Kaution bei Neuvermietung

Hallo zusammen,

mal angenommen, ein Mieter kann vor Einzug die Kaution nicht aufbringen, muss dann die Wohnung trotzdem übergeben werden?
Den Mietvertrag hat er aber schon vor 6 Wochen unterschrieben und Kenntnis von der Kautionszahlung hatte er auch.
Wie gehts jetzt weiter?

Vielen Dank schon mal für eure Info’s.

Gruß
Mike-Lohfelden

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__551.html
Absatz 2 Regelt diese Frage

vnA

Es ist so das wenn im Mietvertrag diese Kautionleistung vereinbart wurde , dieses eine Fester Bestandteil des Vertrages ist.Zahlt der Mieter die Kaution wie vereinbart nicht bei Beginn des Mietverhältnisses so kann der Vermieter die Übergabe der Wohnung ablehnen .
Natürlich hat der Vermieter die Möglichkeit dem Mieter eine Ratenzahlung
über 3.Monate anbieten, aber auch da ist die ertse Rate spätestens bei Übergabe der Wohnung fällig.

Nach neuster Gesetzessprechung kann die nichtleistung der Kaution zu eine Fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses zur Folge haben.

Auch kann der Vermieter bei nicht zustande kommen des Mietverhältnisses einen Schaden geltend machendurch den Verlust den er durch das Verhalten des Mietinteressenten hat.

Uwe

Aus gegebenem Anlass hätte ich da gerne mal Urteile bzw. Fundstellen.
Die am 13.12.2012 beschlossene Mietrechtsänderung beinhaltet auch eine Änderung des § 551 BGB. Wird allerdings erst in 2 Monaten gültig.

vnA

Es ist so das wenn im Mietvertrag diese Kautionleistung
vereinbart wurde , dieses eine Fester Bestandteil des
Vertrages ist.

kommt drauf an. es gibt auch ungültige vereinbarungen.

Zahlt der Mieter die Kaution wie vereinbart
nicht bei Beginn des Mietverhältnisses so kann der Vermieter
die Übergabe der Wohnung ablehnen .

ach so?
das ist natürlich unsinn. erstmal hat der vermieter dem mieter ein kautionskonto zu nennen. barzahlung ist schon mal gar nicht. und die fälligkeit ist die gleiche wie bei der miete: am dritten werktag, nicht früher.
lies mal: http://www.finanzfrage.net/frage/kann-ein-vermieter-…

Natürlich hat der Vermieter die Möglichkeit dem Mieter eine
Ratenzahlung
über 3.Monate anbieten,

nö. das ist kein angebot des vermieters, das ist gesetz! lies mal das, über das du hier märchen erzählst, nämlich das gesetz (http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__551.html). letzter satz: „Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.“

aber auch da ist die ertse Rate
spätestens bei Übergabe der Wohnung fällig.

immer noch unsinn, sieh oben.

Nach neuster Gesetzessprechung kann die nichtleistung der
Kaution zu eine Fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses zur
Folge haben.

aber nicht dann, wenn die kaution noch gar nicht fällig war.

Auch kann der Vermieter bei nicht zustande kommen des
Mietverhältnisses einen Schaden geltend machendurch den
Verlust den er durch das Verhalten des Mietinteressenten hat.

das ist ebenfalls unsinn. wenn der vertrag nicht zustande kommt, gibt es auch keine ansprüche.
du meinst vermutlich was ganz anderes: die nichterfüllung des vertrags. da gibt es aber natürlich auch keinen automatismus, der dem vermieter irgendwas zuspricht, da kommt es schon auf die genauen umstände an.
und was du ganz unterschlagen hast: der mieter hat uch hübsche ansprüche an den vermieter, wenn der die wohnung nicht übergibt wegen angeblicher ansprüche auf die kaution.

Hallo,

[…]und die fälligkeit ist die gleiche wie bei der miete:
am dritten werktag, nicht früher.

da irrst du, die erste Rate ist zum Mietbeginn fällig.

Gruß

Joschi

[…]und die fälligkeit ist die gleiche wie bei der miete:
am dritten werktag, nicht früher.

da irrst du, die erste Rate ist zum Mietbeginn fällig.

genau wie die miete. und da bedeutet das ebenfalls: dritter werktag. wegen überweisung und so.

Woraus ergibt sich das denn??? Wenn die Miete laut Mietvertrag am Monatsersten da zu sein hat, ist der Mieter dann am 2. (egal, ob Werk- oder Feiertag!) im Verzug! Dritter Werktag kommt aus der gleichen Schublade wie das Märchen mit den 3 Nachmietern!

[…]und die fälligkeit ist die gleiche wie bei der miete:
am dritten werktag, nicht früher.

da irrst du, die erste Rate ist zum Mietbeginn fällig.

genau wie die miete. und da bedeutet das ebenfalls: dritter
werktag. wegen überweisung und so.

Nein, die Fälligkeit der Miete ergibt sich aus §556b Abs.1 BGB, die der Kaution aus §551 Abs.2 BGB.

Dritter Werktag
kommt aus der gleichen Schublade wie das Märchen mit den 3
Nachmietern!

Nein, der 3. Werktag kommt aus dem §556b BGB

Dritter Werktag
kommt aus der gleichen Schublade wie das Märchen mit den 3
Nachmietern!

Nein, der 3. Werktag kommt aus dem §556b BGB

Ok, da hab ich dann wieder was gelernt! Aber wenn der Monatserste vertraglich vereinbart ist? Dann istder Mieter am 2. Werktag Verzug?!

Juristenfrage Abdingbarkeit § 556b Abs.1 BGB

Dritter Werktag
kommt aus der gleichen Schublade wie das Märchen mit den 3
Nachmietern!

Nein, der 3. Werktag kommt aus dem §556b BGB

Ok, da hab ich dann wieder was gelernt! Aber wenn der
Monatserste vertraglich vereinbart ist? Dann istder Mieter am
2. Werktag Verzug?!

Genau die Frage habe ich mir auch gestellt, da §556b Abs.1 BGB ja abdingbar ist. Leider fand ich keine Antwort.

Wohlmöglich kommt man dann mit §242 BGB in Konflikt, wissen tue ich es allerdings nicht.

Beachten muß man allerdings noch, dass eine Mietzahlung eine Schickschuld ist, bedeutet, hat der Mieter die Zahlung zum Beispiel durch Überweisung getätigt, ist seine Pflicht erfüllt.

Zumindest dies ist problemlos über vertragliche Vereinbarungen abänderbar und findet sich in der Regel in den Mietverträgen (Zum Beipiel so: „Für die Rechtzeitigkeit kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunft des Geldes an.“)

Aber vielleicht haben wir Glück und es äußert sich hier noch ein Jurist zur Problematik.

Gruß

Joschi

Nein, die Fälligkeit der Miete ergibt sich aus §556b Abs.1 BGB, die der Kaution aus§551 Abs.2 BGB.

du hast recht. miete ist am 3.werktag fällig, erste rate kaution zum mietbeginn. diesbezüglich habe ich mich offensichtlich auf das falsche forum verlassen. hätte ich erst mal prüfen sollen.

Hi
ich bin nur Praktiker (kein Jurist) und zitiere hier den Neuhäuser:
„Grundsätzlich ist die Bestimmung des Fälligkeitszeitpunkts der Miete und der Zeitabschnitte nach § 556 b Abs. 1 BGB in den Grenzen des § 307 BGB frei verhandel- und vereinbar.“
http://books.google.de/books?id=NL405vOB2nUC&pg=PA86…

Ganz interessant dazu finde ich auch BGH VIII ZR 243/03
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprec…

Das BGB-Recht sieht den Vermieter jedenfalls grundsätzlich in der Vorleistungspflicht. Wer in diesem ihm aufgezwungenen Risikospiel schon entsprechend üble Erfahrungen gemacht hat (was sich ja auch in der Eingangsfragestellung abzeichnet), der geht vielleicht dazu über mietvertraglich zu vereinbaren: „Spätestens bis zur Übergabe der Mietsache muss die Mietzahlung für den 1. Mietmonat und die Mietkaution (1. Rate) auf dem benannten Vermieterkonto eingegangen sein.“ und trägt lieber das geringere Risiko, dass eine solche Vereinbarung gerichtlich möglicherweise für unwirksam erachtet wird, falls denn der nichtzahlungsfähige Mieter trotz seines Zahlungsverzugs gerichtlich die Übergabe der Mietsache erzwingen will. Allerschlimmstenfalls fällt diese Formulierung dann eben auf die gesetzliche Vorgabe zurück.