Kaution auszahlen, nach dem Verkauf einer Immobilie

Hallo, ich hätte da eine Frage, mein Ex-Mann und ich haben 2 Eigentumswohnungen verkauft, haben allerdings noch nicht den kompletten Verkaufspreis erhalten, es fehlen noch 13.000 €, hierfür wurde ein privates Darlehen gewährt, der neue Besitzer wollte diese in monatlichen Raten bezahlen, ist leider jeden Monat im Rückstand und ich muss ihn aufmerksam machen die Rate zu zahlen. Nun möchte er die Kautionen der beiden Wohnungen haben, diese habe ich allerdings zurück gehalten, bis die 13.000 € komplett bezahlt wurden. Ist das rechtens? Oder muss ich ihm schon die Kautionen auszahlen.

Die Wohnungen sind vermietet und der Käufer hat die Mieter/Verträge übernommen ?
Dazu gehört „eigentlich“ auch dass er die Kaution bekommt, denn ab jetzt schuldet er sie ja seinen Mietern.

Dazu müsste auch was im Kaufvertrag geregelt gewesen sein.

Erkläre ihm die Aufrechnung der Kreditsumme mit der Kaution. Schließlich ist er bereits im Verzug. Also kündige den Kredit, verlange sofortige Rückzahlung und erklare, Du rechnest mit der Kaution auf.
Das wird sicher gar nicht reichen. Dann muss er eben den Rest so bezahlen.

Die Mieter haben Anspruch auf Kautionsrückzahlung gegen den Käufer, nicht mehr gegen euch. Übrigens unabhängig davon ob der Käufer die Kaution tatsächlich erhalten hat.

MfG
duck313

Servus,

in § 387 BGB steht aber, dass das bloß bei Leistungen geht, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind.

Schöne Grüße

MM

Das ist aber bei zwei Geldforderungen der Fall. Die geforderte Gleichartigkeit bezieht sich nur darauf, dass nicht Geld mit Schafen oder Torten gegen Miete verrechnet werden können. Geldforderungen sind, egal aus welchem Grund sie bestehen immer gleichartig. Spannend wird dann noch der Fall der Gattungsschuld, also wenn zwei Forderungsgegenstände bestehen, die nicht nach individuellen Stücken, sondern nach der Gattung zu leisten sind. D.h. man kann durchaus Mehrsäcke gegen Mehlsäcke aufrechnen.

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Gerade darum würde ich die Kaution nicht übergeben, denn wenn der diese dann nicht auszahlt, dann haftet der Verkäufer für die Kaution.

566a BGB

Die Frage steht noch offen, ob schon die Grundbücher umgeschrieben wurden und so der Käufer überhaupt schon Eigentümer wurde.

Huhu, ja der Grundbucheintrag wurde schon getätigt. Der neue Besitzer der Wohnungen steht drin.

Warum die gemacht wurde, obwohl nicht alles bezahlt ist erschließt sich mir nicht.

Aber zurück zur Kaution.

Der neue Eigentümer scheint nicht unbedingt sehr solvent zu sein. Daher würde ich die Kaution nicht übergeben, ausser die Mieter bestätigen dies und Verzichten auf das Recht die Kaution beim vorherigen Eigentümer einzuholen.

Wie viel Wert diese Vereinbarung aber vor Gericht hat ist offen. Andere Alternative man gibt die Kaution den Mietern zurück und lässt sich dies Quittieren. die Quittung ist gut aufzuheben.

Moin,

nein, der Käufer kann die Kaution nicht von Dir verlangen.

Die sauberste Lösung ist, dem Mieter die Kaution zurückzugeben, schließlich ist Euer Mietvertrag beendet. Der Käufer ist dann gehalten, mit dem Mieter einen neue Kaution zu vereinbaren.

Alles andere kann dazu führen, dass der Käufer eines Tages die Kaution nicht zurückzahlen kann, dann stehst Du in der Haftung.

Gruß
Ralf

Welcher Mieter würde sich darauf einlassen? Gut, dass nicht stimmt, was du hier erzählst.

Der Mietvertrag ist nicht beendet (§ 566 Abs. 1 BGB).

Hat der Mieter des veräußerten Wohnraums dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit geleistet, so tritt der Erwerber in die dadurch begründeten Rechte und Pflichten ein (§ 566a S. 1 BGB). Es versteht sich wohl von selbst, dass er darum auch Anspruch auf Übergabe der Kaution hat.

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Wie kann sich denn der alte Vermieter (Verkäufer) absichern, dass er nicht trotz Übergabe der Kaution an den neuen Vermieter (Käufer) für die Rückzahlung haftet - etwa, weil der neue Vermieter in die Insolvenz geht?

Das ist doch aus der Sicht des Verkäufers das Wichtigste, insofern frage ich mich, warum man so etwas im Kaufvertrag nicht geregelt hat - oder regeln konnte?

Danke Dir - Du hast damit einen ungefähr dreißig Jahre langen hartnäckigen Irrtum beseitigt…

Schöne Grüße

MM

weil da der §566a dagegen steht.

Hat der Mieter des veräußerten Wohnraums dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit geleistet, so tritt der Erwerber in die dadurch begründeten Rechte und Pflichten ein. Kann bei Beendigung des Mietverhältnisses der Mieter die Sicherheit von dem Erwerber nicht erlangen, so ist der Vermieter weiterhin zur Rückgewähr verpflichtet.

lies ruhig nochmal nach, das steht da nicht.

Wenn ich eine Wohnung kaufe, trete ich in den alten Vertrag ein, allerdings mit meinem Namen, dh mit einer neuen Ausfertigung.

Wir müssen jetzt nicht über „selben“ und „gleichen“ Vertrag diskutieren.

Der 566a hat übrigens noch einen zweiten Satz, und auf den kommt es an::

Kann bei Beendigung des Mietverhältnisses der Mieter die Sicherheit von dem Erwerber nicht erlangen, so ist der Vermieter weiterhin zur Rückgewähr verpflichtet.

Gruß
Rlaf

Das stimmt einfach nicht. Es bedarf keiner neuen Ausfertigung (zum Glück für die, deren Mietverträge mündlich geschlossen wurden). Es ist auch kein neuer Vertrag. Ich verstehe nicht, wieso du, obwohl du offensichtlich keine Ahnung von dem Thema hast, hier nicht nur Antworten gibst, sondern sogar richtigen Antworten widersprichst.

Genau. Weil die Sache eindeutig ist. Das ist keine Frage, die man diskutieren könnte. Alle Juristen sehen es anders als du. Schlag es in einem x-beliebigen Urteil oder Buch zum Thema nach, du wirst immer dieselbe Antwort finden, nämlich die, die ich hier gegeben habe.

Ja. Und? Was soll uns das jetzt sagen? Was ändert das an meinen Antworten? Glaubst du, ich hätte S. 2 übersehen oder wie? Und wenn ich es hätte (was nicht der Fall ist), was wäre damit inhaltlich gesagt?

Durch eine entsprechende Vereinbarung mit dem Mieter.

Weil das ein Vertrag zu Lasten Dritter wäre, und solche Verträge sind unwirksam.

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Dann biitte Butter bei die Fische: Wie könnte die aussehen?

Das ist so nicht ganz richtig, zumindest nur die halbe Wahrheit. Gerade schuldrechtliche Normen können durch Vertrag meistens ausgehebelt werden.

Aber stellen wir uns vor, A und B würden vereinbaren, dass C an B eine Summe X zahlen muss. Dann würde jeder sofort einsehen, dass das nicht sein kann. In der Jurisprudenz nennt man so etwas einen Vertrag zu Lasten Dritter, und der ist, im Unterschied zu einem Vertrag zu Gunsten Dritter, unwirksam.

Würden alter und neuer Vermieter vereinbaren, dass der Mieter vom alten Vermieter auf keinen Fall die Kaution zurückfordern darf, wäre das ein solcher Vertrag zu Lasten Dritter.

Es ging um die Frage,

Darauf hst du ja selber genatwortet

Die Lösung mit dem Einbezug des Mieters

habe ich da schon darauf hingewiesen.

Der Mieter muss halt auf seinen Anspruch verzichten, die Kaution unter Umständen vom alten Vermieter zu fordern. Das wird natürlich kein gut beratener Mieter machen. Daraus kann man aber nicht folgern, dass es dann wohl nicht darauf ankommt. Der Mieter soll geschützt werden. Nur er selbst kann auf diesen Schutz verzichten. Tut er es nicht, bleibt er geschützt.

@Naseweiss, sorry, aber ich kann keinen Beitrag von dir sehen, in dem du hast geschrieben hast. Habe sogar die Browser-Suchfunktion bemüht, aber ein solches Posting von dir findet auch die nicht.