Sehr geehrter Herr Günther,
ich habe zum 30.03. meine Wohnung gekündigt und am 20.05. meine Kaution teilweise erhalten. Hierbei hat die Vermieterin einen angeblichen „Restrückstand aus der Abrechnung von 2009/10“ einbehalten, sowie eine Summe „für eventuelle Nachzahlungen 2011/12“. Ich habe hierrüber weder eine Abrechnung noch irgendetwas schriftlich, dass letztes Jahr ein Betrag gefehlt hat, weder was für eine große Betriebskostenabrechnung nächstes Jahr anfällt. Ist dies rechtens, von der Kaution die Beträge einzubehalten??
So lange noch ( etwaige )Forderungen aus einem beendeten Mietvertrag ,also auch aus noch ausstehenden Betriebskostenabrechnungen , bestehen , ist das rechtens.
ich bin zwar nicht Herr Günther *ggg*, hier aber trotzdem meine Antwort, nachdem Du mich angemailt hast.
Soweit ich weiss ( bin kein Jurist!) kann der Vermieter für künftige Betriebskosten einen Teil der Kaution zurückbehalten. Den „Restrückstand“ aus dem Vorjahr muss er jedoch anhand seiner Abrechnung und Deiner Zahlung beweisen.
ich würde wg. des Restrückstandes die Vermieterin kontaktieren und um Aufklärung bitten.
Die Einbehaltung für Nachzahlungen ist in einem gewissen Rahmen zulässig.
Hatte ich auch gemacht, später bekommt man vom Mieter leider nie mehr etwas.
Aus er Ferne ohne Einsicht in den Mietvertrag ist das schwierig zu beantworten. Was steht dort übr die Betriebskosten? Wie viele Mietparteien gibt es im Haus. Werden Betriebskostenabrechnungen erstellt? Wann erhalten die anderen Mieter diese?
Deshalb kann ich dir nur Grundsätzliches zur Betriebskostenabrechnung schreiben. Der Vermieter hat ein Recht der Zurückbehaltung eines Teilbetrages, wenn sich abzeichnet, dass sich die Betriebskosten im Vergleich zum Vorjahr erheblich erhöhen werden und die monatliche Vorauszahlung nicht ausreicht. Ich schätze ein Zurückbehaltungsrecht auf höchsten 100 Euro. Doch das muss anhand des Mietvertrages geprüft werden.
Die Betriebskostenabrechnung erfolgt grundsätzlich für ein volles Jahr und zwar vom 1.1. bis 31.12.2009 und so weiter. Diese kann abgerechnet werden bis zum 31.12.2010. Und das setzt sich so fort, Abrechnung für das Jahr 2010 bis 31.12.2011 und die Abrechnung bis zum 30.03.2011 muss abgerechnet sein spätestens bis zum 31.12.2012. Dies sind nur Daten für die späteste Abrechnung. Bei einer Hausverwaltung sind die letzten Verbrauchsdaten durchweg bis Mai-Juni eingegangen (Wasserabrechnungen sind meist die letzten) Bei einer ordnungsgemäßen Abrechnung sind alle anderen Ausgaben des Vorjahres bereits erfasst. Nach dem Einfügen der letzten offenen Position kann die Betriebskostenabechnung also danach versandt werden.
Wurde eine Betriebskostenabrechnung nicht schriftlich bis zum 31.12 abgerechnet, so verfallen evtl. Nachzahlungen. Die Betriebskostenabrechnung für 2010 könntest du jetzt einfordern. Deine Betriebskostenabrechnung darf für 2011 nur bis zum 3
30.03. 2011 berechnet werden und nur hieraus leitet sich ein Zurückbehaltungsrecht ab.
In diesem Form geben Mitglieder ihr Wissen an Mitgliedr weiter. Eine Rechtsberatung darf ich nicht leisten, das dürfen nur Anwälte. Da bei deiner Sachdarstellung einige Angaben fehlen, (in welcher Höhe wurde zurückbehalten, was steht dazu in deinem Mietvertrag. Wieviel Parteien gibt es im Haus, wurde jemals eine Betriebskostenabrechnung erstellt?)rate ich dir, die Hilfe eines Mietervereins in Anspruch zu nehmen. In diesem Falle lohnt es sich für dich, denn 80 % aller Mietkostenabrechnungen sind falsch (sagt die Statistik).
Doch war dein Weg, dich in diesem Forum zu informieren, richtig. Ich wünsche dir daumendrückend weiter viel Erfolg
Hallo,
nach den normalen (Standard-)Mietverträgen ist der Vermieter erst im Rahmen der dem Vertragsende folgenden Nebenkostenabrechnung zur Erstattung der (vollen) Kaution verpflichtet.
In mehreren Einzelfallentscheidungen haben die höheren Gerichte jedoch festgestellt, dass ein Vermieter nicht einen beliebigen(den vollen) Betrag der Kaution bis zur Nebenkostenabrechnung einbehalten darf.
Die Höhe der(vorzeitigen) Erstattung sollte sich an den Nebenkostenabrechnungen der Vorjahre orientieren.
Das heißt im vorliegenden Fall solltest du prüfen, ob und wieviel du bisher bei den Abrechnungen nachzahlen musstest.Entsprechend würde ich mit dem Vermieter verhandeln.
Soweit hier noch keine Abnahme der Wohnung stattgefunden hat, könnte hier auch noch der Umfang und die Höhe der zu erwartenden Nachbesserungen im Rahmen einer Abnahme entscheiden. Der (bisher) ordentliche Mieter hätte hier die besseren Argumente.Viel Erfolg beim verhandeln. Ich hoffe, dass Du dich in deiner neuen Wohnung wohl fühlst und dich der noch nicht erstattete Betrag daran nicht stört.
um es kurz zu machen: Ja er darf einbehalten, wenn Rückstände bestanden. Dies muss aber nachvollziehbar sein. Für zukünftige Kosten darf er das nicht einbehalten.
Bitten Sie doch den Vermieter den Rückstand erstmal nachzuweisen.
Ja, der Vermieter ist berechtigt bis zur vollständigen Abrechnung aller gemieteten Zeiträume einen Teilbetrag einzubehalten. Wenn Unklarheiten wegen der Abrechnung 2009 vorhanden sind, würde ich dies vorab schriftlich mit dem Vermieter klären.
üblich ist eigentlich das die Kaution nicht vor 6-9 Monaten nach Auszug und Abzug aller noch anfallenden Forderungen, zurück gezahlt wird.
Selbstverständlich muss darüber genau abgerechnet werden. Die Kaution muss ja vom Vermieter zinsbringend Angelegt werden.
offensichtlich ist Deine Frage fehlgeschaltet worden; ich bin weder männlich, noch höre ich auf den Namen Günther…
Es ist rechtens einen Betrag zurückzuhalten für etwaige Nachzahlung aus der Betriebskostensbrechnung 2010/2011 (das ergibt sich daraus, wie hoch Deine jährliche Nachzahlungen in der Vergangenheit waren).
„Restrückstand aus 2009/2010“ muss nachgewiesen durch den Vermieter / die Verwaltung werden.