Kaufvertrag widerrufen wegen unwahrer Angaben ?

Hallo, guten Morgen,
folgender Fall: Ich habe vor ca. 3 Wochen bei einem Kfz-Händler (Inserat bei eBay-Kleinanzeigen) ein gebrauchtes Auto gekauft, was laut Inserat in einem top-Zustand ist. Es hat sich aber herausgestellt, dass das Auto Mängel hat (Motorwarnlampe geht an = Fehler in der Elektrik, Gas-Einspritzdüsen defekt, Auto hält die Spur nicht :fearful: ). Ich habe das bemängelt und das Auto nach 2 Wochen zurückbekommen. Die Spur hält der Wagen immer noch nicht, die Warnlampe blinkt sporadisch auch noch :rage:.
Ich habe dann nochmals den Kaufvertrag gecheckt und festgestellt, dass als Verkäufer in dem Vertrag NICHT das Autohaus (und auch nicht sein Besitzer) steht, sondern eine mir fremde Person. Der Kaufvertrag sagt allerdings nicht aus, dass es sich um einen Verkauf im Kundenauftrag handelt. Und dummerweise steht dort auch, dass ich auf sämtliche Garantieansprüche/Gewährleistung verzichte! Ich hatte beim Kauf gedacht, dass das sowieso keien Gültigkeit hat - aber ich glaube inzwischen, dass ich da falsch liege. Den Satz „es handelt sich um ein Bastlerfahrzeug“ durfte ich bei Kauf im Originalvertrag streichen.

FRAGE: Ich fühle mich total „übers Ohr gehauen“ und möchte das Auto zurückgeben. Habe ich da Chancen??

Vielen Dank schonmal …

Gruss Petra

Zwischenfrage: Wie sieht es denn mit Zeugen aus, war jemand (am besten unabhängiges) dabei als der Vertrag unterschrieben wurde?
Chancen hat man immer, denn „Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand“. Allerdings kann es schwierig werden, ohne Zeugen nachzuweisen, dass eben nicht bei dieser anderen Person gekauft wurde.

Die Frage ob ein Kauf über einen Händler vielleicht auch ähnliche Rechtsfolgen hätte wie direkt beim Händler kann ich leider nicht beantworten.

Mein Mann war dabei - ist wohl eher kein unabhängiger Zeuge.

Reicht völlig aus.
Schließlich hat er den Verkäufer gesehen und kann bestätigen, wo man den Vertrag abgeschlossen hatte.
Im Büro des Händlers, unterschrieben vom Händler.

Geht zu einem Anwalt, lasst Euch beraten oder versucht noch vorher den Vertrag einvernehmlich rückabzuwickeln.
Geld zurück, Auto zurück.

Das Gericht folgt dem Grundsatz freier Beweiswürdigung. D.h. der eigene Ehemann ist grundsätzlich kein schlechterer Zeuge, auch wenn man ihn natürlich dem „Lager“ der Partei zurechnen wird. Es kommt halt darauf an, ob das Gericht die Aussage als wahrheitsgemäß betrachtet, oder nicht.

Schwerer dürfte hier allerdings wiegen, dass es jemand geschafft hat in einem Vertrag zwar eine Klausel zu streichen, ihm aber nicht mal aufgefallen sein will, dass die andere Vertragspartei nicht ansatzweise korrekt benannt worden ist. Dazu dann noch die Akzeptanz des Gewährleistungsausschlusses in Verbindung mit einem angeblich gewerblichen Händler/einer tatsächlich eingetragenen Privatperson. Das ist schon eine Konstellation für Leute, die sich die Hose mit der Kneifzange anziehen.

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Ich glaube nicht, dass man im Verbraucherrecht darauf abstellen kann, dass man den Namen des Händlers kennen muss. Wenn ich in einen Laden gehe weiß ich ja auch nicht wie der Besitzer heißt mit dem ich einen Kaufvertrag schließe.

Glauben kannst Du viel :wink:

Hier bitte mal die konkrete Situation des Autokaufs berücksichtigen. Da bekommt man einen individuell ausgefüllten Vertrag von einem gewerblich auftretenden Verkäufer vorgelegt, der aber auf eine Privatperson ausgestellt ist. Den liest man sich so genau durch, dass man sogar ganz individuell eine Vertragsklausel gestrichen bekommt. D.h. man verhandelt. Schließlich geht es hier um ordentlich Geld. Trotzdem ignoriert man aber den Gewährleistungsausschluss, der bekannter Weise bei einem privaten Verkäufer greifen würde/schaut angesichts dieser Klausel nicht noch mal genau darauf, ob man es mit Privatperson oder gewerblichem Händler zu tun hat.

Das ist schon eine ganz andere Situation als bei Rewe den täglichen Kleinkram für ein paar Euro aufs Band zu werfen, und sich nicht damit auseinander zu setzen, dass unter dem großen Rewe Logo ein x.y als e.K. oder eine abc GmbH auftaucht, die den konkreten Laden betreibt (und da wird kein x.y. als Privatmann auftauchen!)

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Du hast Recht, sachlich ist dies etwas Anderes. Mein Glaube, dass ich den Namen des Händlers nicht kennen muss bleibt allerdings bestehen. Des Weiteren steht man immer noch bei einem Händler in den Räumen und dieser tut zumindest so, als würde er mit jemandem einen Vertrag schließen, er hat den Irrtum über den eigentlichen Verkäufer wohl auch nicht aufgeklärt sondern eher absichtlich herbei geführt. Und das man aufpasst, dass bestimmte Klauseln nicht drin stehen heißt nicht, dass man seine eigentlichen Verbraucherrechte abtritt.

Ich würde ein Gespräch mit dem Verkäufer und dem Händler suchen wobei ich den beiden klar machen würde, dass der nächste Weg danach eventuell zum Anwalt sein könnte. Ich persönlich sehe die Chancen hier gar nicht so schlecht den Kauf rückgängig zu machen, aber ein Anwalt der auch den Sachverhalt besser in Erfahrung bringen kann weiß das natürlich wirklich besser.

Machen wir es doch mal ganz praktisch:
Die Sache lässt sich nicht anders als durch Einschaltung des Gerichts lösen. Also wird eine Klage geschrieben. Seite 1: Klage der „Petra65“ gegen … Ja gegen wen eigentlich? Wem soll das Gericht jetzt die Klage zustellen? Jetzt schreibt Petra65 da das Autohaus rein, und führt weiter aus, dass sie Wandlung eines Kaufvertrages begehrt, der ja dann näher zu bezeichnen wäre. Also gibt sie an Kaufvertrag vom … über Gebrauchtwagen …, Beweis Anlage 1, Kopie des Kaufvertrages. Jetzt schaut sich der Richter die Klage an, schaut auf den Kaufvertrag, und weist das Ding schlimmstenfalls gleich als unschlüssig ab. Nein, vermutlich wird er einen richterlichen Hinweis zur Aufklärung der Geschichte geben, oder bestenfalls hat Petras Anwalt schon etwas dazu geschrieben, warum er meint, trotz anderem Verkäufer im Vertrag den Händler verklagen zu dürfen.

Dann geht der Spaß aber weiter. Denn jetzt könnte der Richter auf den Trichter kommen, dass hier zwar ggf. der Händler haftbar gemacht werden könnte, sieht dies aber als subsidiär gegenüber einem Anspruch gegen den im Vertrag stehenden Verkäufer an, und fragt, ob denn gegen den schon erfolglos geklagt worden sei? Da dies noch nicht geschehen ist, könnte hier schon wieder Ende der Fahnenstange sein.

Aber lassen wir das mal durchgehen. Die Klage wird dem Händler zugestellt, und der weist natürlich weit von sich, dass er den Wagen verkauft hat, sondern behauptet, dass er immer nur vermittelnd tätig ist, und von den Mängeln natürlich nichts gewusst hat.

Jetzt hätten wir dann zwei Varianten: Entweder man versucht den Händler wegen Arglist ran zu bekommen, die auch im Falle eines Vermittlungsgeschäfts interessant wäre (zwar nicht wegen Wandlung, sondern wegen Schadenersatz), dann viel Spaß dabei, dem Händler die Vorkenntnis der Schäden nachzuweisen.

Oder alternativ bleiben wir dabei, dass dieser ja der eigentliche Verkäufer sei. Urkundsbeweise sind Richtern immer die Lieblingsbeweise, weil da schließlich alles schon sauber auf Papier steht. Und da steht dummerweise aber nun mal der Name eines Dritten als Verkäufer.

Jetzt steht dagegen die mündliche Aussage der Klägerin und des Ehemanns, dass der Händler hierüber getäuscht habe. Nun verweist der wieder auf den Vertrag, und erklärt, dass es gar nicht habe täuschen können, weil hier schließlich individuell eine Klausel verhandelt worden sei, und damit bewiesen ist, dass die Käuferin den Vertrag so in der Form mit dem anderen Verkäufer nicht nur blind unterschrieben, sondern tatsächlich gelesen, verstanden und sogar nachverhandelt hat.

Und jetzt wird die Luft ganz dünn! Natürlich will ich nicht ausschließen, dass man mit so einer Sache durchkommen kann (gerade wenn besagter Händler gerichtsbekannt für häufigere Spielchen dieser Art ist - Gebrauchtwagenhändler sind nicht gerade Richters Lieblinge). Aber man sollte hier schon eine deutliche Kompromissbereitschaft mitbringen, wenn man sich die Chancen so ansieht, bei Gericht mit so einer Sache durchzudringen.

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Tja - das liegt daran, dass der Verkäufer ganz oben rechts in der Ecke benannt ist. Ich hab einfach nicht genau genug gelesen !!
Und der Satz „es handelt sich um ein Bastlerfahrzeug“ wurde gestrichen weil ich diesen Satz laut vorgelesen hatte., worauf der Verkäufer meinte:„Ach, streichen Sie den“.
Die Sache mit der Gewährleistung hab ich nicht ernst genug genommen - ich dachte, dass dieser Satz sowieso ungültig ist, :cold_sweat: da diese ja nicht ausgeschlossen werden kann (so dachte ich zumindest).

Oh jeee - danke für die Rückmeldungen. Ich muss diese heute abend mal in Ruhe lesen

Ich persönlich würde zu einem Anwalt für Vertragsrecht gehen, mit der Ansage beide zu verklagen. Und ja, ich sehe da Chancen, sofern die Klage sinnvoll begründet ist. Dass ein Richter eine Klage wegen Schadensersatzes gegen den „Vermittler“ ablehnt, weil dessen Name nicht auf dem Vertrag steht ist ziemlich unwahrscheinlich, da wird er sich schon andere Gründe suchen müssen. Und was die arglistige Täuschung angeht, geht die häufig mit etwas schwammig formulierten Verträgen Hand in Hand, das wissen die Richter wahrscheinlich auch gut.

Das im Vertrag nicht angegeben wurde, das es sich um einen Verkauf über einen Vermittler handelt und dieser Umstand auch sonst nicht erwähnt wurde macht mich jedenfalls nachdenklich, und das in Verbindung damit, dass das Geschäft auch sonst den Anschein eines normalen Gebrauchtwagenkaufes von einem Händler gemacht hat würde für mich auf eine regressverpflichtende Täuschung hinweisen.

Aber wie gesagt, zu allererst Anwalt einschalten, der weiß es auf jeden Fall besser als wir hier.