Hallo Iris,
Der Zustand der Geräte wurde nicht auf dem Kaufvertrag
festgehalten und auch keine Mängel.
Das ist in der Tat dann ein Problem für Euch. Gerade eine solche „Klausel“ bzw. ein solcher „Vermerk“ ist bei Übereignungen dieser Art immer erforderlich. Natürlich gilt auch für Privatpersonen das Prinzip der Privatautonomie. Anders als bei „Unternehmen“ haben solche aber in aller Regel keine AGB’s, die für solche Fälle als Auffangnetz dienen (aus Verkäufersicht). Somit kommen für Euch nunmehr nur die Regeln des BGB für solche Fälle in Frage.
Mein Vermieter hat bisher
noch kein Geld überwiesen und behauptet nun, dass die
Spülmaschine kaputt ist und will deswegen auch kein Geld
überweisen.
Tja, das ist zunächst einmal sein gutes Recht. Der Vertrag bietet ihm diesen Spielraum. Allerdings und hier wird es dann doch wieder „human“, kann er diesen Grund allein nicht ins Feld führen. So besteht rein gesetzlich die Pflicht, eine Nachfrist zu setzen (Reparatur), bevor er zurücktritt. Andernfalls kann die Nichtzahlung seinerseits auch einen Vertragsbruch darstellen.
Um es einfach zu halten gibt es mehrere Möglichkeiten:
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Ihr nehmt die kaputte Spülmaschine aus dem Vertrag heraus und es wird nur der Rest verkauft.
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Du bietest ihm an, die Spülmaschine zu reparieren. Dabei kannst Du auch gleich feststellen, ob sie tatsächlich defekt ist.
Das Problem ist wie gesagt nur, dass Ihr einen sehr wesentlichen Punkt nicht schriftlich fixiert habt. Zwar gibt es dafür die gesetzlichen Bestimmungen des BGB (Nachfrist), aber letztlich könnte es dazu kommen, dass eine Rückabwicklung des gesamten Vertrags stattfinden würde.
Ich habe vor dem Verkauf nochmal die Funktion aller Geräte
getestet. Bevor er den Kaufvertrag unterschrieben hat, hätte
er ja auch alles überprüfen können.
Das hättet ihr ZUSAMMEN machen müssen.
Hier meine Frage: Mein Vermieter hat sich durch seine
Unterschrift verpflichtet, das Geld bis zum 15. zu überweisen.
Kann er jetzt hinterher behaupten dass ein Gerät kaputt ist
und so die Zahlung verweigern?
Nein, wie gesagt: Durch die Unterschrift hat er sich „nur“ verpflichtet, für eine mangelfreie Sache die Geldleistung zu erbringen. Wenn sich jetzt ein Schaden herausstellt und kann dieser aufgrund mangelhafter Vertragsgestaltung nicht eindeutig nachgewiesen werden, dann hat er ein Recht auf Beseitigung des Schadens. Natürlich steht hier Aussage gegen Aussage. Er kann aber nicht die Zahlung verweigern, ohne eine angemessene Nachfrist zu setzen.
Zudem hat er ja die Rechnung der Küche und kann bei der Firma
die Garantie in Anspruch nehmen. Was für Möglichkeiten habe
ich jetzt?
Also wenn dem so ist, dann löst sich das Problem ja sehr schnell wieder auf. Warum macht er das denn nicht ?
VG
Sebastian