Herr und Frau Z. mieten eine Wohnung. Für die Kaution stellt Frau H., die Tochter der beiden, eine Bankbürgschaft. Herr Z. verstirbt und Frau Z. kündigt daraufhin die Wohnung zum 1.11.2005. 6 Monate später verstirbt auch Frau Z., und der ehemalige Vermieter wendet sich wegen der noch ausstehenden Nebenkosten an Frau H., die Tochter. Wie lange kann der Vermieter sich Zeit lassen, die Nebenkostenabrechnung zu stellen? Wann muß er die Kautionsunterlagen zurückgeben?
Herr und Frau Z. mieten eine Wohnung. Für die Kaution stellt
Frau H., die Tochter der beiden, eine Bankbürgschaft. Herr Z.
verstirbt und Frau Z. kündigt daraufhin die Wohnung zum
1.11.2005. 6 Monate später verstirbt auch Frau Z., und der
ehemalige Vermieter wendet sich wegen der noch ausstehenden
Nebenkosten an Frau H., die Tochter.
…die alle Rechte und Pflichten der Erbschaft auch in Form des alten Mietvertrags übernommen hat ?
Wie lange kann der
Vermieter sich Zeit lassen, die Nebenkostenabrechnung zu
stellen?
„Ein Jahr nach Ende des Abrechnungszeitraums“. I.A. am 31.12.
wann die letzte Nebenkostenabrechnung kommt, hängt vom Abrechnungszeitraum ab. Wenn der jährlich zum 31.12. endet, dann hat der Vermieter noch bis zum 31.12. dieses Jahres Zeit, die Abrechnung zu erstellen. Kommt sie später,ohne dass der Vermieter die Verspätung erklären kann, sind Nachforderungen verwirkt.
Die Mietkaution muss mit der letzten Abrechnung abgerechnet werden.
Nein, die eigentlich das Erbe ausgeschlagen hat… aber gesagt
bekommen hat, das eine Bürgschaft da nicht von betroffen
ist!??
Ein kleines Studium von jurablogs.com @ Bürgschaft (& Mietbürgschaft) brachte folgendes hervor: http://info.folkertjanke.de/?p=502
Es kommt wohl auf den Einzelfall an.
Und da dürfte ein (Fach)Anwalt für Erb- und Mietrecht wohl mehr dazu sagen können.