Guten Tag,
Vermieter kauft eine seit 24 Jahren vermietete Eigentumswohnung.
Im alten Mietvertrag ist kein Kautionsbetrag aufgeführt, es steht da aber ein vorgedruckter Passus: „…es kann eine Kaution bis zu zwei Monatsmieten gem. besonderer Abmachung vereinbart werden“. Eine besondere Abmachung liegt nicht vor.
41 Jahre nach Mietbeginn ist nicht bekannt, ob eine Kaution gezahlt wurde und wie hoch sie war. Nachdem der Passus in dem alten Mietvertrag nicht durchgestrichen ist, kann man aber davon ausgehen, dass eine Kaution gezahlt wurde. Die Wohnung wechselte jedoch mehrfach den Besitzer, von einer Kautionsübergabe war nie die Rede.
Jetzt ist der Mieter verstorben. Die Erben möchten die Kaution incl. Zinseszins ausgezahlt bekommen.
Sie argumentieren damit, dass der Passus im Mietvertrag nicht gestrichen wurde und im Kaufvertrag des Vermieters eine Klausel steht:
„Soweit Kautionen geleistet wurden, wird der Verkäufer diese einschl. eventueller Zinsen außerhalb der Kaufpreisregulierung bis spätestens zum Übergabe-/Verrechnungstag an den Käufer übergeben.“
Außerhalb des Kaufpreises wurde jedoch keine Kaution übergeben. Diese Formulierung ist wohl eine Standardformulierung in Kaufverträgen, daher auch „soweit Kautionen geleistet wurden“.
Muss der Vermieter trotzdem eine Kaution zurückzahlen?
Mit Zinsen (Mietbeginn war 1970)?
Wenn ja, wie hoch ist der Zinssatz anzusetzen?
Vielen Dank für die Hilfe
Jebaha
Hallo,
41 Jahre nach Mietbeginn ist nicht bekannt, ob eine Kaution
gezahlt wurde und wie hoch sie war. Nachdem der Passus in dem
alten Mietvertrag nicht durchgestrichen ist, kann man aber
davon ausgehen, dass eine Kaution gezahlt wurde.
das sehe ich nicht so. Die Beweislast, dass eine solche Zahlung stattgefunden hat, liegt aber in jedem Fall beim Mieter. Und wenn der das schon nicht genau weiß und nur davon ausgeht, wird er es schwer beweisen können.
Pech gehabt.
Gruß
S.J.
Hallo,
das sehe ich nicht so. Die Beweislast, dass eine solche
Zahlung stattgefunden hat, liegt aber in jedem Fall beim
Mieter. Und wenn der das schon nicht genau weiß und nur davon
ausgeht, wird er es schwer beweisen können.
Der Mieter wird es auch nicht mehr sagen können. Der ist nämlich tot. Also haben Erben grundsätzlich Pech, wenn sie nicht 100% beweisen können, dass eine solche Zahlung erfolgt ist und der Mieter sich nicht mehr äußern kann, weil verstorben?! Denn bloß weil im Mietvertrag steht es ist eine Kaution zu zahlen ist ja letztlich nie sicher, dass auch wirklich eine gezahlt wurde. Und wer hat noch Kontoauszüge von vor 41 Jahren?
Ich würde denken, ein Richter wird eine entsprechende Klausel als starkes Indiz für eine Kautionszahlung werten, wenn sich ansonsten niemand mehr äußern kann. Denn wenn schon einzelvertraglich so etwas vereinbart wurde, dann ist doch auch stark davon auszugehen, dass der Vermieter nicht plötzlich darauf verzichtet hat. Dies ist allerdings nur eine Vermutung.
LG
ausnahmefall
Nun ja, ich käme da zu einem anderen Ergebnis. Wer etwas will hat es zu beweisen.
Im Strafrecht mögen Indizien hinreichend zu würdigen sein. Im Privatrecht sollte es dem Anwalt des VM ein leichtes sein Indizienbeweise zu „entsorgen“.
So wie man den Mietvertrag aufhebt, hebt man üblicherweise auch Quittungen auf.
vnA
Hallo,
Ich würde denken, ein Richter wird eine entsprechende Klausel
als starkes Indiz für eine Kautionszahlung werten, wenn sich
ansonsten niemand mehr äußern kann. Denn wenn schon
einzelvertraglich so etwas vereinbart wurde, dann ist doch
auch stark davon auszugehen, dass der Vermieter nicht
plötzlich darauf verzichtet hat. Dies ist allerdings nur eine
Vermutung.
womit Du wirklich gründlich daneben liegst.
Sehen wir uns den Satz noch Mal genau an:
„…es kann eine Kaution bis zu zwei Monatsmieten gem. besonderer Abmachung vereinbart werden“
Zweifelhaft ist also ob eine solche „besonderer Abmachung“ verienbart wurde. Und selbst wenn dies der Fall wäre, müsste nachgewiesen werden, dass die Kaution auch tatsächlich gezahlt wurde.
Ein Richter würde das ganz anders sehen als Du.
Der Satz ist nichts anderes als eine Kann-Bestimmung.
Gruß
S.J.
Kaution ist immer Sache des Mieters.
Er muss anhand von Belgen nachweisen können, dass er die Kaution bezahlt hat.
Findet die Kautionsübergabe ohne Beleg oder Unterschrift statt, so liegt dies auf Lasten des Mieters.
Schließlich verlangt der Vermieter eine Kaution als Sicherheit und legt diese auch für den Mieter mit Zinsen an.
So muss es ja ein extra Konto für Kautionen geben.
In heutigen Verträgen wird deshalb die Kautionssumme genannt.
Da jedoch die Kautionshöhen nirgens feststellbat sind, würde ich sagen Pech gehabt.
Schließlich hieß es im Vertrag es kann eine Kaution verlangt werden.
Außerdem weiß man ja auch nicht, wie hoch die Kaution war. Ob eine 2 oder gar 3 Kaltmieten.
Außerdem ist eine Kaution dazu da, um die Wohnung zu renovieren, falls der Mieter verschwindet.
Da der Mieter ja gestorben ist, müsste der Vermiter die Wohnung auch ausräumen und renovieren lassen. Dazu ist doch die Kaution da oder?
Wieso sollte der Vermieter das tun, wo es offensichtlich Rechtsnachfolger gibt?
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Was bringt Dich zu dieser Erkenntnis?
Hallo,
Außerdem ist eine Kaution dazu da, um die Wohnung zu
renovieren, falls der Mieter verschwindet.
wie kommst Du darauf, dass der Mieter verpflichtet wäre, die Wohnung zu renovieren oder die Kosten hierfür zu tragen? Das Abwälzen der Schönheitsreparaturen auf den Mieter ist eine Ausnahmeregelung von den gesetzlichen Bestimmungen. Ich möchte ernsthaft anzweifeln, dass man in einem Vertrag, der vor 41 Jahren geschlossen wurde, fest davon ausgehen kann, dass es einerseits überhaupt eine entsprechende Klausel im Vertrag gibt, und diese andererseits gegenwärtig überhaupt noch Bestand hat. Der BGH hat ja etliche der in der Vergangenheit verwendeten Klauseln für unwirksam erklärt.
Gruß
S.J.