Liebe Experten,
meine Freundin aus Frankreich war ein Austauschjahr in Deutschland. Die letzten 6 Monate hat sie zur Untermiete gewohnt. Eine Studentin, die für ein halbes Jahr ins Ausland gegangen ist, hat ihr ihr Zimmer für diesen Zeitraum überlassen. Meine Freundin teilte sich die Wohnung mit einer anderen Mieterin und hat neben der normalen Miete 1 Monatsmiete Kaution bezahlt. Nun ist besagte Studentin wieder da und will die Mietkaution erst nach 6 Monaten herausrücken. Die Wohnung ist ordnungsgemäß übergeben worden. Gibt es ein Gesetz, das besagt, dass ein Mieter einer Wohnung berechtigt ist, die Kaution, die er für den Untermieter verlangt hat, zurückzuhalten? Ich habe schon davon gehört, dass Vermieter das so handhaben, aber bei einer Untermiete?
Ich hoffe, Ihr könnt uns helfen.
Beste Grüße
Christina
Hallo Christina,
wenn die Wohnung ordnungsgemäss übergeben wurde und keine Nachforderungen für Nebenkosten kommen, muss die Kaution unverzüglich auszuzahlen. Spätestens jedoch nach sechs Monaten muss sie ausgehändigt werden. Hat die Mietern jedoch zu erwarten, dass keine Ansprüche an Sie gestellt werden, kann sie die Herausgabe schon früher verlangen.
In solchen Fällen gibt es einen einfachen Trick, denn meist ist die Kaution nicht angelegt und die Vermieterin muss sie zuerst „zusammen kratzen“. Die Vremieterin ist verpflichtet zur Auskunft.
Sehr geehrte Frau xxx,
da Sie die Kaution bisher nicht an mich ausgezahlt haben, obwohl keinerlei Ansprüche bestehen, habe ich Sie aufzufordern, mir den Nachweis der Anlage der Kaution hierher vorzulegen bis spätestens ( es reichen acht Tage). Ihnen ist bekannt, dass die Kaution getrennt von ihrem Vermögen pfändungssicher angelegt sein muss. Sollten Sie Ihrer Verpflichtung nicht zum Termin nachkommen oder nicht nachweisen können, wo die Kaution verblieben ist, bin ich leider gezwungen gegen Sie rechtliche Maßnahmen einzuleiten.
mfG
meine Freundin aus Frankreich war ein Austauschjahr in
Deutschland. Die letzten 6 Monate hat sie zur Untermiete
gewohnt. Eine Studentin, die für ein halbes Jahr ins Ausland
gegangen ist, hat ihr ihr Zimmer für diesen Zeitraum
überlassen. Meine Freundin teilte sich die Wohnung mit einer
anderen Mieterin und hat neben der normalen Miete 1
Monatsmiete Kaution bezahlt. Nun ist besagte Studentin wieder
da und will die Mietkaution erst nach 6 Monaten herausrücken.
Die Wohnung ist ordnungsgemäß übergeben worden. Gibt es ein
Gesetz, das besagt, dass ein Mieter einer Wohnung berechtigt
ist, die Kaution, die er für den Untermieter verlangt hat,
zurückzuhalten? Ich habe schon davon gehört, dass Vermieter
das so handhaben, aber bei einer Untermiete?
Ich hoffe, Ihr könnt uns helfen.
Gruss Günter
Hallo Günter,
Vielen Dank für Deine Antwort. Sie hilft mir sehr weiter und ich werde sie definitiv berücksichtigen. Dass die Vermieterin die Kaution hätte anlegen müssen, habe ich mir auch schon fast gedacht.
Gruß
Christina
Hallo Christina,
wenn die Wohnung ordnungsgemäss übergeben wurde und keine
Nachforderungen für Nebenkosten kommen, muss die Kaution
unverzüglich auszuzahlen. Spätestens jedoch nach sechs Monaten
muss sie ausgehändigt werden. Hat die Mietern jedoch zu
erwarten, dass keine Ansprüche an Sie gestellt werden, kann
sie die Herausgabe schon früher verlangen.
In solchen Fällen gibt es einen einfachen Trick, denn meist
ist die Kaution nicht angelegt und die Vermieterin muss sie
zuerst „zusammen kratzen“. Die Vremieterin ist verpflichtet
zur Auskunft.
Sehr geehrte Frau xxx,
da Sie die Kaution bisher nicht an mich ausgezahlt haben,
obwohl keinerlei Ansprüche bestehen, habe ich Sie
aufzufordern, mir den Nachweis der Anlage der Kaution hierher
vorzulegen bis spätestens ( es reichen acht Tage). Ihnen ist
bekannt, dass die Kaution getrennt von ihrem Vermögen
pfändungssicher angelegt sein muss. Sollten Sie Ihrer
Verpflichtung nicht zum Termin nachkommen oder nicht
nachweisen können, wo die Kaution verblieben ist, bin ich
leider gezwungen gegen Sie rechtliche Maßnahmen einzuleiten.
mfG