Hallo,
man nehme an, A möchte sein Auto verkaufen.
B bietet sich an, dies bei einem befreundeten Händler C vorzufahren.
Irgendwelche Vollmachten erteilt A dem B nicht.
B kommt zurück mit der Auskunft, C hätte 12.000 für das Auto geboten.
A meint daraufhin, er müss sich das überlegen und bittet um etwas Geduld.
Am nächsten Tag verkauft A das Auto mit rechtsgültigem Vertrag an einen anderen Interessenten für 14.000.
Nun erhält A Post vom Anwalt des Händlers C, weil dieser angibt, es sei ein mündlicher Kaufvertrag geschlossen worden und fordert für einen entgangenen Wiederverkaufserlös 3.000 Schadensersatz.
B darauf von A angesprochen meint, dann müsse A sich jetzt eben auch einen Anwalt nehmen.
Kann auf diese Art und Weise tatsächlich ein Kaufvertrag zwischen A und C zustande gekommen sein oder ist der Verantwortliche nicht vielmals B, der ohne Vollmacht zu haben, seine Kompetenzen überschritten haben muss?
Gruß
Lawrence
Hallo,
B kommt zurück mit der Auskunft, C hätte 12.000 für das Auto
geboten.
Und hat B angenommen oder schlüssig gehandelt (wohl nicht, da man dann auch gleich die Übergabe von Fahrzeug nebst Papieren und Geld gemacht hätte)? Ein Kaufvertrag besteht immer noch aus Angebot und Annahme.
Cu Rene
B kommt zurück mit der Auskunft, C hätte 12.000 für das Auto
geboten.
Und hat B angenommen oder schlüssig gehandelt (wohl nicht, da
man dann auch gleich die Übergabe von Fahrzeug nebst Papieren
und Geld gemacht hätte)?
das weißt du doch überhaupt nicht ?! darauf kommt es auch nicht an, weil selbst bei einem auftreten des b als bevollmächtigter des a keine vertretungsmacht vorlag. damit konnte b den a auch nicht bzgl. eines kaufvertragsschlusses vertreten, § 177 bgb.
-> a ist keine verpflichtungen eingegangen
-> bzgl. des anwaltlichen schreibens sollte darauf hingewiesen werden, dass keine bevollmächtigung gegenüber b zum abschluss eines kaufvertrages vorlag. die darlegungs- und beweislast der bevollmächtigung obliegt der partei, die sich auf den vertragsschluss beruft
Hallo
Nun erhält A Post vom Anwalt des Händlers C, weil dieser angibt, es sei ein mündlicher Kaufvertrag geschlossen worden und fordert für einen entgangenen Wiederverkaufserlös 3.000 Schadensersatz.
Wenn, dann hätte C ja einen Kaufvertrag mit B geschlossen. Von dem kann er dann die 3.000 Euro Schadenersatz fordern.
Wenn B meint, A hätte mit der Sache was zu tun, könnte der sich wiederum an A wenden.
B darauf von A angesprochen meint, dann müsse A sich jetzt eben auch einen Anwalt nehmen.
Das würde ich anstelle von A nicht tun, sondern C (schriftlich, per Einschreiben) mitteilen, dass er sich mit B auseinandersetzen möge.
Viele Grüße
Hallo,
Wenn, dann hätte C ja einen Kaufvertrag mit B geschlossen. Von
dem kann er dann die 3.000 Euro Schadenersatz fordern.
Wenn B meint, A hätte mit der Sache was zu tun, könnte der
sich wiederum an A wenden.
Ganz sooooo einfach ist die Sache nun wirklich nicht. Ohne nähere Informationen zum Sachverhalt lässt sich das sowieso nicht beurteilen.
Aber als „Einstiegsdroge“
http://bgb.jura.uni-hamburg.de/a/a–goa.htm
http://www.jura-schemata.de/aufbau-im-zivilrecht.htm
…
Gruß
S.J.