Kaution für Renovierung einbehalten?

Darf ein Vermieter von 500Euro Kaution nach sagen wir mal, 14 Monaten einfach 200Euro einbehalten um 30m² zu streichen?
Die 1Zimmer Wohnung wurde zudem nicht gestrichen, es wurde nicht geraucht und nichts. Leider Klausel im vom Vermieter selbst ausgedruckten Vertrag übersehen.
Gibts da ein Schlupfloch oder muss man es hinnehmen?

Hallo,
die Kaution dient dem Vermieter als Sicherheit für mietvertragliche Vereinbarungen.

Wenn bereits die Wohnung übergeben wurde gibt es i.d.R. ein Protokoll, aus dem sich „Mängel“, welche vom Mieter noch zu übernehmen sind, ergibt, z.B. eine Renovierungspflicht lt. Mietvertrag.

Der Vermieter kann nicht einfach die Renovierung übernehmen und dies dem Mieter in Rechnung stellen, sondern er muss dem Mieter die Möglichkeit geben, den „Mangel“ zu beheben und erst wenn dies der Mieter nicht vornimmt, kann der Vermieter selber renovieren oder renovieren lassen.

Natürlich muss der Vermieter nachweisen, dass er für die Renovierung 200 € aufgewendet hat; nur Einbehalten und nicht renovieren, ist nicht wirksam.

si

Natürlich muss der Vermieter nachweisen, dass er für die
Renovierung 200 € aufgewendet hat; nur Einbehalten und nicht
renovieren, ist nicht wirksam.

Wenn ein Schaden oder eine Mieterverpflichtung in Höhe von 200€ besteht, darf uU. der Betrag von der Kaution einbehalten werden. Ungeachtet, ob renoviert wird/wurde oder nicht.

vnA

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Hier gibt es 2 Punkte, wo ich nochmal einhaken möchte:

Leider Klausel im vom Vermieter selbst ausgedruckten Vertrag übersehen.

Was steht denn im vollständigen Wortlaut hier im Vertrag?
Von „Klausel“ spricht die Rechtsprechung i.d.R. nur bei formularvertraglichen Vereinbarungen (die oft zitierten BGH-Urteile "Schönheitsreparaturklausel ist unwirksam, wenn …). Womöglich handelt es sich aber hier um eine individualvertragliche Vereinbarung, die auch Rechtsbestand hätte.

Darf ein Vermieter von 500Euro Kaution nach sagen wir mal, 14 Monaten einfach 200Euro einbehalten um 30m² zu streichen?

Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, gilt:

  • Der Vermieter muss den verlangten Kostenersatz auch durch Rechnungen nachweisen
  • Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten … ab Rückerhalt der Mietsache
    http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__548.html
    Um welche Art von Forderung des Vermieters es sich handelt, wissen wir allerdings derzeit nicht …

Wenn es sich bei der Angabe „nach 14 Monaten“ allerdings um die Mietzeitdauer handelt, wäre im Allgemeinen von einem Renovierungsbedarf noch nicht auszugehen => daher wäre der tatsächliche Renovierungsbedarf vom Vermieter darzulegen/zu beweisen.

Bei mehr Input, kann ggf. auch genaueres zur Fragestellung gesagt werden …