Eine Privatperson, die auch zu der Zeit Arbeitsnehmer in einem Einzelhandel war, läßt sich einen Artikel be-
stellen, den er mit 100,–€ angezahlt hat.
Am 30.01.2012 hat die Privatperson seinen Arbeitsplatz gekündigt und hat diesen Vorgang aus den Augen verlohren. Am 20.10.2012 erhält er nun eine Mahnung mit der Aufforderung zu zahlen, da es sich um ein rechtsgültiges Geschäft handelt. Die Ware hat er nicht
und vorher auch keine Erinnerung bekommen.
Besteht die Verpflichtung die Ware abzunehmen oder kann
er vom Kaufvertrag zurück treten und auf die 100,-- € verzichten?
Wie ist hier die Rechtslage?
Es wäre schön, wenn Sie mir Auskunft darüber geben könnten und bedanke mich schon im voraus. MfG
pacta sunt…
Hallöchen,
A priori ist aller Wahrscheinlichkeit nach erst mal ein rechtsverbindlicher Vertrag zustande gekommen, der zu erfüllen ist.
Will der Verkäufer keine Rücknahme auf Kulanz tolerieren, so hat der Käufer seinen Teil zu erfüllen.
Ob bzw. wann dieser den gekauften Artikel in Empfang nimmt, bleibt ihm überlassen.
Gegebenenfalls kann der Verkäufer zusätzlich anfallende Lager- und Entsorgungskosten dem Käufer in Rechnung stellen.
Sollten die AGB abweichend von der allgemeinen Erfüllungspflicht einen vertraglichen Rücktritt zulassen, so sind die entsprechenden Modalitäten anzuwenden.
Gruß,
Michael