Und was das OLG wirklich entschieden hat…
Mann, mann, mann, dieses Bücher sind echt gefährlich.
Die OLG Entscheidung bezieht sich auf die Rechtmäßigkeit einer AGB mit dem Inhalt: „Wer die Ware beschädigt, muss die kaufen.“ Diese ist natürlich unwirksam. Hierzu in der Begründung:
„Nach den Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuchs ist der Kunde, wenn er die Verpackung einer Ware beschädigt, nicht verpflichtet, diese abzunehmen und zu bezahlen. Er ist allenfalls verpflichtet, Schadensersatz in Höhe der Kosten zu leisten, die die Wiederherstellung der Verpackung erfordert. Jedenfalls bei höherwertigen Gegenständen wird von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung im Sinne des § 9 Abs. 2 Ziff. 1 abgewichen, wenn der Kunde zur Abnahme und Bezahlung der Ware verpflichtet wird, obwohl diese selbst keinen Schaden genommen hat und die beschädigte Verpackung wiederhergestellt werden kann. In einem derartigen Fall wirkt sich die Verpflichtung, die Ware abnehmen und bezahlen zu müssen, wie die Pauschalierung eines Schadensersatzanspruchs im Sinne des § 11 Ziff. 5 AGBG aus. Nach dieser Vorschrift ist die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz unwirksam, wenn die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder dem anderen Vertragsteil der Nachweis abgeschnitten wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale. Der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartende Schaden bei dem Aufreißen einer Verpackung, welches jedoch den Inhalt nicht beschädigt, ist jedenfalls bei höherwertigen Gegenständen wesentlich geringer als der Kaufpreis; möglicherweise entsteht überhaupt kein Schaden, wenn die Verpackung nur unwesentlich beschädigt wird oder so wiederhergestellt werden kann, daß die Verkäuflichkeit der Ware nicht beeinträchtigt wird. Auch unter Hinzuziehung des Rechtsgedankens, der in § 11 Ziff. 5 AGBG zum Ausdruck kommt, belastet die beanstandete Klausel den Kunden - jedenfalls bei kundenfeindlichster Auslegung - unangemessen im Sinne des § 9 AGBG.“ (Az.: 13 O 87/99)
Und wer jetzt wirklich meint, das OLG habe gesagt, mann könne eine Ware, die man im Geschäft beschädigt, immer durch zusammenkleben wieder herstellen, hat einen an der Waffel!
Gruß
Dea
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