Kaufvertrag zulässig?

Hallo,

ich habe soeben ein gebrauchtes Auto von einem Händler gekauft.
Er hat bei besonderen Vereinbarungen hineingeschrieben: „Inspektion fällig, keine Garantie, keine Gewährleistung“

Ich habe ihn darauf angesprochen und er hat gemeint, dass es meine Pflicht ist das Auto zu plegen etc. und dann ist eine gesetzliche Garantie vorhanden. Wenn nicht- dann nicht.
Aber wie er das hineingeschrieben hat, zieht er sich da doch komplett aus der Äffäre oder? Kann er das machen?
Ich habe eigentlich ein Auto bei einem Händler gekauft, dass ich eben Garantie habe…
Kann mir da jemand helfen

Grüße
Hias

Hi!

Zunächst mal empfehle ich, in den FAQs nachzulesen, was Garantie und was Gewährleistung ist.
Wenn Du ein Privatmann bist, kann der Händler die gesetzliche Gewährleistung nicht ausschließen. Das hat auch nichts mit der Wagenpflege zu tun. Details dazu in den FAQs.
Garantie muss er nicht geben. Die muss extra vereinbart werden. Die Chance hierzu ist vorbei.

Bleibt die Frage, weshalb man bei einem Händler ein Auto kauft, bei dem die Inspektion fällig ist und der Händler sich zu solchen Klauseln, wenn auch teilweise unwirksam, genötigt sieht…

Um welches Modell handelt es sich?

Grüße,

Mathias

ich habe soeben ein gebrauchtes Auto von einem Händler
gekauft.
Er hat bei besonderen Vereinbarungen hineingeschrieben:
„Inspektion fällig, keine Garantie, keine Gewährleistung“

Ich habe ihn darauf angesprochen und er hat gemeint, dass es
meine Pflicht ist das Auto zu plegen etc. und dann ist eine
gesetzliche Garantie vorhanden. Wenn nicht- dann nicht.
Aber wie er das hineingeschrieben hat, zieht er sich da doch
komplett aus der Äffäre oder? Kann er das machen?
Ich habe eigentlich ein Auto bei einem Händler gekauft, dass
ich eben Garantie habe…
Kann mir da jemand helfen

Grüße
Hias

Hi

also es ist ein Ford Puma 1,7- ich denke mal nicht, dass er mich übers Ohr gehauen hat, weil er für mich noch einen neuen TÜV und AU gemacht hat…also kann ja gar net so viel hinüber sein oder??
Ich dachte Autohändler haben vom Gesetz her eine einjährige Garantie? *zweifel*

hm…schwierige Sache, hoffentlich ist alles ok
Grüße
Hias

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Hallo!

also es ist ein Ford Puma 1,7- ich denke mal nicht, dass er
mich übers Ohr gehauen hat, weil er für mich noch einen neuen
TÜV und AU gemacht hat…also kann ja gar net so viel hinüber
sein oder??

Was für Schrott noch TÜV bekommt, ist manchmal erschreckend. Das sagt nicht viel aus. Hole schnellstmöglich die Inspektion nach, dann weißt Du es ja. Und sieh nach dem Ölstand!

Ich dachte Autohändler haben vom Gesetz her eine einjährige
Garantie? *zweifel*

Ich kann mich nur wiederholen: lies nach, was es mit Garantie und Gewährleistung auf sich hat. Es ist 1 Jahr Gewährleistung, die ein Händler gegenüber einer Privatperson nicht ausschließen kann.

Grüße,

Mathias

zur Lektüre
Hi

FAQ:1152

Sollten dann noch Fragen sein, bitte konkret stellen.

Gruß Stefan

1 „Gefällt mir“

Ok alles klar- ich werde mal heute mit Ihm reden…
Danke für die Hilfe

Gruß
Hias

PS:
naja, so schlimm ist der TÜV auch nicht oder@mathias? Ich meine die sind doch relativ streng. Ich habe ein Jahr in Wisconsin, USA gelebt, und mein Auto hatte keine Beifahrertür- noch Fragen? :wink:

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Hi!

Ok alles klar- ich werde mal heute mit Ihm reden…
Danke für die Hilfe

Gruß
Hias

PS:
naja, so schlimm ist der TÜV auch nicht oder@mathias? Ich
meine die sind doch relativ streng. Ich habe ein Jahr in
Wisconsin, USA gelebt, und mein Auto hatte keine Beifahrertür-
noch Fragen? :wink:

Der TÜV hier verlangt auch keine Türen. Nur eine Kette…

TÜV ist hier oft Glückssache. Mein Motorrad hat auch TÜV, was eigentlich ein Witz ist. Aber dennoch finde ich es gut, dass wir ihn haben.

Grüße,

Mathias

Hallo Stefan,

vielen Dank, jetzt kapiere ich das auch endlich mal.
Da bin ich ja froh, dass ich meinen Händler gezwungen habe, mir eine Gebrauchtwagengarantie zu geben. Wäre sonst inziwschen knapp 1.500 Euro los. Angeblich soll meinen Händler eine solche Garantie 400 Euro kosten.

MFG
Henning

Hi

FAQ:1152

Hallo Goosi,
leider steht in diesem Punkt in den FAQ´s nur eine Halbwahrheit:
Die Sachmangelhaftung gilt grundsätzlich zwei Jahre----ja,bei Kauf einer
NEUEN Sache;-beim Kauf einer gebrauchten Sache ist dieses aber einzelvertraglich auf 12 Monate begrenzbar!!!Das wird wohl jeder gewerbliche Verkäufer tun!!
2.kehrt sich die sogenannte Beweislast nach SECHS Monaten um;das heißt,innerhalb der ersten sechs Monate muß der Verkäufer beweisen, daß der Mangel nicht schon (IM KEIM!!!) vorgelegen hat;danach muß der Käufer
beweisen,daß der Mangel schon bei Gefahrenübergabe vorgelegen hat!

Hmmm…
Hi,

leider steht in diesem Punkt in den FAQ´s nur eine
Halbwahrheit:

Du solltest die FAQ komplett lesen. Zwei Zitate aus der FAQ:

Die Sachmangelhaftung gilt grundsätzlich zwei Jahre----ja,bei
Kauf einer
NEUEN Sache;-beim Kauf einer gebrauchten Sache ist dieses aber
einzelvertraglich auf 12 Monate begrenzbar!!!Das wird wohl
jeder gewerbliche Verkäufer tun!!

Die Sachmangelhaftung kann beim Verbrauchsgüterkauf nicht eingeschränkt, sondern - nur bei gebrauchten Sachen - auf ein Jahr verkürzt werden.

2.kehrt sich die sogenannte Beweislast nach SECHS Monaten
um;das heißt,innerhalb der ersten sechs Monate muß der
Verkäufer beweisen, daß der Mangel nicht schon (IM KEIM!!!)
vorgelegen hat;danach muß der Käufer
beweisen,daß der Mangel schon bei Gefahrenübergabe vorgelegen
hat!

Beim Verbrauchsgüterkaufs gilt für die ersten sechs Monate nach dem Kauf eine Beweislastumkehr, d. h. es wird davon ausgegangen, daß der Mangel zum Zeitpunkt des Kaufs schon bestand. Der Verkäufer muß das Gegenteil beweisen (§476 BGB).

Gruß Stefan

Hallo Goosi,
die von dir angeführten Zitate habe ich in den FAQ 1152 nicht finden
können(vielleicht habe ich ja Tomaten auf den Augen)?
Ich zitiere hier mal aus deinem ursprünglichen Link:

* Wie lange hat man die vorstehenden Möglichkeiten?

Grundsätzlich gilt für diese Rechte eine Verjährungsfrist von zwei Jahren (§ 438 BGB). Die Beweislast, daß der Mangel beim Kauf schon bestand, liegt grundsätzlich beim Käufer.

Dieses ist klar falsch, die Beweislast liegt NICHT grundsätzlich beim Käufer!
Bitte versteh mich nicht falsch: Ich möchte hier kein Korinthenkacker sein, aber wenn etwas (aus meiner Sicht) falsches in den FAQs steht,finde ich das bedauerlich,da das falsche Erwartungen beim Ratsuchenden wecken könnte.
Viele Grüße
Huxy

Hi,

die von dir angeführten Zitate habe ich in den FAQ 1152 nicht
finden
können(vielleicht habe ich ja Tomaten auf den Augen)?

Offensichtlich…:wink:) Die von mir im vorherigen Posting eingestellten Passagen habe ich mit copy and paste eingefügt.

Ich zitiere hier mal aus deinem ursprünglichen Link:

* Wie lange hat man die vorstehenden Möglichkeiten?

Grundsätzlich gilt für diese Rechte eine Verjährungsfrist von
zwei Jahren (§ 438 BGB). Die Beweislast, daß der Mangel beim
Kauf schon bestand, liegt grundsätzlich beim Käufer.

Dieses ist klar falsch, die Beweislast liegt NICHT
grundsätzlich beim Käufer!

Ne, ne…das ist schon richtig. Grundsätzlich liegt die Beweißlast beim Käufer. Nur in dem Sonderfall, daß es sich beim Verkäufer um einen gewerblich Handelnden und beim Käufer um einen Endverbraucher handelt, ist die Beweißlast umgekehrt.
Die Gewährleistungsregeln (seit der Reform heißt das übrigens Sachmangelhaftung) gelten für jeden Kauf. Für den Verbrauchsgüterkauf werden aber Sonderregeln aufgestellt. Deshalb ist die Formulierung „grundsätzlich“ eben schon richtig.
Lies die FAQ (die übrigens nicht von mir stammt) mal vollständig, die von mir zitierten Passagen stehen da wirklich drin…:wink:

Gruß Stefan