Kaufvertrag zwischen Privatpersonen

Hallo,

ich habe bei meinem Auszug aus meiner alten Wohnung meine 10 Monate alte Einbauküche meinen Vermieter verkauft. Ich habe selbst einen Kaufvertrag aufgesetz, indem steht dass ich für 1000 und 100 Euro Anzahlung meinem Vermieter die Küche verkaufe. In dem Kaufvertrag sind alle Elektrogeräte und alles Schränke die zur Küche gehören aufgelistet. Weiterhin haben wir vermerkt, dass er das Geld für die Küche bis zum 15.November 2007 überweist.
Der Zustand der Geräte wurde nicht auf dem Kaufvertrag festgehalten und auch keine Mängel. Mein Vermieter hat bisher noch kein Geld überwiesen und behauptet nun, dass die Spülmaschine kaputt ist und will deswegen auch kein Geld überweisen.
Ich habe vor dem Verkauf nochmal die Funktion aller Geräte getestet. Bevor er den Kaufvertrag unterschrieben hat, hätte er ja auch alles überprüfen können.
Hier meine Frage: Mein Vermieter hat sich durch seine Unterschrift verpflichtet, das Geld bis zum 15. zu überweisen. Kann er jetzt hinterher behaupten dass ein Gerät kaputt ist und so die Zahlung verweigern?
Zudem hat er ja die Rechnung der Küche und kann bei der Firma die Garantie in Anspruch nehmen. Was für Möglichkeiten habe ich jetzt?

Grüße Iris

Hallo Iris!

Zuallererst einmal der freundliche Hinweis (an den Vermieter): Die Spülmaschine kann nur dann laufen, wenn Wasser angeschlossen und aufgedreht ist… (telefonisch/mündlich)

Hier meine Frage: Mein Vermieter hat sich durch seine
Unterschrift verpflichtet, das Geld bis zum 15. zu überweisen.
Kann er jetzt hinterher behaupten dass ein Gerät kaputt ist
und so die Zahlung verweigern?

Ja, natürlich kann er das behaupten. Aber Behauptungen sind meistens falsch; ergibt sich ja schon aus dem Begriff.

Dann würde ich ihn doch (schriftlich: Einschreiben) auffordern, 'mal 800,- Euro Abschlag „auf den Rest“ sofort zu zahlen. Eine Frist von 7-10 Werktagen nennen.
(Vielleicht nicht versäumen, zwischen den Zeilen - und möglichst nur da - anklingen zu lassen, dass Du Dich sonst genötigt siehst, die Forderung gerichtlich geltend zu machen. Allerdings müsstest Du das nach 14-20 Tagen gnadenlos durchziehen.)

HTH, CU DannyFox64
*dergerneWarmduscherist*weilervomKaltduschendieSchnauzevollhat*

Hallo Iris,

Der Zustand der Geräte wurde nicht auf dem Kaufvertrag
festgehalten und auch keine Mängel.

Das ist in der Tat dann ein Problem für Euch. Gerade eine solche „Klausel“ bzw. ein solcher „Vermerk“ ist bei Übereignungen dieser Art immer erforderlich. Natürlich gilt auch für Privatpersonen das Prinzip der Privatautonomie. Anders als bei „Unternehmen“ haben solche aber in aller Regel keine AGB’s, die für solche Fälle als Auffangnetz dienen (aus Verkäufersicht). Somit kommen für Euch nunmehr nur die Regeln des BGB für solche Fälle in Frage.

Mein Vermieter hat bisher
noch kein Geld überwiesen und behauptet nun, dass die
Spülmaschine kaputt ist und will deswegen auch kein Geld
überweisen.

Tja, das ist zunächst einmal sein gutes Recht. Der Vertrag bietet ihm diesen Spielraum. Allerdings und hier wird es dann doch wieder „human“, kann er diesen Grund allein nicht ins Feld führen. So besteht rein gesetzlich die Pflicht, eine Nachfrist zu setzen (Reparatur), bevor er zurücktritt. Andernfalls kann die Nichtzahlung seinerseits auch einen Vertragsbruch darstellen.

Um es einfach zu halten gibt es mehrere Möglichkeiten:

  1. Ihr nehmt die kaputte Spülmaschine aus dem Vertrag heraus und es wird nur der Rest verkauft.

  2. Du bietest ihm an, die Spülmaschine zu reparieren. Dabei kannst Du auch gleich feststellen, ob sie tatsächlich defekt ist.

Das Problem ist wie gesagt nur, dass Ihr einen sehr wesentlichen Punkt nicht schriftlich fixiert habt. Zwar gibt es dafür die gesetzlichen Bestimmungen des BGB (Nachfrist), aber letztlich könnte es dazu kommen, dass eine Rückabwicklung des gesamten Vertrags stattfinden würde.

Ich habe vor dem Verkauf nochmal die Funktion aller Geräte
getestet. Bevor er den Kaufvertrag unterschrieben hat, hätte
er ja auch alles überprüfen können.

Das hättet ihr ZUSAMMEN machen müssen.

Hier meine Frage: Mein Vermieter hat sich durch seine
Unterschrift verpflichtet, das Geld bis zum 15. zu überweisen.
Kann er jetzt hinterher behaupten dass ein Gerät kaputt ist
und so die Zahlung verweigern?

Nein, wie gesagt: Durch die Unterschrift hat er sich „nur“ verpflichtet, für eine mangelfreie Sache die Geldleistung zu erbringen. Wenn sich jetzt ein Schaden herausstellt und kann dieser aufgrund mangelhafter Vertragsgestaltung nicht eindeutig nachgewiesen werden, dann hat er ein Recht auf Beseitigung des Schadens. Natürlich steht hier Aussage gegen Aussage. Er kann aber nicht die Zahlung verweigern, ohne eine angemessene Nachfrist zu setzen.

Zudem hat er ja die Rechnung der Küche und kann bei der Firma
die Garantie in Anspruch nehmen. Was für Möglichkeiten habe
ich jetzt?

Also wenn dem so ist, dann löst sich das Problem ja sehr schnell wieder auf. Warum macht er das denn nicht ?

VG
Sebastian

Hallo,

erstmal danke für die Antworten. Nun hat sich mein Vermieter gemeldet und welch Wunder die Spülmaschine funktioniert doch. Ich hatte ja schon vermutet, dass es ein Bedienungsfehler seinerseits ist. Jetzt ist es so, dass die Spülmaschine nicht fest mit der Arbeitsplatte verbunden ist. Das habe ich Ihm bei der Übergabe der Küche gesagt und er hat sich zu diesem Zustand nicht geäußert. Jetzt will er auf einmal, dass ich einen Handwerker beauftrage, der die Spülmaschine fest mit der Arbeitsplatte verbindet.
Bin ich dazu rechtlich verpflichtet. Er hat die Küche so gekauft wie sie da in der Wohnung stand. Er kann doch jetzt nicht verlangen, dass ich nachträglich auf meine Kosten noch Veränderungen durchführe. Dass die Spülmaschine nicht fest mit der Arbeitsplatte verbunden ist beeinträchtigt in keiner weise die Funktion der Küche, noch die der Spülmaschine.

Grüße und schon mal vielen Dank für Eure Antworten, Iris

Hallo,

Nun hat sich mein Vermieter gemeldet und welch Wunder die
Spülmaschine funktioniert doch.

Wie schön :smile:

Bin ich dazu rechtlich verpflichtet. Er hat die Küche so
gekauft wie sie da in der Wohnung stand. Er kann doch jetzt
nicht verlangen, dass ich nachträglich auf meine Kosten noch
Veränderungen durchführe. Dass die Spülmaschine nicht fest mit
der Arbeitsplatte verbunden ist beeinträchtigt in keiner weise
die Funktion der Küche, noch die der Spülmaschine.

Der Käufer (in diesem Fall der ehemalige Vermieter) hat das Recht, eine „voll funktionsfähige Küche“ zu erhalten. So wird sie laut Kaufvertrag geschuldet.
Allerdings kommt es dann auch darauf an, ob die Funktionsfähigkeit durch gewisse vorhandene oder eben nicht vorhandene Einrichtungen gestört wird. Wenn die Küche ihren Dienst schon immer auf diese Weise getan hat, wird man dies wohl auch aus Käufersicht anerkennen müssen. Zumal er die Küche ja in der Tat nach „Beschau“ gekauft hat. Handelte es sich dabei um eine Küche der Marke „Eigenbau“ oder wurde sie vollständig gekauft und sachgerecht montiert ?

FAZIT: Es kommt darauf an, ob es sich hierbei um einen wesentlichen Mangel handelt. Ist dem nicht so, musst Du für eine solche Nachbesserung keinen Maßnahmen ergreifen.

VG
Sebastian

Hallo Sebastian,

also die Küche wurde in dieser Wohnung von mir und einem Kollegen aufgebaut. Sie stand zuvor in meiner alten Wohnung, wo sie sachgerecht aufgebaut wurde. Die Küche hat seit sie von mir aufgebaut wurde, schon immer ohne diesen besagten Verbund zwischen Spülmaschine und Arbeitsplatte einwandfrei funktioniert. Für mich ist der springende Punkt, dass ich genau darauf den Vermieter vor der Unterzeichnung des Vertrages aufmerksam gemacht habe, was drei Leute bezeugen können.
Mit diesem Wissen hat er den Kaufvertrag unterschrieben. Dann kann er doch jetzt nicht kommen und irgendwelche Nachbesserungen haben wollen.

Grüße Iris

Hallo Iris,

Für mich ist der springende Punkt, dass ich
genau darauf den Vermieter vor der Unterzeichnung des
Vertrages aufmerksam gemacht habe, was drei Leute bezeugen
können.
Mit diesem Wissen hat er den Kaufvertrag unterschrieben. Dann
kann er doch jetzt nicht kommen und irgendwelche
Nachbesserungen haben wollen.

Ja, dann sollte die Sache in der Tat unproblematisch sein. Ich würde ihn darauf noch einmal hinweisen.