Es ist so das wenn im Mietvertrag diese Kautionleistung
vereinbart wurde , dieses eine Fester Bestandteil des
Vertrages ist.
kommt drauf an. es gibt auch ungültige vereinbarungen.
Zahlt der Mieter die Kaution wie vereinbart
nicht bei Beginn des Mietverhältnisses so kann der Vermieter
die Übergabe der Wohnung ablehnen .
ach so?
das ist natürlich unsinn. erstmal hat der vermieter dem mieter ein kautionskonto zu nennen. barzahlung ist schon mal gar nicht. und die fälligkeit ist die gleiche wie bei der miete: am dritten werktag, nicht früher.
lies mal: http://www.finanzfrage.net/frage/kann-ein-vermieter-…
Natürlich hat der Vermieter die Möglichkeit dem Mieter eine
Ratenzahlung
über 3.Monate anbieten,
nö. das ist kein angebot des vermieters, das ist gesetz! lies mal das, über das du hier märchen erzählst, nämlich das gesetz (http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__551.html). letzter satz: „Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.“
aber auch da ist die ertse Rate
spätestens bei Übergabe der Wohnung fällig.
immer noch unsinn, sieh oben.
Nach neuster Gesetzessprechung kann die nichtleistung der
Kaution zu eine Fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses zur
Folge haben.
aber nicht dann, wenn die kaution noch gar nicht fällig war.
Auch kann der Vermieter bei nicht zustande kommen des
Mietverhältnisses einen Schaden geltend machendurch den
Verlust den er durch das Verhalten des Mietinteressenten hat.
das ist ebenfalls unsinn. wenn der vertrag nicht zustande kommt, gibt es auch keine ansprüche.
du meinst vermutlich was ganz anderes: die nichterfüllung des vertrags. da gibt es aber natürlich auch keinen automatismus, der dem vermieter irgendwas zuspricht, da kommt es schon auf die genauen umstände an.
und was du ganz unterschlagen hast: der mieter hat uch hübsche ansprüche an den vermieter, wenn der die wohnung nicht übergibt wegen angeblicher ansprüche auf die kaution.