Kaution und Mietzahlung trotz Mängel ?

Hallo zusammen,
man stelle sich vor, eine Mieterin hätte eine neue Wohnung am 22.07.2011 angemietet und sofort die Schlüssel ausgehändigt bekommen. Zum gleichen Zeitpunkt hat sie 1/3 der Kaution entrichtet, die weiteren beiden Zahlungen sollten nach 2 und nach 6 Wochen erfolgen.

KAUTIONSPROBLEM
Sie hat am nächsten Tag jedoch festgestellt, dass es doch einige Mängel gibt:
a) im Wohnzimmer löste sich die Tapete von den Wänden, da ein Riss in der Außenwand für Feuchtigkeit in der Wand sorgte, sodass die folgende Neuverputzung der Wand an dieser Stelle erfolglos blieb, da sich dort der Putz wiederum von der Wand löst. Dieses wurde auch von einem Gutachter so gesichtet und von einer weiteren Renovierung abgeraten.
b) der Balkon am Wohnzimmer verfügt ebenfalls über einen Riss im Boden, sodass auch dort an der Außenwand das Problem an der Wand wie unter a) besteht - ebenfalls vom Gutachter der HV entsprechend aufgenommen.
c) ein zugesagter Herd wurde bis dato nicht geliefert, sodass sie sich diesen selbst angeschaffft hat, um ihre Kinder zu versorgen
d) ein Warm-Wasser-Untertischgerät in der Küche wurde nicht installiert, sodass sie nur Kaltwasser dort zur Verfügung hat

Man stelle sich nun vor, die Mieterin hat geäußert, erst weitere Kaution zu zahlen, sobald die Mängel beseitigt und sie eine wohnfähige Situation vorliegen hat. Der Vermieter meint, er würde die Mängel erst beheben, wenn die Kaution bezahlt wäre. Wer hat Recht? Die Mieterin hat unterschrieben, dass sie den Zustand der Wohnung als vertragsgemäß ansieht. Zudem enthält der Mietvertrag einen Passus "Die verschuldensunabhängig Haftung des Vermieters für anfängliche Sachmängel (§ 536 a BGB) wird dem Vermieter vom Mieter erlassen. Da sie aus ihrer alten Wohnung raus musste, lebt sie mit ihren 2 Kindern seit Mitte September in dieser Mängel-Wohnung.

MIETPROBLEM
Man stelle sich vor, offiziell begänne das Mietverhältnis zum 01.10.2011. In dem Mietobjekt existierte keine Einbauküche und es wurde vereinbart, dass die Monate August und September mietfrei wären, damit von diesem Gewinn eine Einbauküche erworben werden könne, die nach Auszug in der Wohnung zu verbleiben hat. Durch die o.a. Mängel hat die Mieterin doch im Vorfeld ungeplant Renovierungsarbeiten durchführen müssen. Bis dato sind die o.a. Mängel a) - d) vorhanden, sodass sich der Einzugstermin um 2 Monate verschoben hat und ein „Gewinn“ durch die beiden mietfreien Monate nicht mehr gegeben ist. Ist es rechtens, dennoch den Beginn der Mietzahlungen zu Oktober zu fordern oder kann man als Mieter die Forderung aufstellen, dass die 2 mietfreien Monate erst nach Beseitigung der Mängel eintreten sollen?

Besten Dank im Voraus für hilfreiche Kommentare.

Viele Grüße

Hallo.

Die Kaution ist zu entrichten und ist nicht „aufrechenbar“ mit evtl. Mietmängeln.

Auch die Mietfreiheit für 2 Monate kann nicht verlängert werden, weil der Mieter die mietrechtlichen Möglichkeiten in Anspruch nehmen muss.