Wie kann so etwas ausgehen? Eine hypothetische Sachlage, wie sie in der Wirklichkeit wahrscheinlich nicht vorkommt.
Mieter Hans Mustermann erhält Ende 2008 seine Betriebskostenabrechnung für 2007, in welcher die Hausmeisterkosten um 500% gegenüber 2006 gestiegen sind. Hans soll eine Nachzahlung leisten. Er legt Widerspruch ein und fordert den Vermieter auf, diesen Punkt aufzuschlüsseln. Der Vermieter reagiert darauf gar nicht, fordert weder die Nachzahlung, noch legt er die Punkte offen.
Hans findet im August 2009 des folgenden Jahres eine neue Wohnung und zieht aus. Er übergibt die Wohnung und der Vermieter sichert per Übergabeprotokoll zu, die komplette Kaution auszuzahlen.
Im Dezember 2009 erhält Hans Mustermann seine Kaution zurück aber es fehlt etwa ein Drittel der Summe.
Ein paar Tage später erhält Hans M. die Nebenkostenabrechnug für 2008 und findet erneut einen um 20% verteuerten Hauswart auf der Abrechnung vor und soll erneut eine Nachzahlung leisten.
Er legt erneut Widerspruch ein, aber der Vermieter hat, seine Nachforderungen für 2007 und 2008 ja bereits von der Kaution einbehalten, wie Hans Msutermann unschwer errechnen konnte.
Da der Vermieter ja in diesem theoretischen Fall bereits auf Hans Mustermanns Anliegen im Bezug auf die Abrechnung von 2007 nicht reagiert hat, wird er dies wahrscheinlich auch für die Abrechnung für 2008 nicht tun.
auf gerichtlichem Weg, wie auch andere Mitbürger ihre Forderungen Dritten gegenüber geltend machen.
Ob und inwieweit seiner Forderung gerichtlich entsprochen wird, ist eine andere Frage und richtet sich nach den Gesetzen und der daraus folgenden Rechtsprechung.
Generell aus dem Mietrechtslexikon:
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Fälligkeit
Der Mieter ist nicht dazu verpflichtet, die Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung ohne vorherige Prüfung der Abrechnung durch einen Mieterverein oder einen Rechtsanwalt zu bezahlen. Zur Prüfung steht dem Mieter ein Monat Zeit zu. (AG Gelsenkirchen-Buer WM 94, 549). Der Mieter darf jedoch die Abrechnung auch nicht ohne Grund bestreiten, nur um die Fälligkeit hinauszuzögern (Urteil des LG Berlin siehe oben)
Ist die Abrechnung nicht ordnungsgemäß oder sind trotz Anforderung keine Belege beigefügt, ist sie nicht fällig (siehe die Urteile dazu oben). Enthält die Abrechnung Fehler, die vom Mieter gegenüber dem Vermieter gerügt wurden, so steht dem Mieter insoweit ein Zurückbehaltungsrecht gem § 273 BGB in angemessener Höhe zu. Beträgt die Nachforderung zum Beispiel 500 €, wobei davon nur ein Betrag von 50 € streitig ist, so kann der Mieter höchsten den doppelten Betrag (also 100 €) zurückbehalten. Solange das Mietverhältnis noch besteht ist es aber in der Regel empfehlenswerter, die Abrechnung in voller Höhe unter Vorbehalt der Rückforderung erst einmal zu bezahlen.
Mietrecht 03- 2006 Mietrechtslexikon
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Woraus im Beispielfall folgen könnte, das sich sowohl Vermieter als auch Mieter (!) falsch verhalten haben, indem der eine seine Forderungen nicht präzisiert hat und der andere - so habe ich das verstanden - gar nicht geleistet hat (es sei denn dies war der einzige Posten aus dem eine Nachzahlung entstanden ist).