angenommen Person A kauft übers Internet bei einem Händler ein Fahrrad in der Rahmengröße M.
Laut Homepage und einem zuvor geführten Telefonat mit der Hotline ist das Fahrrad vorrätig -also lieferbar. Die Person A erwirbt mittels Onlineshop das Fahrrad, bekommt wenige Stunden später eine Bestätigungsmail, wodrin die Zahlungsmodellitäten etc. erwähnt werden.
3 Tage später bekommt die Person A eine Mail, wodrin erläutert wird, dass das gewünschte Fahrrad nicht mehr Lieferbar sei. Man bietet ihr dafür zwei alternativ Modelle an - die rein Ausstattungsmäsig bei weitem hinter dem eigentlich bestelltem Rad liegt. Dafür aber auch 100 -300 Euro billiger ist.
Kann der Käufer auf die Lieferung des Wunschrades bestehen oder auf etwas in der gleich Preis-/Leistungskategorie?
Schließlich ist ein Kaufvertrag zustande gekommen!
Der Verkäufer hat es sogar zweimal bestätigt
• das eine mal auf der Homepage (durch anbieten des Angebotes)
• das andere mal fernmündlich mittels Telefonat
Nanu!
Ich dachte immer ein Vertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande. Angebot wäre die Bestellung. Annahme die Bestätigungsmail. (Das „Angebot“ auf der Website ist noch kein rechtsverbindliches Angebot). Woraus geht hervor, dass es beim Versandhandel anders ist?
Gruß Holger
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Ich dachte immer ein Vertrag kommt durch Angebot und Annahme
zustande.
Das dachte ich bis zu seiner Aussage auch immer
Angebot wäre die Bestellung. Annahme die
Bestätigungsmail. (Das „Angebot“ auf der Website ist noch kein
rechtsverbindliches Angebot). Woraus geht hervor, dass es beim
Versandhandel anders ist?
Woraus geht hervor, dass es beim Versandhandel anders ist?
Am angeblich fehlenden Rechtsbindungswillen in Bezug auf die Auftragsbestätigung. Das ist nicht unbedingt meine eigene Rechtsauffassung, scheint aber ganz überwiegende Auffassung der Jurisprudenz zu sein.
Ganz aus der Luft gegriffen ist es allerdings nicht. Denn wenn das Online-Angebot nur eine invitatio ad offerendum ist, warum, so könnte man fragen, sollte dann die (i.d.R. automatisch generierte!) Auftragsbestätigung eine Willenserklärung darstellen? Die Argumente sind beide Male dieselbe: Der Verkäufer weiß noch nicht, ob er die Sache überhaupt vorrätig und hat (was ich für ein angreifbares Argument halte), und ob er mit dem Käufer einen Vertrag schließen will, ehe er das nicht selbst so entschieden hat. Solange alles automatisch abläuft, ist die Entscheidung nicht getroffen.
Wie bei Quelle, Neckermann und so weiter soll das Absenden der Ware dann die Annahmeerklärung sein, auf die § 151 BGB Anwendung findet.
Bitte: keine Gegenargumente bringen… Ich bin ja selbst nicht einverstanden mit dem, was m.E. ganz überwiegend so vertreten wird. Aber ändern kann ich es auch nicht
Ich will dich nicht überreden, mir zu glauben. Wenn du also von einem Kaufvertrag ausgehen willst, dann kannst du Lieferung verlangen. Ebenso Schadensersatz statt der Leistung. Aber nicht eine bestimmte andere Ware zu einem bestimmten Preis.
Das folgt aus § 151 BGB und daraus, dass im Versandhandel eine entsprechende Verkehrssitte besteht.
Im übrigen habe ich eben mal im Onlineshop des einzigen mir bekannten Fahrradhändlers nachgesehen und dort in den AGB darüber hinaus ausdrücklich den Hinweis darauf gefunden, dass die Angebote freibleibend sind und eine Bestätigung nur eine Annahme ist, wenn sie schriftlich erfolgt, sie im übrigen durch Auslieferung erklärt wird, und dass telefonische Erklärungen grundsätzlich unverbindlich sind…
Da lohnt eventuell auch mal ein Blick in die AGB des Händlers.
Das folgt aus § 151 BGB und daraus, dass im Versandhandel eine
entsprechende Verkehrssitte besteht.
Im übrigen habe ich eben mal im Onlineshop des einzigen mir
bekannten Fahrradhändlers nachgesehen und dort in den AGB
darüber hinaus ausdrücklich den Hinweis darauf gefunden, dass
die Angebote freibleibend sind und eine Bestätigung nur eine
Annahme ist, wenn sie schriftlich erfolgt, sie im übrigen
durch Auslieferung erklärt wird, und dass telefonische
Erklärungen grundsätzlich unverbindlich sind…
Da lohnt eventuell auch mal ein Blick in die AGB des Händlers.
Diese Argumentation finde ich interessant. Ich überlege mir, wann muss ich bei einer juristischen Prüfung AGBs berücksichtigen. Das ergibt sich aus § 305 BGB und zwar nur dann, wenn sie Bestandteil des Vertrages wurden. Gehe ich davon aus, dass ich die AGBs berücksichtigen muss, muss ein Vertrag bestehen. Dann ist aber eben kein Vertrag zustange gekommen, weil dies ja durch die AGBs ausgeschlossen wurde - die Annahme wurde ja nicht schriftlich erklärt wurde. Also haben wir doch keinen Vertrag - d.h. aber auch, dass die AGBs gar nicht anwendbar sind. Deshalb komme ich zu meinem Ursprung zurück, dass doch ein Vertrag besteht - das war ja die ursprüngliche Voraussetzung. Damit können wir aber davon ausgehen, dass die AGBs wieder anwendbar sind… usw.
Ich finde die von Levay vertretenen Argumente besser, wenn auch nicht befriedigend.
Ich finde die von Levay vertretenen Argumente besser, wenn
auch nicht befriedigend.
Hey! Es ist nicht meine eigene! Ich sehe das eh alles ganz anders
Was mich aber wundert, ist deine Argumentation zur Einbeziehung der AGB. Es ist doch möglich, die AGB zur Ermittlung eines Erklärungswertes heranzuziehen (also zur Auslegung einer Willenserklärung), ohne dass es darauf ankommt, ob sie (schon) wirksamer Vertragsbestandsteil sind. Wieso sollte ich die AGB bei der Auslegung einer (etwaigen) Willenserklärung ignorieren, nur weil sie (noch) kein wirksamer Vertragsbestandteil sind? Zur Auslegung einer WE nach §§ 157, 133, 242 BGB eignen sich die AGB doch hervorragend.
Hat der BGH das übrigens bei seiner ricardo.de-Entscheidung nicht auch so gemacht?