Kaution ungerecht abgezogen?

Liebe/-r Experte/-in,

ein Bekannter sollte aus wichtigen Grund umziehen und hat sein Vermieter gebeten die Kündigungsfrist zu kürzen.
Nach 1 Absage kommt doch ein Einigungsvorschlad vom Vermieters Rechtsanwalt.
Mieter sollte bis … unter Protokol Wohnung übergeben und dann sind die Mietverhältnisse zu ende.

Es war 1 Vorbesichtigung vom Hausmeister wo Mängeln aufgelistet wurden die zu beseitigen sind.

Zum Wohnungsübergabe termin wurde alles gemacht, hat der Hausmeister aber nocht extra festgestellt, dass 1 Tür sollte verglast werden und 1 Einbauschrank gehörte angeblich nicht zur Wohnung.

Diese Fakten sollte der Mieter bestätigen, wörtlich hat er gesagt, dass er der Wohnung so bekommen vom Vor- Mieter und nichts über Glastür gehört hat!
Dielenschrank - meinte er - gehört zur Wohnung.
Er hat aber auch bereitschaft gezeigt den SChrank entfernen und notfalls auch Glasscheibe für Tür besorgen (Zeugen: seine Frau und sein Sohn 18 J.)

Unter diese Umstände hat der Mieter der Wohnung übergeben und unterschrieben.
Jetz kommt Kautionrückzahlung- Rechnung, wo für Türreparatur
und Schrankentfernung mit etwa 400 Euro berechnet ist und noch dazu 560 Euro Anwaltskosten für Einigung(!!!)

Der Schrank wurde aus dünnste Spannplatten gebaut und kaum befestigt. Es schaute als eiin Spielschrank aus und es ist ja unvorstellbar dass die Fachmähnnische Entfernung über 0,5 Stunden gedauert hatte!

Glasscheibe - wie gesagt - hat der Mieter nie gesehen, es war immer mit dünne Holzplatte bedeckt,
Wohnung wurde ohne Sanierung vom Vor- Mieter übernommen,es steht nicht im Protokoll dass 1 Tür ausnahmweise mit Glasscheibe besorgt ist (andere Türen haben kein Glasscheibe)

Es gibt miind. 3 Zeugen die bestätigen, dass in der Wohnung beim Einzug diesen Schrank schon drin war und die Tür nicht mit Glas besorgt war.

Ich bitte Sie um Hilfe, die kein Rechtsberatung ist :smile:

  1. Sind die Anwaltskosten beim EINIGUNG und Ohne vorwarnung überhaupt berechtigt sind, darf man die vom Kaution abziehen??

  2. Kann man die Rechnungen für ewt. Entfernung und Verglasung bestreiten?

  3. Mehrere Telefongespräche, wo der Vermieter versprochen hatte ALLES Geld zurück zahlen - sind kein Beweis, auch wenn es um einen ewt.Betrug sich handelt?

Und einen Tipp - ganz ehrlich noch bitte von Ihnen:

Der Mieter weisst genau, dass der Vermieter es alles mit Absicht so gestalltet hat. Er ist zu naiv und glaubt an Wort, der Vermieter ist eine sehr grosse Organisation.
Hat der kleine unerfahrener Mensch überhaupt Chancen, ganz ehrlich?

Danke sehr im Voraus!

Jürgen

Danke sehr im Voraus,
Jürgen

Chancen auf die Erstattung haben Sie immer dann, wenn man einem Gericht im Steitfall schlüssig darlegen kann, dass Forderungen zu Unrecht erhoben werden. Dabei sind Sie dann allerdings von der Entscheidung eines Richters abhängig, der nach Sachlage urteilt. Ein gewisses Prozesskostenrisiko, selbst für den Fall, dass man einen Vergleich schließt, bleibt immer.

Lieber Jürgen,

hier kann ich leider nicht weiterhelfen, da ich keine Einsicht in den Mietvertrag, die Übergabeprotokolle und die RA-Schreiben nehmen kann.
Sorry
Sun

Hallo,

unter normalen Umständen muss dem Mieter die Gelegenheit gegeben werden, notwendige Arbeiten selbst zu verrichten (oder verrichten zu lassen). Nun wollte er aber vorzeitig aus dem Vertrag, was wiederum den Vermieter veranlasst haben könnte, die Angelegenheit zu beschleunigen, natürlich nur im Sinne des Mieters.

Als der Mieter auf das Anwaltsschreiben positiv reagierte, hat er sich auf den Einigungsversuch eingelassen. Nun kann man sich allerdings darüber streiten, ob sich die Anwaltskosten aus dem Mietvertrag ergeben und somit über die Kaution einzubehalten sind, da ja im Grunde kein Streitfall vorlag. Der Vermieter hätte also zur Vertragserfüllung keinen Anwalt einschalten müssen.

Insgesamt ist das alles sehr verzwickt und ich stimme Ihrer Einschätzung zu, dass dies durchaus beabsichtigt war. Wie gut die Chancen bei einem gerichtlichen Streit liegen, ist kaum abzuschätzen. Ich würde raten, die ganze Angelegenheit einem Anwalt zur Prüfung vorzulegen, der Mieterbund hat z. B. Spezialisten für so etwas. Hat der Mieter eine Rechtsschutzversicherung, kann auch die eine Chancenüberprüfung vornehmen.

Sich einen eigenen Anwalt zu nehmen könnte übrigens preiswerter sein als man denken mag. Denn der Streitwert ist hier vermutlich nicht mehr die Jahreskaltmiete, wie bei Mietsachen üblich, sondern die Kaution, bzw. die Rechnungssummen, also um die 1000 Euro, wenn ich das jetzt richtig gelesen habe. Allerdings würde ich dafür nicht meine Hand ins Feuer legen, also vorher mal nachfragen.

Ob der Mieter sich das antun will (mit der durchaus gegebenen Gefahr zu verlieren) ist allerdings seine Sache. Ich persönlich würde auf jeden Fall mal mit einem Anwalt darüber reden wollen. :wink:

MfG

Florenz Villegas
Immobilienkaufmann

Herr Torg,

Sie wollen eine ehrliche Meinung und die sollen Sie bekommen.
Solange NICHTS schriftlich festlegt wurde im Vorfeld, hat man rein auf Telefonate, mdl.Absprachen etc. zu 99% keine Chance, etwas zu „gewinnen“. Unversucht sollte man allerdings nichts lassen und so empfehle ich dennoch, eine Verbraucherzentrale dazu aufzusuchen. Anwaltsgebühren sind zu teuer, eine Verbraucherzentrale macht zwar auch nichts umsonst, aber wesentlich billiger und gut dazu.
Wenn der Vermieter in einer großen Organisation ist, hat er 1. Geld für Anwälte, die der kleine Mann nicht hat und garantiert genug Personen im Umfeld, die als "Gegenzeugen " auftreten würden im Ernstfall.
Die Chancen sind mies, wenn auch ungerecht.

Alles Gute
Waldi64

Da nichts schriftlich untereinander vereinbart wurde, sind die Chancen eines Gewinn von Mieterseite aussichtslos. Hier steht letzten Endes Aussage gegen Aussage und dann? Wie Sie selbst schreiben, hat der Vermieter durch sein „Umfeld“ den längeren Arm.
Der Fall ist ungerecht,aber für den „großen u.kleinen Mann“ sozusagen, typisch.

Das ist meine ehrliche Antwort.

Maximilian123

Danke Sehr,

Es war doch ein Vorbesichtigungdsprotokol, wo keine Forderungen wegen Glasscheibe und Schrank aufgelistet worden und ein Abnahme- Protokol wo erst wegen Tür und Schrank gesprochen wurde,
Zweitens es gibt ein Vereinbahrung wo steht dass der Mieter auszieht zum… und Kaution wird ausbezahlt zum… Kein Wort über zus. Kosten die ewt. noch abgezogen werden!
Und natürlich nichts über RA und sonstige Kosten,
Hätte der Vermieter vorher informiert haben über notwendige Arbeiten in der Wohnung - wäre es vom Mieter gemacht, darum geht es. Mieter wusste nichts über Glastür und Schrank!
Ausserdem es war kein Streit - es war nur eine Bitte vorzeitig die Mietverhältnisse zu beenden und der Mieter hat MEHRERE Nachmieter vorgeschlagen die der Wohnung so übernehmen wie es ist!
Der Vermieter hat es angenommen in Form eines RA Schreiben, notwendig war es aber nicht,
Für eine Einigung ist immer so dass gegenseitig entstehende RA Kosten aufgehoben werden!
Mieter hat gebeten - Vermieter hat es angenommen! Mehr war es nicht!
Beim Vorbesichtigung sollte alle ewt. Schaden oder Änderungen aufgelistet werden, es war kein Wort über Glastür oder Schrank, aber die Protokol ist möglicherweise so „gebastelt“ dass es nicht so klar fest zu stellen ist,
Am wichtigsten ist ja natürlich die RA Kosten, die sind hoch,
ob der Mieter auch hier keine Chansen hat?
Na ja, danke fürs Zuhören, ich schalte einen RA ein,
Für weitere Ehrlcihe Tipps werde ich ja dankbar :smile:

Hallo Jürgen,

ich kann hier natürlich keine umfassende Rechtsberatung leisten. Deswegen empfehle ich Ihrem Bekannten auf jeden Fall, sich anwaltlich beraten zu lassen.

Nur soviel: Die Anwaltskosten sind nicht zu erstatten. Im Falle einer Einigung trägt jede Partei ihre Kosten, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. Was die Glastür und den Schrank angeht, dürfte auch kein Anspruch bestehen. Aber das müsste man im Zweifel mal genauer prüfen.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

Vielen Dank!
Ihre Info unterstütuzt mich zumindest psychologisch,
einen Termin beim RA habe ich schon nächste Woche,
Erstaunlich ist, dass mein Vermieter… Zu Katolische Kirche gehört.

Hallo verehrter User,
Sie sollten sich mit diesen Rechtsfragen generell an einen Fachanwalt wenden. Über den Anwalt können Sie ggf. auch einen „Beratungshilfeschein“ beim Amtsgericht beantragen.
Hinweis:
Korrespondenz mit Vermietern etc. generell nur per Einschreiben + Rückschein !
Niemals in die „Telefonitis“ verfallen und auch keine mündlichen Vereinbarungen treffen !
Gruß USKO

Hallo Jürgen.

Anwaltskosten sind meines Erachtens nicht zu erstatten. Die Anwaltskosten wären nur dann zu bezahlen, wenn sich beispielsweise der Mieter mit der Rückgabe der Wohnung in Verzug befunden hätte, er gemahnt worden wäre und man dann einen aussergerichtlichen Räumungsvergleich geschlossen hätte. Oder aber wenn der Mieter eine vertragliche Pflichtverletzung begangen hätte. Bei normalen Verhandlungen über den Auszugstermin muss der Vermieter die ihm entstehenden Anwaltskosten selbst zahlen.

Hinsichtlich der beiden übrigen Positionen hängt es entscheidend davon ab, was der Mieter beweisen kann und was im Übergabeprotokoll konkret vereinbart wurde. Dem Mieter hätte man grundsätzlich Gelegenheit dazu geben müssen, die Mängel selbst zu beseitigen, zumal hier ja bereits ein Vorgespräch stattgefunden hat, in dem die Mängel aufgelistet wurden.

Alles in allem dürften die Chancen, die Kaution zurückzuerhalten gut stehen. Sofern der Mieter rechtsschutzversichert ist oder aber Mitglied im Mieterverein sollte er die restliche Kaution einfordern.

Falls nicht, stellt sich die Frage, ob das Prozesskostenrisiko den geforderten Betrag trägt. Wenn es nur um 200 Euro geht, macht es wenig Sinn, ein gerichtliches Verfahren anzustrengen.

Danke sehr!
Am Mittwoch habe ich RA termin,
Ihre Info ist ja wertvoll!

der Mieter muss nur die Mängel beseitigen, die bei der Übergabe schriftlich festgestellt wurden. Alles mündliche zählt nicht. Wenn der Vermieter nach der Übergabe feststellt, dass Mängel nicht beseitigt wurden, muss er den Mieter abmahnen und ihm eine Frist zur Beseitigung der Mängel setzen. Während dieser Frist muss der Mieter weiterhin Miete bezahlen. Der Vermieter ist nicht berechtigt, ohne Abmahnung und Fristsetzung eigenmächtig die Reparaturen zu beauftragen. Der Mieter muss sie nicht bezahlen. Auch die Rechtsanwaltskosten sind ausschließlich Sache des Vermieters, denn der hat den Anwalt beauftragt. etwas anderes wäre nur möglich, wenn es einen entsprechenden gerichtlichen Vergleich oder ein Urteil Geben würde.

fordern sie den Vermieter schriftlich mit Nachweis und Fristsetzung von 14 Tagen auf, die Kaution zurückzuzahlen, vollständig. Ist die Frist ergebnislos verstrichen, erlassen Sie einen Mahnbescheid (Mahnung-online.de).