Von Dagubert
Kommt ein Kaufvertrag zu stande wenn das Mindesgebot bei einer Zwangsversteigerung unterschritten wird.
Ich währe sehr Dankbar eine Antwort von einen Fach Juristen zuerhalten.
Danke
Dagubert
Von Dagubert
Kommt ein Kaufvertrag zu stande wenn das Mindesgebot bei einer Zwangsversteigerung unterschritten wird.
Ich währe sehr Dankbar eine Antwort von einen Fach Juristen zuerhalten.
Danke
Dagubert
Es kommt kein kaufvertrag zustande es erfolgt ein Zuschlag.
ZV Immobilien hguckst du hier:
http://www.schuldenfrust.de/Immobilie.pdf
Antwort:
Da müssten Sie im Internet einen Juristen fragen, z.B. bei www.123recht.net
Kostet halt was, den Preis können Sie bestimmen.
Ich bin kein Jurist, sondern 42 Jahre Banker, davon
37 Jahre im Kreditfach incl. Sanierung incl. Abwicklung, Zwangsversteigerung usw., habe ca. 200 Zwangsversteigerungstermine hinter mir (auch als Terminsvertreter meines Arbeitgebers, einer Bank).
Ihre Frage ist kombiniert und für mich nicht verständlich. Was hat die ZV mit einem Kaufvertrag zu tun?
Solange über eine Liegenschaft nicht rechtlich verfügt wurde, ist diese verkäuflich.
Wenn die Grenzen bei der ZV noch nicht gefallen sind, hier meine ich die 5/10 (zieht von amts wegen) und 7/10
(nur Antrag eines Gläubigers, der innerhalb der 70% des gerichtlichen Schätzwerts dinglich, also mit Grundschuld, Grundschuldzins etc., gedeckt ist), so müssen mind. 50% bzw. 70% des gerichtl. Schätzwertes geboten werden, um zuschlagsfähig zu sein.
Gebote darunter sind zwar gültig, bekommen aber keinen Zuschlag.
Anderes Thema:
Wenn eine Bank sich ein bestimmtes Mindestgebot vorstellt, bekommen zu müssen, so hat das mit vorstehend beschriebenen Grenzen nichts zu tun.
De facto wird aber ein Bietinteressent, wenn er ein
erwartetes Mindestgebot der die ZV betreibenden Bank nicht bringt, auch keinen Zuschlag bekommen. Warum?
Weil die Bank ihn treiben wird, also selbst bieten, jetzt muß der Bietinteressent die Bank überbieten.
Jetzt der Schluß:
Ist ein Gebot in der ZV nicht zuschlagsfähig, steht das Objekt wieder zur Disposition, entweder über einen nächsten ZV-Termin oder per Freihandverkauf beim Notar.
Bei der ZV braucht man den Eigentümer nicht dazu, wohl aber beim Notar.
Wenn Sie detailliertere Fragen stellen, kann ich auch detaillierter Antworten.
Grüsse
Bracco
Im Zwangsversteigerung verfahren erfolgt der Eigentumswechsel nicht aufgrund eines notariellen Kaufvertrages sondern durch den Zuschlag an den Meistbietenden. Durch diesen „hoheitlichen Akt“ enfällt folglich die Tätigkeit eines Notars.
Der Zuschlag kann im ersten Termin erteilt werden, wenn auf Verlangen des betreibenden Gläubigers mindesten 7/10 der Schätzwertes oder generell mindesten 5/10 dieses Wertes geboten werden. Bei weniger als 50 % des Schatzwertes gemäß Gerichtsgutachten, muß der Zuschlag von amtswegen versagt werden.
Es folgt dann in einem Abstand von va. 3 Monaten der sogenannte 2. Termin, bei dem es dann weder die 7/10 noch die 5/10 - Grenze zu beachten gilt. Dies bedeutet, dass Bietinteresseenten evtl. eine Immobilie deutlich unter der Hälte ihres Wertes ersteigern könnten.
Zuesr einmal ist dies kein Kaufvertrag bei der Zwangsversteigerung sondern es gibt einen Zuschlag.
Über die Gebotsgrenzen und Versagungsgründe (was übrigens ein sehr schwieriges Thema ist und nicht in ein paar Sätzen abgehandelt werden kann)hat der europaweit bekannte Dr. der Wirtschaftwissenschaften hier etwas dazu geschrieben:
Hallo,
natürlich kommt kein Vertrag zustande, wenn das Mindestgebot unterschritten wird.
Sie sind dann an Ihr Meistgebot gebunden wenn Sie ein wirksames Gebot abgegeben und Ihnen ansonsten der Zuschlag erteilt worden ist.
Viel Glück.
Guten Abend,
Kaufvertrag und Zwangsversteigerung sind zwei getrennte Verfahren.
Vorrangig sollte immer ein Kaufvertrag stehen, der zwischen Hauseigentümer und potenzieller Käufer geschlossen wird. Beim Notar versichert der Verkäufer, dass das Haus Lastenfrei übernommen wird.
Bei einem Zwangsversteigerungsverfahren wird kein Kaufvertrag geschlossen. Hier wird das Eigentum kraft Gesetz durch Zuschlag an den Meistbietenden übergeben.
MfG