Folgendes ist ja sicher bekannt:
Unzulässig sind alle jene Formulierungen, die den Mieter verpflichten, in jedem Fall nach einer bestimmten Frist zu renovieren.
Egal, ob die Wohnung sehr abgewohnt ist oder überhaupt keine Spuren von Abnutzung aufweist. Oft versteckt sich der Renovierungszwang hinter einer Klausel wie dieser:
„Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen in den Mieträumen, wenn erforderlich, mindestens aber alle 3 Jahre in Küche und Bad und alle 5 Jahre in den anderen Räumen, durchzuführen.“
Entscheidend ist bei dieser Formulierung das Wörtchen „mindestens“. Es schreibt eine starre Renovierungsfrist vor, ohne auf den Zustand der Wohnung Rücksicht zu nehmen. Die Klausel wird damit unwirksam. Ebenfalls unwirksam wäre die Formulierung: „Schönheitsreparaturen sind spätestens nach 3 Jahren vorzunehmen.“ Anders liegt der Fall, wenn die Fristen zwar erwähnt sind, aber lediglich als Richtwert dienen:
„Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen in den Mieträumen, wenn erforderlich, durchzuführen. In der Regel ist dies alle 3 Jahre in Küche und Bad und alle 5 Jahre in den anderen Räumen notwendig.“
Die Formulierung „in der Regel“ deutet darauf hin, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen nicht durchführen muss, falls die Wohnung sich noch in einem guten Zustand befindet.
Die Klausel ist damit wirksam.
Folgen der unwirksamen Klausel?
Ist die Renovierungsklausel in Ihrem Mietvertrag unwirksam, können Sie sie ignorieren. Sie wird nicht durch eine andere ersetzt, sondern entfällt ersatzlos.
Die Pflicht zur Renovierung geht auf den Vermieter über.
Bei einem Auszug müssen Sie als Mieter daher nicht streichen oder ähnliche Schönheitsreparaturen durchführen. Selbst dann nicht, wenn der Zustand der Wohnung es eigentlich erfordern würde.
Ist die Klausel in Ihrem Mietvertrag weich formuliert und damit gültig, müssen Sie sich beim Auszug mit Ihrem Vermieter einigen, ob die Wohnung zu renovieren ist oder nicht. Bei Meinungsverschiedenheiten hilft folgende Regelung des BGH: Innerhalb der ersten drei Jahre des Mietverhältnisses muss der Vermieter beweisen, dass Küche und Bad tatsächlich renovierungsbedürftig sind. Nur dann ist der Mieter verpflichtet, zum Pinsel zu greifen. Nach drei Jahren dagegen ist es am Mieter zu belegen, dass die Räume noch in Ordnung sind und nicht renoviert werden müssen. In Schlaf- und Wohnzimmer gilt die gleiche Regel. Allerdings kehrt sich dort erst nach 5 Jahren die Beweispflicht um.
Was tun, wenn es trotzdem Ärger gibt?
Vielen Vermietern wird die BGH-Entscheidung ein Dorn im Auge sein. Es ist daher nicht auszuschließen, dass einige weiterhin auf einer Renovierung durch den Mieter bestehen und die Kaution einbehalten. In diesem Fall können Sie sich an den Mieterschutzbund oder die Schlichtungskommission beim Wohnungsamt Ihrer Stadt wenden. Lenkt Ihr Vermieter dennoch nicht ein, hilft nur der Gang zum Anwalt. Da die Rechtslage eindeutig ist, wird der Vermieter eine Klage wahrscheinlich verhindern wollen und nachgeben.
Noch ein Tipp zum Schluss: Sie können bereits vor Ihrem Auszug erfahren, wie Ihr Vermieter zur Unwirksamkeit seiner starren Renovierungsklausel steht. Bitten Sie ihn darum, die renovierungsbedürftigen Räume Ihrer Wohnung instand zu setzen. Nach dem Urteil des BGH ist der Vermieter zu diesen Schönheitsreparaturen ebenfalls verpflichtet - und zwar selbst dann, wenn der Mieter noch gar nicht ausziehen will.
aus: http://www.ruv.de/de/r_v_ratgeber/bauen_wohnen/geld_…
Also?
Wie muss man das verstehen?
Der Mieter kann die Wohnung so verlassen, wie er will, sofewrn er nichts vorsätlich kaputt gemacht hat? Muss er also nicht einmal all seine Möbel oder Elekrtrogeräte mitnehmen, wenn er die Wohnung verläasst?
fragt Mike
