsmacht fraglich. Handelt der Baumarkt mit Vertretungsmacht des Herstellers, wird insoweit ein Kaufvertrag über den Akku mit dem Hersteller abgeschlossen. Tut er das nicht, kann der Käufer vom Vertreter ohne Vertretungsmacht wahlweise Erfüllung oder Schadensersatz verlangen.

Levay