Was kann ein Mieter tun, wenn er zwischenzeitlich gehört hat, daß der Vermieter Kautionen nicht zurückzahlt? Der Mieter hat den Mietvertrag noch nicht gekündigt.
Er sollte sich auf eine gerichtliche Auseinandersetzung einstellen und daher die Wohnung bestmöglich übergeben, Zeugen zu der Übergabe mitnehmen und Fotos anfertigen.
Was kann ein Mieter tun, wenn er zwischenzeitlich gehört hat,
daß der Vermieter Kautionen nicht zurückzahlt? Der Mieter hat
den Mietvertrag noch nicht gekündigt.
Hallo
Kurz vor Kündigung den Nachweis der ordnungsgemäßen Anlage der Kaution vom Vermieter fordern. Jedenfalls wenn der Nachweis nicht kommt, darf nach Kündigung noch zu zahlende Miete/NK mit Kaution aufgerechnet werden.
http://www.ra-kotz.de/kaution1.htm
Gruß
smalbop
Frage: Das heißt, wenn der Mieter beispielsweise heute den Nachweis der ordnunggem. Anlage der Kaution schriftlich einfordert, setzt er eine Frist und wartet ab?
Frage 2: Was bedeutet aufgerechnet werden? Wenn der Mieter bis Ende August fristgerecht kündigt und eine 3-monatige Kündigungsfrist hat, dann können 3 Monatsmieten vom Mieter zurückgehalten werden? Oder 3 MM nach Auszug dem Vermieter in Rechnung gestellt werden?
Grundsätzlich ist eine Aufrechnung der Miete mit der Kaution nicht möglich. Das sagt auch das Urteil. Etwas anderes würde sich nur dann ergeben, wenn der Vermieter die Kaution nicht angelegt hat und er auch nicht den Verbleib der Kaution offenlegen kann (Beispiel: Vermieter hat die Kaution schlichtweg „verprasst“).
Nur dann - also in absoluten Ausnahmefällen - könnte der Mieter nach der Kündigung die Kaution „abwohnen“. Von einer solchen Vorgehensweise ist aber abzuraten, wenn nicht wirklich 100 % sicher ist, dass die Kaution nicht mehr vorhanden ist. Der Mieter geht sonst ein enorm hohes Risiko ein, dass der Vermieter die Kaution einklagt, was er sogar noch bei einem gekündigten Mietverhältnis tun kann.
Hallo,
genau gelesen besagt das Urteil, dass es bei ungekündigtem Vertragsverhältnis keine Handhabe gibt, den Vermieter durch Mieteinbehalt zur Vorlage des Kautionsnachweises zu zwingen bzw. die Kaution „abzuwohnen“. Aber das Urteil sagt auch, dass das nach gekündigtem Vertrag sehr wohl geht, da der Mieter dann der realen Gefahr ausgesetzt ist, durch Vermögenslosigkeit des Vermieters seinen Rückzahlungsanspruch nicht durchsetzen zu können und daher ein berechtigtes Sicherungsverlangen hat.
Daher schrieb ich: Kurz vor der Kündigung unter Fristsetzung den Nachweis fordern und dann ggfls. (nach der Kündigung und nach Fristablauf) Miete einbehalten, bis Kaution verrechnet ist oder bis Nachweis vorgelegt wird. In letzterem Fall - nachträgliche Vorlage des geforderten Nachweises - ist dann allerdings in der Tat die Nachzahlung der einbehaltenen Miete fällig. Insofern ist das ganze nur ein wackliger Versuch, eventuell um die restlichen Mietzahlungen herumzukommen.
Gruß
smalbop