ich muss bald aus gesundheitlichen Gründen meinen Mietvertrag fristlos kündigen. Allerdings habe ich angst dass mein vermieter meine Kaution für die monate der gesetzlichen Kündigungsfrist einbehalten will.
darf mein vermieter denn die miete für wetere 2 monate behalten??
weil wegen diesen „gesundheitlichen gründen“ war ich bereits in der vorherigen Mietzeit fast nie in der Wohnung…
Hallo,
der Vermieter darf die Kaution bis zur Abrechnung der Jahresnebenkosten einbehalten. Eventuell kann er auf Anfrage eine Teilauszahlung vornehmen.
soweit ich weiß, ist aus gesundheitlichen Gründen eine fristlose Kündigung nicht rechtens- und somit sind die Mieten auch bei Auszug weiter zu zahlen, bis das die gesetzliche Kündigungsfrist vorbei ist.
Also hat der Vermieter recht, wenn er die Kaution einbehält.
Alleine, das „bald“ meine Wohnung fristlos kündigen, das kann man dann auch sofort im Rahmen der Kündigungsfrist! Irgendwie passt es nicht zusammen…
wenn die gesundheitlichen gründe in einem mangel der wohnung liegen, z. bsp. schimmelbefall könnte ich mir vorstellen, das man fristlos kündigen kann. ansonsten trägt der mieter das risiko die vertraglich vereinbarte kündigungsfrist einzuhalten denn der vermieter kann ja nichts für eventuelle krankheiten des mieters.
gruß koni
Der Vermieter darf mindestens bis zum auslaufen des Mietvertrags die Kaution Einbehalten einen angemessenen Anteil sogar bis zur nächsten Betriebs kosten Abrechnung.
Guten Morgen Slavik,
um eine korrekte Antwort auf deine Frage geben zu können, fehlen genauere Angaben. Z. Bsp.:
Aus welchen gesundheitlichen Gründen?
Gab es vorher einen Schriftwechsel mit dem Vermieter?
Einfach aus dem nichts heraus kannst du nicht auf einmal wegen gesundheitlichen Gründen kündigen, da gibt es strenge Regeln.
Insofern kann der Vermieter die Kaution einbehalten.
Liebe Grüße
Heike
so ganz verstehen wir den Fall nicht. Eines ist klar hinsichtlich der Kaution: diese legt der Vermieter fest und 3 bis 6 Monate nach Ende der Mietzeit wird sie mitsamt Zinsen wieder ausgezahlt, sofern alles in Ordnung ist.
hallo Heike
erstmal danke für die gesammte hilfestellungen von dir und den anderen forummitglieder.
genau ist es allerdings so, dass ich nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 in einem wohnheim wohne, den vertrag habe ich bereits am „15“ nach § 573d abs. 2 gekündigt.
nun wie aber schon beschrieben habe ich chronische leiden die sich in der besagten wohnung verschlimmern(lärm usw. kein schimmel),
deswegen kann ich nur mit einer dauernden Gesundheitsgefärdung dort bleiben.
meine nachmieter die ich dem VM bringe akzeptiert er nicht(hab mit dem VM angespante verhältnisse).
da die zeit jetzt knapp wird hab ich natürlich angst dass mein VM die 2 monatsmieten von der kaution einfach abzieht, weil ich ab 1.1 ausziehen muss.
leider erwähnen Sie nicht, welche konkreten gesundheitlichen Gründe Ihnen das Bewohnen der genannten
Wohnung unmöglich machen, deshalb kann ich Ihre Situation
auch nicht gebührend beurteilen.Sie sollten versuchen,
Ihren Gesundheitszustand mit einem fachärztlichen Gutachten, das sich speziell auf den Zusammenhang zwischen ihrer Gesundheit und den Gegebenheiten in ihrer
Wohnung bezieht, zu belegen. Alle anderen Punkte, die sich aus ihrer Mietproblematik ergeben, sollten Sie besser mit einem Fachanwalt für Mietrecht bzw. einem Mieterverein besprechen.
Hallo Slavik,
es kommt auf den Vermieter an. Wenn Du einen Nachmieter stellen kannst wird er sicherlich davon absehen die Kaution einzubehalten und Dich bis zum Ende im Mietvertrag zu halten.
Mein Tipp:
Versuch es doch mit einem Auflösungsvertrag. Wenn er dem zustimmt bist Du schnell draußen, ansonsten hat er das Recht auf Einhaltung der 3 Monate Kündigungsfrist.
Und die Kaution muss er laut letztem Urteil innerhalb von 3 - 6 Monaten zurückzahlen. Allerdings nur mit triftigem Grund darf er sie solange einbehalten (z. B. Angst das Du die Nebenkostennachzahlung nicht leisten kannst…!).
Am besten ist das direkte Gespräch zu suchen. Und sollten diese gesundheitlichen Gründe durch die Wohnung kommen, dann mußt Du das über einen Gutachter beweisen, der ist teuer und der Vermieter danach sauer…
Also sprich mit ihm.
Viel Glück.
LG
Hase1
die Kündigungsfrist muss eingehalten werden.
Die Kaution müsste auch nicht gleich nach Auszug ausgezahlt werden.
Allerdings darf die Kaution auch nicht mit der Miete verrechnet werden.
Rede mit deinem Vermieter, auch er muss die Chance haben, die Wohnung zeitnah neu zu vermieten.
Viele Grüße
Llissy
Hallo, guten Tag
Ja, er darf. Selbst bei einen Todesfall müssen die Hinterbliebenten,Die Kündigung einhalten.Tut mir leid,das ich keine bessere Nachricht habe.
mit freundlichen Grüßen a.g.
hallo ich danke jeden der sich mit meinem problem befasst hat
allerdings ich hätte mich wahrscheinlich gleich genauer ausdrücken sollen: ich wohne in einem Studenten wohnheim dort gelten so weit ich weiss andere fristen…?? § 573d abs.2 keine 3 monate sondern 15 tage?
was die gesundheit angeht sollte das doch auch möglich sein § 569 abs.1 ??
allerdings…die kaution?.. ob man die dann einfach so kürzen kann…? oder gar nicht zurückzahlen kann:frowning:
Guten Morgen Slavik,
die Gründe(Lärm) berechtigen nicht fristlos zu kündigen u. einen Nachmieter muß der VM nicht akzeptieren.
Somit hat der Vermieter das Recht die Kaution einzubehalten.
Liebe weihnachtliche Grüße
Heike