Kaution und NK-Abrechnung

Hi,

theoret. Fall:
Mieter M bewohnte 2 Jahre eine Wohnung und erhielt immer nur korrekturbedürftige NK-Abrechnungen, deren Fehler der Vermieter VM auch einräumte.
Der kam zeitlich aber nie dazu bis nach Mietende die Abrechnungen zu korrigieren, so dass de facto unklar ist, ob es Nach- oder Rückzahlungen gibt.
Nun fand der Auszug statt und der VM hat immer noch die Kaution.

Der VM teilt mit, dass er bald nun auch die Abrechnung machen wolle, kommt aber nicht dazu…ein Recht auf Einbehalt besteht m.E. ja nur bei zu erwartenden NK-Nachzahlungen.

Da es aber nie eine korrekte NK-Abrechnung gab, ist nun die Frage, inwiefern und wie lange der VM die Kaution einbehalten darf!?

Rat?, Rechtslage?

LG
living free

Hallo!
Lies selbst, was es grundsätzlich für Fristen gibt ( 3 bis 6 Mon.) und wann im Einzelfall auch mehr Zeit berechtigt wäre.

http://www.mieterverein-hamburg.de/kaution-mietsicherheit.html

Und bei Kautionsrückzahlung geht es ja um mehr als nur die NK-Abrechnung.

Übrigens, hier wird man den VM wohl mal schriftlich und mit angemessener Frist auffordern müssen, die Abrechnungen zu erstellen und vorzulegen.

Und mind. einen Teil der Kaution bereits vorab auszuzahlen.

Dann kann man auch prüfen, ob nicht die erste Abrechnung verjährt wäre falls es Nachforderungen geben sollte. Da gilt 1 Jahr nach Ende der Abrechnungsperiode. Spätere Nachforderungen werden verjährt.

Guthaben kann man aber länger zurückfordern ( bis 3 Jahre zurück)!

MfG
duck313

Danke Dir, duck313!!

Hallo,
„nun“ ist im Jahr 2015 nehme ich an, etwa Oktober 2015. Die Nebenkostenabrechnung 2015 muss Ende 2016 fertig werden, laengstens noch 14 Monate, fruehestens so im Maerz 2016, wenn kalender-jaehrlich abgerechnet wird. Die Abrechnungen der Versorger oder der Hausverwaltung muessen naechstes Jahr noch einlaufen. Der Vermieter hat noch etwas Zeit, fuer den Anteil der Kaution, der fuer die Nebenkosten 2015 vielleicht benoetigt werden koennte.
Es ist keineswegs so, dass mit Auszug die Kaution ausgezahlt werden muesste. Was manche Mieter sich so vorstellen, weil der naechste Vermieter vielleicht sogar dasselbe Geld gleich wieder als Kaution bekommen soll.
Gruss Helmut

Danke Helmut,

widersprechen deine Angaben damit dann aber nicht zum Teil dem „Vorredner“ duck313?..bzw. den von ihm angeführten Urteilen!?

OK, das mit der NK-Vorlage mag sein, aber ist es nicht dennoch richtig, dass ein Vermieter nur dann die Kaution einbehalten darf, wenn er Nachzahlungen vermuten muss? Denn in der Hauptsache sichert die ja Mängel an der Mietsache ab und wenn keine NK-Nachzahlungen zu erwarten sind, müsste er ja schon auszahlen, oder?!

Denn in dieser theoret. Fall hat der VM es eben noch nie hingekriegt, eine gültige Abrechnung vorzulegen…was dann ja zu seinen Lasten gehen sollte…finde ich.

Danke und Gruß
Living Free