Kaution freigeben, wenn es keine offene Vorderung gibt

Hallo,

wir sind am 31.08.2012 umgezogen, und die Kaution von dieser Wohnung haben wir immer noch nicht zurück bekommen. Die Nebenkostenabrechnung fürs Jahr 2012 haben wir schon erhalten, die Nachzahlung wurde sofort überwiesen, aber der damalige Vermieter hat die Kaution immer noch nicht freigegeben. Ich habe bei ihm nachgefragt, und er sagte, dass er dazu bis zum 31.12.2013 Zeit hat, unabhängig davon, dass ich die Nachzahlung schon überwiesen habe, und kein mehr Vorderung er hat. Ich habe nachgelesen, und fand solche Info, dass er die Kaution unverzüglich freigeben soll, wenn es keine offene Beträge vorhanden. Ich möchte nun wissen, wer von uns Recht hat.
Danke im Voraus.
MfG
Eva

Hallo

Wenn keine offene Forderung mehr besteht, dann besteht kein Sicherungsbedürfnis des Vermieters mehr. Wenn kein Sicherungsbedürfnis mehr besteht, dann ist die Kaution unverzüglich zurückzuzahlen.
http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/k1/kautio…
Achtung: Auch der Anspruch auf Kautionsrückzahlung unterliegt der Verjährung
http://www.mieterbund.de/929.html

Nach so langer Zeit empfiehlt es sich den Vermieter in Verzug zu setzen. Ein Musterbrief für eine Aufforderung zur Kautionsrückzahlung mit entsprechender Fristsetzung findet sich z.B. > hier
(natürlich ist der auf die jeweiligen Verhältnisse anzupassen/umzuformulieren)

Grüße Rudi