Ich habe folgendes Problem und hoffe das Sie mir einen Rat geben können.
Am 07.02.2002 habe ich bei einen kleinen Motorrad –Händler eine Maschine gekauft.
Ich sagte dem Händler das ich nicht lange auf das Neufahrzeug warten möchte worauf er meinte das die Maschine bei seinen Lieferanten steht und wenn die Teilfinanzierung mit der
Bank geklärt sei könnte ich die Maschine sofort haben.
Ich habe dann für das Motorrad 500 € Angezahlt . Ein paar Tage später wollte ich die
Maschine abholen. In der Zwischenzeit wurde der Händler Krank und musste im Krankenhaus Stationär behandelt werden. Mehrmals vereinbarte ich mit den Händler einen Termin an den ich die Maschine bekommen sollte heute war wieder so ein Termin den er platzen lies . Jedes Mal bedauerte er das er nicht kommen könne und sagte mir das er im Krankenhaus sein und noch Untersuchungen gemacht werden mussten.
So nun mein eigentliches anliegen :
Ich möchte das Motorrad nicht mehr bei diesem Händler Kaufen weil es könnte noch Monate dauern bis er wieder Gesund ist und seinen Geschäften nachkommen kann.
Ich möchte mein Geld zurück das ich angezahlt habe.
Ist das möglich obwohl ich mit dem Händler einen Kaufvertrag geschlossen habe ohne Verluste zurücktreten .
Hallo Reinhard,
eine Möglichkeit ist auf jeden Fall die „Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung bei Verzug“ gem. § 326 BGB:
Ist bei einem gegenseitigen Vertrage der eine Teil mit der ihm obliegenden Leistung im Verzuge, so kann ihm der andere Teil zur Bewirkung der Leistung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, daß er die Annahme der Leistung nach dem Ablaufe der Frist ablehne. Nach dem Ablaufe der Frist ist er berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder von dem Vertrage zurückzutreten, wenn nicht die Leistung rechtzeitig erfolgt ist; der Anspruch auf Erfüllung ist ausgeschlossen. Wird die Leistung bis zum Ablaufe der Frist teilweise nicht bewirkt, so findet die Vorschrift des § 325 Abs. 1 Satz 2 entsprechende Anwendung.
Diese Regelung passt ganz genau auf Dein Problem. Du solltest dem Händler schriftlich mitteilen, dass Du von dem Vertrag zurücktrittst, wenn er nicht unverzüglich liefert. Für die „angemessene“ Frist gibt es in der Literatur und der Rechtsprechung keine Richtlinie - aber auf Grund der bereits verstrichenen Zeit kannst du sie m. E. recht kurz halten.
Wenn er allerdings dann liefern will und kann, dann wirst Du wohl schlechte Karten haben.
Liefert er in der Zeit nicht, kannst Du ihm erklären, dass Du nach der og. Vorschrift vom Vertrag zurücktrittst (solltest Du auch unbedingst schriftlich machen) - und dann kannst Du gem. § 812 BGB Deine Anzahlung zurückverlangen.