Kaufvertrag Verjährung ohne Kenntnis

Hallo zusammen,
folgender Sachverhalt:

K (Privatperson) kauft von H (Händler) etwas (bewegliche Sache).
Nach 2 1/2 Jahren geht die Sache kaputt.
K erlangt nun Kenntnis darüber, das die Sache bereits bei Vertragsabschluss/Gefahrübergang herstellerbedingte Sachmängel hatte (Fehlproduktion).

Welche Verjährungsfrist greift hier um evtl noch Ansprüche durchzusetzen?
§ 438 Verjährung der Mängelansprüche bewegliche Sache Abs.2 Nr.3: 2 Jahre
$ 438 Verjährung der Mängelansprüche bei arglistigem Verschweigen -> Regelmäßige Verjährungsfrist
§ 195 Regelmäßige Verjährungsfrist: 3 Jahre
§ 199 Verjährungshöchstfristen Abs.4: 10 Jahre wegen Unkenntnis von K

Es ist davon auszugehen das H bei Gefahrübergang selbst nichts von dem Fehler wusste. In Fachkreisen sollte diese Info aber bereits seit 1,5 Jahren bekannt sein. Kann man H unterstellen sich als Fachhändler informieren zu müssen und nachträglich den Mangel gegenüber K verschwiegen zu haben?
Und ist die Kenntnis von H überhaupt von Belang (Gefahrübergang oder später)?

Danke im vorraus!
Christian

§ 438 Verjährung der Mängelansprüche bewegliche Sache Abs.2
Nr.3: 2 Jahre

Diese greift grundsätzlich.

$ 438 Verjährung der Mängelansprüche bei arglistigem
Verschweigen -> Regelmäßige Verjährungsfrist
§ 195 Regelmäßige Verjährungsfrist: 3 Jahre

Diese greift bei arglistiger Täuschung, die im Zweifel auch bewiesen werden muss.

§ 199 Verjährungshöchstfristen Abs.4: 10 Jahre wegen
Unkenntnis von K

Die greift nur, wenn der Anspruchsinhaber so spät vom Anspruch bzw. den ihn begründenden Tatsachen erfährt, dass die Verjährungsfrist sonst länger wäre als zehn Jahre, also wenn er es nach Ablauf des achten Jahres davon erfährt.

Es ist davon auszugehen das H bei Gefahrübergang selbst nichts
von dem Fehler wusste. In Fachkreisen sollte diese Info aber
bereits seit 1,5 Jahren bekannt sein. Kann man H unterstellen
sich als Fachhändler informieren zu müssen und nachträglich
den Mangel gegenüber K verschwiegen zu haben?

Nein, aber mann kann behaupten, er habe es gewusst, und als Indiz anführen, dass er doch immerhin Profi sei. Das soll dann die Kenntnis beweisen, die wiederum einen Großteil der Arglist ausmacht.

Und ist die Kenntnis von H überhaupt von Belang
(Gefahrübergang oder später)?

Ja, ohne Kenntnis keine Arglist.

Es ist davon auszugehen das H bei Gefahrübergang selbst nichts
von dem Fehler wusste. In Fachkreisen sollte diese Info aber
bereits seit 1,5 Jahren bekannt sein. Kann man H unterstellen
sich als Fachhändler informieren zu müssen und nachträglich
den Mangel gegenüber K verschwiegen zu haben?

Nein, aber mann kann behaupten, er habe es gewusst, und als
Indiz anführen, dass er doch immerhin Profi sei. Das soll dann
die Kenntnis beweisen, die wiederum einen Großteil der Arglist
ausmacht.

Hallo Mevius,
also ist der Knackpunkt die arglistige Täuschung. Gibt es einen Präzedenzfall bezüglich dem Indiz „Profi“-Händler als Beweis zur Kenntnis? Oder einen Tip wo man sowas sucht? :smile:

Und ist die Kenntnis von H überhaupt von Belang
(Gefahrübergang oder später)?

Ja, ohne Kenntnis keine Arglist.

Gut, aber macht es einen Unterschied wenn der Händler erst nach Gefahrübergang über den Mangel Kenntnis erlangt? (innerhalb der 2 Jahre nach $438)

Beste Grüße,
Christian

also ist der Knackpunkt die arglistige Täuschung.

So ist es.

Gibt es
einen Präzedenzfall bezüglich dem Indiz „Profi“-Händler als
Beweis zur Kenntnis? Oder einen Tip wo man sowas sucht? :smile:

Es gibt kein Präzedenzfallrecht in Deutschland. Die Beweisfrage muss in jedem Prozess neu geklärt werden. Nicht die Suche nach anderen Urteilen hilft vorliegend weiter, sondern allein die Tatsachenermittlung. Lässt sich Arglist beweisen? In vielen Fällen muss man es einfach auf einen Versuch ankommen lassen, weil das Ergebnis nicht im Voraus feststeht.

Gut, aber macht es einen Unterschied wenn der Händler erst
nach Gefahrübergang über den Mangel Kenntnis erlangt?
(innerhalb der 2 Jahre nach $438)

Selbstverständlich, eine solche Arglist gibt es nicht.

Gut, aber macht es einen Unterschied wenn der Händler erst
nach Gefahrübergang über den Mangel Kenntnis erlangt?
(innerhalb der 2 Jahre nach $438)

Selbstverständlich, eine solchee Arglist gibt es nicht.

Mit der Antwort gemeint ist eine Arglist nach Gefahrübergang?
Auch dann nicht wenn der Händler im Nachhinein Kenntnis über den Anspruch des Käufers gelangt und diesen verschweigt?

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Mit der Antwort gemeint ist eine Arglist nach Gefahrübergang?

Ja.

Auch dann nicht wenn der Händler im Nachhinein Kenntnis über
den Anspruch des Käufers gelangt und diesen verschweigt?

Auch dann. Niemand muss über Ansprüche aufklären, die gegen ihn bestehen. (Na ja, jedenfalls grundsätzlich.)

Niemand muss über Ansprüche aufklären, die gegen
ihn bestehen. (Na ja, jedenfalls grundsätzlich.)

was gibt es noch neben dem „grundsätzlich“? :smile:

Und wenn H innerhalb der Gewährleistung von dem Mangel bei Gefahrübergang Kenntnis erhält und dies K nicht mitteilt, weil dieser daraufhin wohl vom Vertrag zurückgetreten wäre…

Könnten Aufgrund dessen vieleicht andere (Schadensersatz-)ansprüche anfallen, da H sich dadurch gegenüber K einen Vorteil verschafft hat?

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was gibt es noch neben dem „grundsätzlich“? :smile:

Rechtsanwälte haften für einfach alles, die haften bestimmt auch, wenn sie nicht auf ihre Haftung aufmerksam gemacht haben. Ist leider nicht ganz so scherzhaft, wie es klingen mag. Glaube ich. In der Praxis kenne ich persönlich keinen solchen Fall, meine aber, davon gehört zu haben.

Und wenn H innerhalb der Gewährleistung von dem Mangel bei
Gefahrübergang Kenntnis erhält und dies K nicht mitteilt, weil
dieser daraufhin wohl vom Vertrag zurückgetreten wäre…

Du kannst die Frage noch so oft stellen, wie du magst, aber die Antwort ändert sich nicht. Sorry.

Könnten Aufgrund dessen vieleicht andere
(Schadensersatz-)ansprüche anfallen, da H sich dadurch
gegenüber K einen Vorteil verschafft hat?

Nein.

Und wenn H innerhalb der Gewährleistung von dem Mangel bei
Gefahrübergang Kenntnis erhält und dies K nicht mitteilt, weil
dieser daraufhin wohl vom Vertrag zurückgetreten wäre…

Du kannst die Frage noch so oft stellen, wie du magst, aber
die Antwort ändert sich nicht. Sorry.

Auch wenns identisch aussieht, ist die Anspruchsgrundlage anders.

Könnte ja sein das wenn Gewährleistung/Arglist/Verjährung nicht greift als Anspruchsgrundlage, es bei Anfechten der Willenserklärung/Schadensersatz/Informationspflicht(falls es sowas eben gibt?) wiederum anders aussieht.

Auch wenns identisch aussieht, ist die Anspruchsgrundlage anders.

Im Rahmen der Gewährleistung ist sie das nicht.

Wenn wirklich eine arglistige Täuschung vorliegt, dann besteht aber in der Tat ein Anfechtungsrecht, § 123 BGB. Daneben könnte sich ein Schadensersatzanspruch etwas aus § 823 II BGB i.V.m. § 263 StGB ergeben.