Hi,
angenommen, jemand will 2,5 Monate nach Abnahme seine Mietkaution zurück. Wie lange dürfte der Vermieter sich Zeit lassen?.
Die Wohnung wurde bis auf Kleinigkeiten (Farbnasen etc) abgenommen, der Vermieter will die Restarbeiten jedoch selbst durchführen, bei der Abnahme wurden die Schlüssel komplett zurückgegeben. Forderungen wegen Renovierungsarbeiten würden somit wegfallen.
Bis zur Rückzahlung der Kaution will der Vermieter jedoch warten, bis die letzte Nebenkostenabrechnung berechnet wurde, um auf ggf. fälligen Forderungen nicht sitzenzubleiben.
Nun habe ich hier http://www.rechtslexikon-online.de/Mietkaution.html folgenden Passus gefunden „Praxistipp: Vermieter sind nicht berechtigt, einen Betrag der Kautionssumme zur Sicherheit für noch ausstehende Betriebkostenabrechnungen einzubehalten.“ Könnte der Mieter also die sofortige Rückgabe der Kaution fordern?
Alex
Hi!
Soweit ich das weiß, darf der Vermieter sich mit der Herausgabe der Kaution sechs Monate Zeit lassen und dann einen Teil für die noch ausstehenden Nebenkosten zurückbehalten.
Gruß
Kari
Hi Alexander,
kari hat die richtige Antwort gegeben. Bis zu sechs Monaten ( OLG Karlsruhe WM 87, 156; OLG Celle WM 86,61 darf der Vermieter die Kaution behalten, er darf ferner einen Anteil zurück behalten, wenn Nachforderungen zu erwarten sind. Der BGH hat in einer weiteren Entscheidung sogar für den Einzelfall die Überschreitung der sechs Monate als zulässig anerkannt ( BGH RE WM 87, 310 ).
angenommen, jemand will 2,5 Monate nach Abnahme seine
Mietkaution zurück. Wie lange dürfte der Vermieter sich Zeit
lassen?.
Die Wohnung wurde bis auf Kleinigkeiten (Farbnasen etc)
abgenommen, der Vermieter will die Restarbeiten jedoch selbst
durchführen, bei der Abnahme wurden die Schlüssel komplett
zurückgegeben. Forderungen wegen Renovierungsarbeiten würden
somit wegfallen.
Hier sehe ich nun ein Problem. Wenn der Mieter zugestimmt hat, dass der Vermieter den Mangel beseitigt, hat er die Kontrolle über die Ausführung und die anfallenden Kosten dem Vermieter überlassen. Hat der Mieter also zugestimmt, dass der Vermieter die Arbeiten erledigen darf, muss er sich auch die Aufrechnung gefallen lassen.Hier bahnt sich aus meiner Sicht bei der Abrechnung Streit an.
Hat der Vermieter jedoch sich geweigert, dem Mieter eine Nachfrist zur Beseitigung der Mängel zu erteilen und die Schlüssel abgenommen, hat er keinerlei Ansprüche aus diesem Mangel. Eine derartige Leistungsverweigerung des Mieters führt zum Verfall der Ansprüche des Vermieters.
Bis zur Rückzahlung der Kaution will der Vermieter jedoch
warten, bis die letzte Nebenkostenabrechnung berechnet wurde,
um auf ggf. fälligen Forderungen nicht sitzenzubleiben.
Nun habe ich hier
http://www.rechtslexikon-online.de/Mietkaution.html folgenden
Passus gefunden „Praxistipp: Vermieter sind nicht berechtigt,
einen Betrag der Kautionssumme zur Sicherheit für noch
ausstehende Betriebkostenabrechnungen einzubehalten.“ Könnte
der Mieter also die sofortige Rückgabe der Kaution fordern?
Alex
Dieses Rechtslexikon geht nur auf den klaren Fall ein.
Gruss Günter