Kaution einbehalten wegen Mietminderung

Hallo,
ich bin zum 1. April 2008 in meine Wohnung gezogen.
Die Vermieterin hat mit mir eine Miete in Höhe von 430 Euro warm vereinbart.
Am 23.05.2008 erst wurde der schriftliche Vertrag gemacht, hier stand dann plötzlich eine Staffelmiete, die jährlich erhöht werden sollte. Zudem sollte der Mietvertrag über 3 Jahre unkündbar sein.
Da die Vermieter im selben Haus wohnen und ich keinen Streit wollte, gleich zu Beginn des Mietverhältnisses, unterzeichnete ich den Vertrag.
Die erste Erhöhung nach einem Jahr habe ich auch getätigt. Die zweite Erhöhung dann nicht mehr, denn die Wohnung hat mehrere Mängel, wie undichte Fenster, nicht funktionierende Steckdose, Briefkasten in den es rein regnet, undichter Kamin und somit Rauchgeruch etc.
Es wurde von mir mehrfach um Reparaturen gebeten, die nicht durchgeführt wurden, so dass ich schlußendlich die Mietminderung ankündigte und auch durchführte, indem ich ab 2010 keine Erhöhung der Staffelmiete mehr vornahm.
Gesagt wurde bis zu meinem Auszug im November diesen Jahres (30.11.2011) nichts zu dieser Minderung.
Die Wohnungsübergabe verlief reibungslos, die Wohnung wurde sogar von mir gestrichen, die Rückzahlung der
Kaution wurde mir zugesichert.
Bei telefonischer Rücksprache am 6.12.2011 fragte die Vermieterin erstmals nach der versäumten Staffelung, die ich erneut mit den Mängeln begründete. Die Überweisung der Kaution wurde erneut zugesagt.
3 Wochen später bat ich per Brief nochmals um Überweisung der Kaution, worauf mir diese, abzüglich versäumter Miete, wie es im Betreff hieß, überwiesen wurde.

Die Vermieterin hat Kaution einbehalten, ohne dies anzukündigen, nachdem sie bei der Wohnungsübergabe auch keinerlei Bemerkungen dazu gemacht hatte und trotz dass die Minderung berechtigt war - meines Erachtens.

Ich bitte jemanden, der sich mit diesem Thema gut auskennt um eine kleine Stellungnahme, wie ich nun weiter verfahren kann.
Darf Sie einfach so das Geld behalten?
Wer hilft mir weiter, an wen kann ich mich wenden?

Kann ich mich im Notfall noch auf den mündlichen Vertrag berufen oder ist dieser hinfällig weil ich den schriftlichen nicht angezweifelt habe?
Für die mündliche Vereinbarung habe ich eine Zeugin.

Ich freue mich über eine hilfreiche Rückmeldung,
alles Gute und einen guten Rutsch,

S.W

Hallo,
ich rate Dir, zum Mieterbund zu gehen, da bist Du auf der sicheren Seite, bevor ich Dir einen falschen Rat gebe.
Auch Dir guten Rutsch
Gruss Huftier

Hallo,
leider kann ich Ihnen keine Hilfreiche Antwort dazu geben,da ich kein Anwalt bin.
Aber sie haben diesen MIetvertrag so unterschrieben,obwohl es so zuvor nicht vereinbart war.Ob Sie deswegen die Kaution einbehalten darf,weiß ich leider nicht.Ok,das mit den Mängeln das ist nicht in Ordnung. Und bei einigen können Sie bestimmt noch Mietminderung machen.
Tut mir leid wenn ich ihnen nichts genaueres sagen kann.
Wünsche Ihnen einen guten Rutsch ins neue Jahr.LG

Hallo, auf den mündlichen Vertrag können Sie sich nicht berufen, wenn einschriftlicher Vertrag unterzeichnet wurde. Gehen Sie zu einem auf Mietrecht spezialisierten Anwalt. Wenn Sie im Recht sind, hat der Vermieter sogar Ihre Anwaltskosten zu tragen. Viele Grüße

würde meinen, pech gehabt. du hättest die mängelbeseitigung schriftlich verlangen und nach verstrichener frist mindern müssen. nachträgliche mietzinskürzung ist nicht möglich.

Hallo Simone,
zur ersten und zweiten Frage, ob die Vermieterin das Geld einfach so einbehalten kann, würde ich meinen - ohne in eine Rechtsberatung zu verfallen, die Sie sich bei einem Anwalt einholen können - lautet die Antwort aus meiner Sicht - nein.

Dem Erhöhungsverlangen stehen Minderungsansprüche entgegen, die sich gegeneinander aufrechnen lassen.

Die Schwierigkeit ist die Bewertung der Minderungsansprüche und um das ohne Anwalt vom Tisch zu kriegen empfehle ich den Versuch, eine möglichst realistische und weitestgehend detaillierte Bewertung der einzelnen Mangelpunkte zu erstellen und damit die Abzüge schriftlich zu begründen, diese abzusenden und sich nach einer Woche zu einem Schlichtungsgespräch mit Zeuge zu treffen.

Durch die Unterschrift auf die zweite, schlechtere Vereinbarung gegenüber der mündlichen ersten vor Zeugen haben Sie aus meiner Sicht den Anspruch auf die Erstvereinbarung verloren - Sie hätten den Vertrag in der mündlich vereinbarten Form einfordern müssen, da ein Zeuge vorhanden war, hatten Sie den besten Ausgangspunkt, der nun leider verloren gegangen ist.

Versuchen Sie, sich gütlich zu einigen - jeder wird Federn lassen müssen aber es ist allemal günstiger als das gerichtlich auszustreiten.

Ich wünsche Gutes Gelingen

Hallo,

vielen Dank für die hilfreiche Antwort und ein frohes Neues Jahr :o)
Ich habe mittlerweile eine Mängelliste mit Brief erstellt und lasse diesen heute noch der Vermieterin zukommen… dann mal sehen, was sie dazu sagt.

Viele Grüße
Simone

Hallo,

danke für die Rückmeldung.
Aber nächstes Mal den Text richtig lesen, damit keine Ratschläge gegeben werden, die gar nicht zum Fall passen… ich habe den Mitzins nicht nachträglich gekürzt:
Textauszug: Es wurde von mir mehrfach um Reparaturen gebeten, die nicht durchgeführt wurden, so dass ich schlußendlich die Mietminderung ankündigte und auch durchführte, indem ich ab 2010 keine Erhöhung der Staffelmiete mehr vornahm.

Es wurde mehrfach um Mängelbeseitigung gebeten aber von den Vermietern nicht vorgenommen. Die Mietminderung wurde angekündigt und dann durchgeführt. Dazu wurde 20 Monate lang kein Wort von den Vermietern gesagt. Und als ich auszog haben sie - trotz korrekter Wohnungsübergabe und versprochener Kautionserstattung - einfach den ihres Erachtens fehlenden Betrag von der Kaution abgezogen.
Ich würde nicht sagen, Pech gehabt - eher unfair behandelt. Rechtlich korrekt ist das sicher nicht. Oder??

Grüße
Simone

würde meinen, pech gehabt. du hättest die mängelbeseitigung
schriftlich verlangen und nach verstrichener frist mindern
müssen. nachträgliche mietzinskürzung ist nicht möglich.

Hi
hier hilft nur noch der gang zum Anwalt, da die Fakten geschaffen wurden.
mfg Peter