Kaution / Mietverhältnis beenden

Hallo,

ich werde am 31.03.13 aus meiner Wohnung ausziehen. Meine Vermieter haben damals eine Kaution von 2 Kaltmieten von mir übergeben bekommen. Meine Vermieter sind ziemlich konservative, kleinliche Spiesser - daher mache ich mir etwas Sorgen bei der Wohnungsübergabe. Ich habe während meiner Mietzeit versucht, die Wohnung in einem guten Zustand zu erhalten. Vor meinem Auszug wird sie von mir weiß gestrichen.

Eine Tür wurde jedoch leider Opfer einer Beschädigung. Auf einer Größe von etwa einem 2 € Stück ist das Türblatt eingedrückt - man kann also von einer „Delle“ im Türblatt sprechen. Ich habe Klebefolie mit Holzmaserung gekauft und die Stelle überklebt. Leider ist der Farbton nicht identisch und man sieht die Stelle schon deutlich. Bei der Tür handelt es sich um eine recht günstige „Innenraumtür“ in Ahorn oder Birke Optik.

Nun meine Frage - haben die Vermieter das Recht meine gesamte Kaution oder einen Teil davon einzubehalten oder zählt die Beschädigung zu „unvermeidbarem abwohnen“ ?

Ich werde zudem die Duschkabine neu verfugen und alles in Ordnung bringen - nur diese Macke kann ich eben nicht ungeschehen machen.

Wenn ich schon dabei bin - sind die Vermieter verpflichtet die Kaution versinst auszubezahlen? Falls ja - mit welchem Zins? Es gab keine seperate Nebenkostenabrechnung, daher wird es auch keine Nachzahlungsforderung geben. Dürfen die Vermieter meine Kaution dennoch bis zu sechs Monate einbehalten?

Danke und liebe Grüße,
Sven

Hallo, das sind ja ne Menge Fragen… :wink:

Also, die Sache mit der Tür werden Sie wohl erst sehen, wenn die Wohnungsübergabe dran ist. Vielleicht merkt es der Vermieter, vielleicht sieht er es aber auch garnicht. Also abwarten - ggf. könnten Sie den Schaden über Ihre Hausratversicherung regeln.

Das Wohnungsübergabeprotokoll ist der Dreh- und Angelpunkt und dient als Beleg für den Zustand der Wohnung bzw. daraus resultierender Forderungen des Vermieters.

Grundsätzlich gilt bei der Rückzahlung der Kaution:

Wenn Sie Ihr Mietverhältnis kündigen, hat de Vermieter bis zu 6, unter Umständen sogar bis zu 12 Monate Zeit, diese an den Mieter wieder auszuzahlen. Meist geschieht dies unter dem Vorwand, es seien noch Nebenkostenabrechnungen offen oder man behalte sich Forderungen aus Schäden ander Mietsache vor.

Für den Mieter hat dies unter anderem eine Doppelbelastung in finanzieller Hinsicht zur Folge, da beim Umzug in die neue Wohnung auch wieder eine Mietkaution fällig wird, Sie aber die alte Mietkaution von Ihrem ehemaligen Vermieter noch nicht zurückerhalten haben.

Es gibt auch Fälle, in denen die Mietkaution deshalb von Vermietern und Verwaltern nur verzögert ausgezahlt wird, weil mit dem Geld Zinsgewinne erwirtschaftet werden sollen. Als Mieter hat man hier häufig das Nachsehen und muß eindringlich und mehrmals, unter Umständen auch auf dem Rechtswege, die Mietkaution zurückfordern.

Mit einer Mietkautionsversicherung haben Sie diese Probleme nicht, da Sie eine tägliche Kündigungsmöglichkeit haben und Ihre Mietkautionsversicherung dann tagesgenau abgerechnet wird. Alle Infos hierzu unter: http://der-immoexperte.de/2013/02/14/mietkautionsver…

Alles Gute und beste Grüße!

Hallo Sven,
dein Vermieter ist verpflichtet, die Kaution verzinst zurück zu zahlen, darf sich allerdings damit 6 Monate Zeit lassen, und wenn der Schaden an der Tür nur ein gerinfügiger Schaden ist, kann er das nicht über Gebühr gelten machen. Wichtig ist das Übergabeprotokoll nach Beendigung des Mietverhältnisses. Ivh würde ihn an deiner Sterlle nicht unbedingt mit der Nase auf die Tür stubsen. Hat er das Übergabeprotokoll nämlich ohne Mängel unterschrieben, kommt er aus der Nummer nicht mehr raus.

Good Luck

Sie hätten die Möglichkeit gehabt, die Türe fachmännisch reparieren zu lassen. Ob das jedoch wesentlich günstiger, als eine neue Zimmertür ist, wage ich zu bezweifeln. Diese sind preiswert im Baumarkt zu erwerben. So zahlen Sie auch noch für den Transport und den Einbau, wenn ihre Vermieter die Türe austauschen lassen. Da es sich um eine Beschädigung handelt, hat dies mit „abwohnen“ nichts mehr zu tun. Dies wären z.B. Kratzspuren auf einer Holztreppe oder auf dem Fußboden.
Nach Auszug haben sich die Vermieter um eine „zügige“ Reparatur der Türe zu bemühen und ihre Kaution abzurechnen. Verbleiben keine Restforderungen, ist Ihnen die Kaution „zügig“ verzinst auszuzahlen. Die Zinsen der jeweiligen vergangenen Jahre können Sie meist der Homepage der Geldinstitute entnehmen. Eine Zinseszinsrechnung ist vorzunehmen.

Hallo Sven,

wo gehobelt wird, fallen Späne und da dürfte eine Delle nicht mehr ganz einfach behebbar zu sein.

Der Reihe nach:

Eine Entschädigung für die Delle in der Türe scheint im Raum zu stehen - versuchen Sie sich mit den Vermietern auf einen annehmbaren Betrag = weniger als die Kosten für ein neues Türblatt aber mehr als für eine nicht gelungene Beschichtung - für beide Seiten - zu einigen.

Der Vermieter ist verpflichtet, die Kaution getrennt von seinem Vermögen anzulegen.

Hat er das nicht gemacht, sondern die Kaution gemeinsam mit seinem Geld angelegt, schuldet er Ihnen den Zins, den er mit seinem übrigen Geld erwirtschaftet hat, das kann bedeutend mehr sein, als wenn das Geld als zweckgebundene Mietkaution für einen Zins von 0,25 % veranlagt worden wäre.

Auch wenn das Geld unter dem Kopfkissen des Vermieters lag, ist er verpflichtet einen angemessenen Zins nachzuentrichten,

Der Vermieter muß die Zinshöhe des Ertrages nachweisen.

Wenn Sie eine Warmmietpauschale haben, die eine Nachberechnung von Betriebskosten ausschließt und Sie sich damit zufriedengeben, wäre ein Rückbehalt der Kaution nach Auszug über einen längeren Zeitraum als ein oder zwei Monate nicht vermittelbar.

Ich wünsche Gutes Gelingen

Hallo Sven,

ich versuch es mal so zu erklären. Würdest du nicht auch darauf bestehen, dass wenn Jemand dein Auto einbeult, dieser Mensch dafür gerade stehen sollte, damit die Beule aus deinem Auto fachgerecht heraus gemacht wird, damit dein Auto wieder so aussieht, wie vorher? Du würdest es doch auch nicht akzeptieren, wenn er nur ein wenig Farbe auf die Beule malt.
Eine Delle in der Tür gehört nicht zum typischen Verschleiß einer Tür. Aber warum regelst du das nicht über deine HAftpflichtversicherung? Wenn du diese Tür auf dem Baumarkt kostengünstig bekommen kannst, dann empfehle ich dir die Tür zu wechseln. Denn wenn du es nicht machst, darf der Eigentümer die Reparatur veranlassen und die Kosten mit deiner Kaution verrechnen. Glaub mir, wenn ich dir sage, dass diese Kosten sehr ordentlich sein könnten.
Die Kaution muss zu einem „ortsüblichen“ Zins verzinst werden. Aber dieser liegt meist zwischen 0,75 - 1,5 % p.a… Also erwarte nicht zuviel.Die Kaution darf er bis 6 Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses, zurück behalten. Ist gesetzlich geregelt.
Hoffe ich konnte helfen.
Gruß Chris

ich werde am 31.03.13 aus meiner Wohnung ausziehen. Meine
Vermieter haben damals eine Kaution von 2 Kaltmieten von mir
übergeben bekommen. Meine Vermieter sind ziemlich
konservative, kleinliche Spiesser - daher mache ich mir etwas
Sorgen bei der Wohnungsübergabe. Ich habe während meiner
Mietzeit versucht, die Wohnung in einem guten Zustand zu
erhalten. Vor meinem Auszug wird sie von mir weiß gestrichen.

Eine Tür wurde jedoch leider Opfer einer Beschädigung. Auf
einer Größe von etwa einem 2 € Stück ist das Türblatt
eingedrückt - man kann also von einer „Delle“ im Türblatt
sprechen. Ich habe Klebefolie mit Holzmaserung gekauft und die
Stelle überklebt. Leider ist der Farbton nicht identisch und
man sieht die Stelle schon deutlich. Bei der Tür handelt es
sich um eine recht günstige „Innenraumtür“ in Ahorn oder Birke
Optik.

Nun meine Frage - haben die Vermieter das Recht meine gesamte
Kaution oder einen Teil davon einzubehalten oder zählt die
Beschädigung zu „unvermeidbarem abwohnen“ ?

Ich werde zudem die Duschkabine neu verfugen und alles in
Ordnung bringen - nur diese Macke kann ich eben nicht
ungeschehen machen.

Wenn ich schon dabei bin - sind die Vermieter verpflichtet die
Kaution versinst auszubezahlen? Falls ja - mit welchem Zins?
Es gab keine seperate Nebenkostenabrechnung, daher wird es
auch keine Nachzahlungsforderung geben. Dürfen die Vermieter
meine Kaution dennoch bis zu sechs Monate einbehalten?

Danke und liebe Grüße,
Sven

Hallo

Da du Euro schreibst, nehme ich an du bist aus Deutschland. Ich bin aus der Schweiz. Bei uns sind die Gesetze anders. Die Kaution muss bei uns auf einem Sparkonto, das auf den Mieter lautet angelegt sein. Bei der Uebergabe gibt es ein Protokoll. Auf deneim Uebernahmeprotokoll, das du sicher aufbewahrt hast, stehen die Mängel, die bei Mietantritt bereits bestanden haben. Normale Abnützungen muss der Vermieter tolerieren, für das bezahlt man Mietzins. Uebermässige Abnützungen musst du gemäss Lebendauertabelle bezahlen, resp. vom Depot abziehen lassen. Bei uns muss das Depot innert 3 Monaten zurückbezahlt werden. Wenn der Vermieter dies unterlässt, kann man es mit dem Auszugsprotokoll abholen, sofern der Vermieter keine rechtlichen Schritte eingeleitet hat.

Ich habe viele Kollegen in Deutschland, und erlebe immer wieder, dass in Deutschland rein gar nichts schriftlich vereinbart wurde, und Schulden oder Guthaben beim Vermieter nach dem Prinzip „Faustrecht“ ausgetragen werden. Ich hoffe, das ist bei dir nicht so, und du bist gut dokumentiert mit Belegen.

Gruss
Susanne

"Eine Tür wurde jedoch leider Opfer einer Beschädigung. … "

Dieser Schaden zählt nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache und muss vom Verursacher, bzw. seiner Haftpflichtversicherung, beseitigt werden.

"sind die Vermieter verpflichtet die Kaution versinst auszubezahlen? "

Ja, und zwar zum Zinssatz eines Sparbuchs, derzeit unter 1%.

„Dürfen die Vermieter meine Kaution dennoch bis zu sechs Monate einbehalten?“

Ja, denn während dieser 6 Monate hat der Vermieter noch die Möglichkeit, verdeckte Mängel aus dem Mietverhältnis anzumelden.

Hallo Sven,

ich würde mich baldmöglichst mit meinem Vermieter in Verbindung setzen, um Klarheit darüber zu schaffen, welche Vorstellungen dieser bezüglich berechtigter Beanstandungen hat und was er von der Mietkaution evtl. einzubehalten gedenkt.

Sie haben dann noch die Möglichkeit, unter Umständen die Mängel selbst  oder sonstwie günstig beheben zu lassen. Wenn Sie ausgezogen sind, gibt es diese Möglichkeit ohne Zustimmung des Vermieters nicht mehr!

Viele Grüße von
Helmut

Hi Sven,
ich würde die Folie nicht benutzen, sieht nach absichtlich verstecktem Mangel aus. Man kann eine Tür spachteln und streichen. Billiger ist aber eine neue vom Baumarkt für ca. 60,–€. Gesetzlich darf die Kaution bis 6 Monate einbehalten werden. Verzinst mit 05,% Zinsen, (wie beim Sparbuch) Falls das nicht der Fall ist, einigt Euch auf Rückzahlung der Kaution nach Abnahme der Wohnung.
Viel Erfolg

Hallo Sven1983,
ich führe keine Rechtsberatung durch - denn das wäre hier der Fall.
USKO

Hallo,
die Tür wirst Du leider bezahlen müssen. Die Kaution kann der Vermieter bis zum Ende der Abrechnungsperiode (normalerweise der 31.12.) einbehalten.Die Kaution muss verzinst ausgezahlt werden, allerdings nur mit dem üblichen Sparzins, der derzeit nur bei ca. 0,5% p.a. liegt.
Gruß
Udo

JA
die Rep. kann mit der Kaution verrechnet werden. Wenn nicht auf Rechnungen der Gemeinde und Wasserwirtschaft sowie Heizungsablese-und verrechnungsfirmen Gewartet werden muss, kann die Auszahlung mit den aufgelaufenen Zinsen früher ausgezahlt bzw. überwiesen werden.
Lt. § 551 BGB hat der Vermieter eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren. In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit. Bei Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim besteht für den Vermieter keine Pflicht, die Sicherheitsleistung zu verzinsen.

Hallo,
bezüglich einer Renovierungspflicht müssen Sie in den Mietvertrag schauen, was dort vereinbart ist. Bei Schönheitsreparaturpflicht während der Mietzeit kann es angeeraten sein, vorzurichten, falls Sie länger als 5 Jahre in der Wohnung wohnen.
Sollte aber eine Endrenovierungsklausel im Mietvertrag stehen, hätten Sie keinerlei Pflichten, da diese rechtsunwirksam wäre bei der gleichzeitigen Pflicht, während der Mietzeit selbst vorrichten zu müssen!!
An Ihrer Dusche haben Sie überhaupt keine Pflichten, etwas zu reparieren, das gehört zum normalen Abwohnen! Das gilt auch für andere Ausstattungen der Wohnung, Fußbodenbelag usw. Nicht dass Sie den auch noch reinigen lassen!?
Die beschädigte Tür aber, hier kann der Vermieter die Reparaturkosten fordern; informieren Sie Ihre Haftpflichtversicherung, die tritt hier ggf. ein. Aber unterschreiben Sie nicht leichtsinnig irgendwelche Forderungen bei der Wohnungsabnahme. Sie sollten auch einen Zeugen möglichst dabei haben, falls es zu späteren Forderungen kommen sollte.
Der Vermieter wird sich auf solche Mängel berufen, wenn es um die Auszahlung der Kaution geht. Unbeeindruckt davon fordern Sie ihn auf, innerhalb von max. 3 Monaten die Kaution mit Zinsberechnung auszuzahlen; immer schriftlich!! Das gilt auch, wenn er auf noch ausstehende Betriebskostenabrechnung verweist. Sie dürfen ein gesundes Selbstbewusstsein demonstrieren.

Guten Abend,

ich neige ja eher dazu, die Delle der normalen Abnutzung zuzuordnen. Ansonsten kann der Vermieter nicht die ganze Kaution einbehalten sondern nur einen angemessenen Teil. Die Kaution ist mit Zinsen zurück zu zahlen; zur Höhe kann ich aber leider nichts sagen; das kann je nach Anlage variieren.

MfG

Hallo Sven,

na, erstmal wünsch ich Dir, dass Deine Vermieter nicht bei Wer-Weiss-Was registriert sind und Deine Kommentare lesen. Und wenn ich jemanden eine Sache im Werte eines Luxusautos übergebe, komme ich in der Regel auch etwas spießig rüber. :wink: Aber wenn ich das Gefühl hatte, das sich der Besitzer ordentlich um die Sache gekümmert hat, waren die Rückgaben stets streßfrei, auch wenn nicht alles stimmt: jedem kann mal was passieren.
Die Kaution ist gemäß Rechtssprechung baldmöglichst abzurechnen und an den Mieter zurück zu geben. Es gibt keine genauen Fristen, die sechs Monate werden in mehreren Urteilen als Maximum angegeben. Hat wohl was mit der kurzen Verjährung zu tun.
Sofern keine indiviual-schriftliche Vereinbarung zum Ausschluss der Verzinsung der Kaution getroffen wurde, gilt § 551 BGB, nach dem die Kaution „zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz“ anzulegen ist. In letzter Zeit ist das nicht viel (siehe z. B. ).
Die Beschädigung an der Türe geht wohl über die normale Abnutzung der Wohnung hinaus, wenn diese nicht beim ordnungsgemäßen Gebrauch entstanden ist und wäre dann zu ersetzen. Nach der Beschreibung der Türe kann das nicht so viel kosten. Eventuell ist der Vermieter auch schon mit einer Entschädigung zufrieden, da ja die Funktion der Türe nicht eingeschränkt und einen totaler Ersatz nicht notwendig erscheint. Je nach Ursache der Beschädigung könnte es auch eine ganz einfache Lösung der Angelegenheit geben, sofern der Mieter eine private Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Nur den Schaden der Versicherung melden (eventuell bei der Schadensschilderung aufpassen, dass der Schaden innerhalb der Mieträume passierte; manchmal sind Miet-Schäden außerhalb der Wohnung ausgeschlossen), die reguliert dann direkt mit dem Vermieter.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas W.

Hallo, leider kann ich da nicht weiterhelfen.LG

Hi Sven,
mach Dir doch erst Kopf wenn Deine Vermieter etwas wegen der Türe sagen. Notfalls mach doch einfach einen Haftpflichtschaden mit einem Bekannten daraus (am bestens mit Kind!). Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass das Türblatt so teuer sein wird, wenn es sich um eine günstige „Innenraumtüre“ handeln soll. Baumarkt, ca. 90 EUR. Die Kaution wird in der Regel auf ein separates Sparbuch/Geldmarktkonto angelegt und Du bekommst das ganze Geld, inkl. Zinsen bei Auflösung. Dieser Punkt muss aber in Deinem Mietvertrag geregelt sein. Die Auszahlung der Kaution muss nach erfolgter Wohnungsabnahme erfolgen, keine 6 Monate später.
Viel Glück bei der Abnahme!

MfG
murmeltier