Kaution

Hallo!

Die Wohnung für die der zukünftige Mieter den Vetrag unterschreiben wird, wird komplett saniert.
Der Vermieter möchte bei Unterschrift des Mietvertrags direkt die Kaution bezahlt bekommen. Das Einzugsdatum liegt noch zwei Monate entfernt.

Ist es nicht üblich die Kaution erst bei Schlüsselübergabe zu bezahlen? Vorallem in diesem Fall wo die Wohnung zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht „fertig“ ist?

Der umgekehrte Fall: Kann der Vermieter dem Mieter die Kaution bereits vor dem Auszug aus der Wohnung zurückbezahlen, also vor Beendigung des Mietverhältnisses (die Wohnung wird bei Auszug unrenoviert übergeben)?

Vielen Dank für Antworten.

VG

Hallo!

Selber Hi,

Der Vermieter möchte bei Unterschrift des Mietvertrags direkt
die Kaution bezahlt bekommen. Das Einzugsdatum liegt noch zwei
Monate entfernt.

Das Regelt §551 BGB wie Folgt:

§ 551
Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten

(1) Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit zu leisten, so darf diese vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 4 höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen.

(2) Ist als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellen, so ist der Mieter zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt. Die erste Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. Die weiteren Teilzahlungen werden zusammen mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen fällig.

(3) Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren. In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit. Bei Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim besteht für den Vermieter keine Pflicht, die Sicherheitsleistung zu verzinsen.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Die Frage ist aber auch, bekommst du die Wohnung wenn du gelich mit der Tür ins Haus fällst?

Der umgekehrte Fall: Kann der Vermieter dem Mieter die Kaution
bereits vor dem Auszug aus der Wohnung zurückbezahlen,

Der Vermieter kann jederzeit auf die Kaution verzichten wenn er es möchte
schönes Wochenende

Vielen Dank!
Dir auch ein schönes Wochenende!

Hallo,

Der umgekehrte Fall: Kann der Vermieter dem Mieter die Kaution
bereits vor dem Auszug aus der Wohnung zurückbezahlen, also
vor Beendigung des Mietverhältnisses (die Wohnung wird bei
Auszug unrenoviert übergeben)?

Ja, könnte er, wäre aber absolut ungewöhnlich und zudem reichlich dämlich, denn der Vermieter würde damit die finanzielle Sicherheit für Forderungen aus dem Mietverhältnis heraus vorzeitig frei geben.
Zudem müsste dieser Passus zwingend im Mietvertrag vereinbart sein, wenn der Mieter auf eine mündliche Zusage pochen würde, denn mündliche Vereinbarungen sind nicht gültig.

Einige Hinweise:

Der Mieter kann vom Vermieter erst nach Beendigung des Mietverhältnisses die Rückzahlung der Kaution verlangen (BGH NJW 1972, 721). Eine Mietkaution darf auch nicht einfach „abgewohnt“ werden. Mieter dürfen deshalb auch nciht einfach die Mietzahlung einstellen und den Vermieter auffordern, die ausstehenden Mieten mit der Kaution zu verrechnen (OLG Frankfurt, Az.: 2 W 10/04).

si

Zudem müsste dieser Passus zwingend im Mietvertrag vereinbart sein, wenn der Mieter auf eine mündliche Zusage pochen würde, denn mündliche Vereinbarungen sind nicht gültig.

würdest du diesen Satz bitte etwas eingehender erläutern.

vnA

Zudem müsste dieser Passus zwingend im Mietvertrag vereinbart sein, wenn der Mieter auf eine mündliche Zusage pochen würde, denn mündliche Vereinbarungen sind nicht gültig.

würdest du diesen Satz bitte etwas eingehender erläutern.

er meint wahrscheinlich § 550 bgb, verkennt dabei allerdings, dass der vermieter treuwidrig (§ 242 bgb) handeln würde, wenn er eine mündliche vereinbarung zugunsten des mieters nachträglich wegen formmangels nicht mehr akzeptiert…

Hallo,

spätestens 6 Monate nach Rückgabe der Wohnung ist die Kaution einschließlich der Zinsen an den Mieter zurück zu geben (Ausnahmen wg. Nebenkostenabrechnung etc.); in den allermeisten Mietverträgen ist vereinbart, dass mündliche Vereinbarungen keine Gültigkeit haben.
Wenn der Vermieter eine Rückzahlung vor Auszug aus der Wohnung mündlich zusichern würde, stünde dies nicht nur im Widerspruch zum schriftlichen Mietvertrag sondern wäre auch atyisch.

Der Mieter wäre in der Beweislast, dass entgegen des schriftlichen MV eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, zumal wiederum in den allermeisten Mietverträgen die Möglichkeit von Zusatzvereinbarungen eingetragen werden können, besteht.

si

Zudem müsste dieser Passus zwingend im Mietvertrag vereinbart sein, wenn der Mieter auf eine mündliche Zusage pochen würde, denn mündliche Vereinbarungen sind nicht gültig.

würdest du diesen Satz bitte etwas eingehender erläutern.

vnA

Hallo,

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Typisch ist die Rückzahlung der Kaution nach Beendigung des MV und Wohnungsübergabe und nicht vor Wohnungsübergabe.

Bei Klage wird der VM bestreiten und der M ist in der Beweislast und da in diesem fiktiven Fall keine Zeugen benannt würden, könnte treuwidriges Verhalten nicht bewiesen werden.

si

er meint wahrscheinlich § 550 bgb, verkennt dabei allerdings,
dass der vermieter treuwidrig (§ 242 bgb) handeln würde, wenn
er eine mündliche vereinbarung zugunsten des mieters
nachträglich wegen formmangels nicht mehr akzeptiert…

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken,
wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es
erfordern.

Typisch ist die Rückzahlung der Kaution nach Beendigung des MV
und Wohnungsübergabe und nicht vor Wohnungsübergabe.

du kennst scheinbar die problematik eines widersprüchlichen verhaltens des vermieters nicht, wenn er eine mündliche vereinbarung schließt und sich dann auf die schriftform beruft… (einfach ein bisschen rspr. zum mietrecht lesen, dann weißt du, was gemeint ist)

Bei Klage wird der VM bestreiten und der M ist in der
Beweislast und da in diesem fiktiven Fall keine Zeugen benannt
würden, könnte treuwidriges Verhalten nicht bewiesen werden.

naja, du verschmischt die wirksame änderung einer vertraglichen vereinbarung mit der allgemeinen beweislastproblematik mündlicher absprachen…
im übrigen ist es eine reine unterstellung, dass der VM irgendetwas bestreitet bzw. keine andere beweismittel zur verfügung stehen…

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ich gebe dir einen allgemeinen rat, der dir hier bereits von anderen personen gegeben wurde:
du brauchst nicht auf jede frage antworten. 99% deiner aussagen sind falsch oder unvollständig. wenn du schon antworten willst, dann bitte mit der anmerkung, dass du absoluter laie bist. DANKE !

spätestens 6 Monate nach Rückgabe der Wohnung ist die Kaution
einschließlich der Zinsen an den Mieter zurück zu geben
(Ausnahmen wg. Nebenkostenabrechnung etc.); in den
allermeisten Mietverträgen ist vereinbart, dass mündliche
Vereinbarungen keine Gültigkeit haben.

die vereinbarung (im MV), dass mündliche vereinbarungen keine „gültigkeit“ haben (schriftformklauseln) sind nichtssagend und werden durch § 305b bgb ausgehebelt.
doppelte schriftformklauseln in AGB sind regelmäßig unwirksam, da sie gegen § 307 bgb verstoßen.

Wenn der Vermieter eine Rückzahlung vor Auszug aus der Wohnung
mündlich zusichern würde, stünde dies nicht nur im Widerspruch
zum schriftlichen Mietvertrag sondern wäre auch atyisch.

atypische vereinbarungen dürfen also nicht getroffen werden oder hat deine erkenntnis auch irgendeine (richtige) schlussfolgerung ?

Der Mieter wäre in der Beweislast, dass entgegen des
schriftlichen MV eine abweichende Vereinbarung getroffen
wurde, zumal wiederum in den allermeisten Mietverträgen die
Möglichkeit von Zusatzvereinbarungen eingetragen werden
können, besteht.

noch einmal für den laien:
es handelt sich dabei um ein beweislastproblem. ob der mieter diese beweislast tragen kann, können wir nicht beurteilen. eine entsprechende vereinbarung ist jedenfalls nicht unwirksam und der vermieter kann sich auf die fehlende schriftform auch nicht berufen (§ 242 bgb).

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Kann der Vermieter dem Mieter die Kaution bereits vor dem Auszug aus der Wohnung zurückbezahlen, also vor Beendigung des Mietverhältnisses (die Wohnung wird bei Auszug unrenoviert übergeben)

Natürlich kann der Vermieter dies tun. Was hat dies mit mündlichen Absprachen oder mit dem Mietvertrag zu tun? Wenn der VM auf die Sicherheit verzichten will, dann kann er dies zu jedem ihm genehmen Zeitpunkt tun. Oder habe ich hier etwas falsch verstanden?

vnA

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