Machen wir es doch mal ganz praktisch:
Die Sache lässt sich nicht anders als durch Einschaltung des Gerichts lösen. Also wird eine Klage geschrieben. Seite 1: Klage der „Petra65“ gegen … Ja gegen wen eigentlich? Wem soll das Gericht jetzt die Klage zustellen? Jetzt schreibt Petra65 da das Autohaus rein, und führt weiter aus, dass sie Wandlung eines Kaufvertrages begehrt, der ja dann näher zu bezeichnen wäre. Also gibt sie an Kaufvertrag vom … über Gebrauchtwagen …, Beweis Anlage 1, Kopie des Kaufvertrages. Jetzt schaut sich der Richter die Klage an, schaut auf den Kaufvertrag, und weist das Ding schlimmstenfalls gleich als unschlüssig ab. Nein, vermutlich wird er einen richterlichen Hinweis zur Aufklärung der Geschichte geben, oder bestenfalls hat Petras Anwalt schon etwas dazu geschrieben, warum er meint, trotz anderem Verkäufer im Vertrag den Händler verklagen zu dürfen.
Dann geht der Spaß aber weiter. Denn jetzt könnte der Richter auf den Trichter kommen, dass hier zwar ggf. der Händler haftbar gemacht werden könnte, sieht dies aber als subsidiär gegenüber einem Anspruch gegen den im Vertrag stehenden Verkäufer an, und fragt, ob denn gegen den schon erfolglos geklagt worden sei? Da dies noch nicht geschehen ist, könnte hier schon wieder Ende der Fahnenstange sein.
Aber lassen wir das mal durchgehen. Die Klage wird dem Händler zugestellt, und der weist natürlich weit von sich, dass er den Wagen verkauft hat, sondern behauptet, dass er immer nur vermittelnd tätig ist, und von den Mängeln natürlich nichts gewusst hat.
Jetzt hätten wir dann zwei Varianten: Entweder man versucht den Händler wegen Arglist ran zu bekommen, die auch im Falle eines Vermittlungsgeschäfts interessant wäre (zwar nicht wegen Wandlung, sondern wegen Schadenersatz), dann viel Spaß dabei, dem Händler die Vorkenntnis der Schäden nachzuweisen.
Oder alternativ bleiben wir dabei, dass dieser ja der eigentliche Verkäufer sei. Urkundsbeweise sind Richtern immer die Lieblingsbeweise, weil da schließlich alles schon sauber auf Papier steht. Und da steht dummerweise aber nun mal der Name eines Dritten als Verkäufer.
Jetzt steht dagegen die mündliche Aussage der Klägerin und des Ehemanns, dass der Händler hierüber getäuscht habe. Nun verweist der wieder auf den Vertrag, und erklärt, dass es gar nicht habe täuschen können, weil hier schließlich individuell eine Klausel verhandelt worden sei, und damit bewiesen ist, dass die Käuferin den Vertrag so in der Form mit dem anderen Verkäufer nicht nur blind unterschrieben, sondern tatsächlich gelesen, verstanden und sogar nachverhandelt hat.
Und jetzt wird die Luft ganz dünn! Natürlich will ich nicht ausschließen, dass man mit so einer Sache durchkommen kann (gerade wenn besagter Händler gerichtsbekannt für häufigere Spielchen dieser Art ist - Gebrauchtwagenhändler sind nicht gerade Richters Lieblinge). Aber man sollte hier schon eine deutliche Kompromissbereitschaft mitbringen, wenn man sich die Chancen so ansieht, bei Gericht mit so einer Sache durchzudringen.