Kaution zurück ohne zu renovieren

Folgendes ist ja sicher bekannt:

Unzulässig sind alle jene Formulierungen, die den Mieter verpflichten, in jedem Fall nach einer bestimmten Frist zu renovieren.

Egal, ob die Wohnung sehr abgewohnt ist oder überhaupt keine Spuren von Abnutzung aufweist. Oft versteckt sich der Renovierungszwang hinter einer Klausel wie dieser:

„Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen in den Mieträumen, wenn erforderlich, mindestens aber alle 3 Jahre in Küche und Bad und alle 5 Jahre in den anderen Räumen, durchzuführen.“

Entscheidend ist bei dieser Formulierung das Wörtchen „mindestens“. Es schreibt eine starre Renovierungsfrist vor, ohne auf den Zustand der Wohnung Rücksicht zu nehmen. Die Klausel wird damit unwirksam. Ebenfalls unwirksam wäre die Formulierung: „Schönheitsreparaturen sind spätestens nach 3 Jahren vorzunehmen.“ Anders liegt der Fall, wenn die Fristen zwar erwähnt sind, aber lediglich als Richtwert dienen:

„Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen in den Mieträumen, wenn erforderlich, durchzuführen. In der Regel ist dies alle 3 Jahre in Küche und Bad und alle 5 Jahre in den anderen Räumen notwendig.“

Die Formulierung „in der Regel“ deutet darauf hin, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen nicht durchführen muss, falls die Wohnung sich noch in einem guten Zustand befindet.

Die Klausel ist damit wirksam.
Folgen der unwirksamen Klausel?
Ist die Renovierungsklausel in Ihrem Mietvertrag unwirksam, können Sie sie ignorieren. Sie wird nicht durch eine andere ersetzt, sondern entfällt ersatzlos.

Die Pflicht zur Renovierung geht auf den Vermieter über.

Bei einem Auszug müssen Sie als Mieter daher nicht streichen oder ähnliche Schönheitsreparaturen durchführen. Selbst dann nicht, wenn der Zustand der Wohnung es eigentlich erfordern würde.

Ist die Klausel in Ihrem Mietvertrag weich formuliert und damit gültig, müssen Sie sich beim Auszug mit Ihrem Vermieter einigen, ob die Wohnung zu renovieren ist oder nicht. Bei Meinungsverschiedenheiten hilft folgende Regelung des BGH: Innerhalb der ersten drei Jahre des Mietverhältnisses muss der Vermieter beweisen, dass Küche und Bad tatsächlich renovierungsbedürftig sind. Nur dann ist der Mieter verpflichtet, zum Pinsel zu greifen. Nach drei Jahren dagegen ist es am Mieter zu belegen, dass die Räume noch in Ordnung sind und nicht renoviert werden müssen. In Schlaf- und Wohnzimmer gilt die gleiche Regel. Allerdings kehrt sich dort erst nach 5 Jahren die Beweispflicht um.
Was tun, wenn es trotzdem Ärger gibt?
Vielen Vermietern wird die BGH-Entscheidung ein Dorn im Auge sein. Es ist daher nicht auszuschließen, dass einige weiterhin auf einer Renovierung durch den Mieter bestehen und die Kaution einbehalten. In diesem Fall können Sie sich an den Mieterschutzbund oder die Schlichtungskommission beim Wohnungsamt Ihrer Stadt wenden. Lenkt Ihr Vermieter dennoch nicht ein, hilft nur der Gang zum Anwalt. Da die Rechtslage eindeutig ist, wird der Vermieter eine Klage wahrscheinlich verhindern wollen und nachgeben.

Noch ein Tipp zum Schluss: Sie können bereits vor Ihrem Auszug erfahren, wie Ihr Vermieter zur Unwirksamkeit seiner starren Renovierungsklausel steht. Bitten Sie ihn darum, die renovierungsbedürftigen Räume Ihrer Wohnung instand zu setzen. Nach dem Urteil des BGH ist der Vermieter zu diesen Schönheitsreparaturen ebenfalls verpflichtet - und zwar selbst dann, wenn der Mieter noch gar nicht ausziehen will.

aus: http://www.ruv.de/de/r_v_ratgeber/bauen_wohnen/geld_…

Also?

Wie muss man das verstehen?
Der Mieter kann die Wohnung so verlassen, wie er will, sofewrn er nichts vorsätlich kaputt gemacht hat? Muss er also nicht einmal all seine Möbel oder Elekrtrogeräte mitnehmen, wenn er die Wohnung verläasst?

fragt Mike

Hallo,

das untenstehende Urteil ist aus dem jahr 2005; es gibt aus 2010 und 2011 neue Rechtssprechungen des BGH.

Schönen Tag noch.

aus:
http://www.ruv.de/de/r_v_ratgeber/bauen_wohnen/geld_…

Also?

Wie muss man das verstehen?
Der Mieter kann die Wohnung so verlassen, wie er will, sofewrn
er nichts vorsätlich kaputt gemacht hat? Muss er also nicht
einmal all seine Möbel oder Elekrtrogeräte mitnehmen, wenn er
die Wohnung verläasst?

fragt Mike

lustiger link
Hast du bemerkt, dass dein link genau auf die site bezogen ist, aus der der up zitiert? :wink:

c

Hast du bemerkt, dass dein link genau auf die site bezogen
ist, aus der der up zitiert? :wink:

ja, weils das Zitat vom Up war …

das untenstehende Urteil ist aus dem jahr 2005; es gibt aus
2010 und 2011 neue Rechtssprechungen des BGH.

Nun… und wie verhält es sich da anders als 2005?

Gruss
Mike

1 „Gefällt mir“

Hallo,

ist die Klausel ungültig, muss der Mieter tatsächlich gar nichts renovieren, es sei denn - wie erwähnt - er hat Schäden verursacht.

Hier wird es bereits spannend, denn sicher hat ein Mieter eine andere Auffassung was Schäden sind, als ein VM (insbesondere wenn dieser schon einen Kragen hat, weil sein Mieter ohne Schönheitsreparaturen von dannen schreitet, aber das nur am Rande).

Der Mieter wird wahrscheinlich erst von Schäden sprechen, wenn die Türen alle nur noch halb in den Angeln hängen und wenn fussballgroße Löcher in den Wänden sind. Der VM wird bereits bei 35 Dübellöchern in den Bad- oder Küchenfliesen von Schäden sprechen.

Im Zweifel passiert das, was der Link schon andeutet: Der VM wird die Kaution nicht zurückzahlen, worüber sich man dann streiten müsste.

Eigene Elektrogeräte oder Möbel zurücklassen… Wie könnte man dies mit der ungültigen Klausel über Schönheitsreparaturen vereinbaren? Das ist doch ein vollkommen anderer Sachverhalt und hat damit nix zu tun. M.E. muss man seine in die Wohnung eingebrachten Sachen sehr wohl mitnehmen und man müsste auch evtl. vorgenommene Umbauten wieder rückbauen - und zwar vernünftig, auch wenn die Renovierungsklausel fehlt.

Durch die ungültige Klausel sind dem VM nicht alle Rechte entzogen und dem Mieter nicht das Recht gegeben wie die wilde Wutz zu handeln und seine Entsorgungsprobleme seinem Ex-VM aufzubürden.

Selbst wenn es nur mal eine Theorie ist: Auf Ideen kommen die Leute? Würdest z.B. du wollen, dass man so mit dir umgeht? Wenn du z.B. der VM wärest? Solange man das mit Nein beantwortet, sollte man noch nicht mal über so was spekulieren, finde ich.

Gruß
Nita

„ist die Klausel ungültig, muss der Mieter tatsächlich gar :nichts renovieren, es sei denn - wie erwähnt - er hat Schäden :verursacht.“

Nita

Genau darum geht es… um Abnutzung (Boden etwas) und Wände sind eh nur zu streichen.
Die Küchentheke ist halt vor 12 Jahren mal einen halben Meter höher gesetzt worden, damit der Rücken geschont ist.

Mike

Hallo,

was heisst, darum geht es? Die rechtlichen Bestimmungen sind benannt. Sollte die Klausel in einem Mietvertrag ungültig sein - was ja erst mal im Einzelfall genau zu bestimmen wäre - muss nicht renoviert werden.

Wird eine mitvermietete Küche, womöglich ohne erst mal den VM zu fragen, verändert, muss diese u.U. in den Ursprungszustand versetzt werden.

Das eine hat mit dem anderen aber nix zu tun. Selbst wenn die Schönheitsreparaturklausel ungültig wäre, könnte der VM immer noch verlangen, das sein Eigentum so aussieht, wie er es dem Mieter überlassen hat. Das betrifft sowohl die Wohnung, als auch evtl. mitvermietete Gegenstände (wie eine Küche etwa).

Abnutzungserscheinungen von Böden die dem normalen Wohngebrauch entsprechen müssen vom Mieter nicht beseitigt werden, das hat aber auch nix mit der o.g. Klausel zu tun. Sind Schäden verursacht worden, etwa weil etwas fallengelassen wurde (auf Holzböden), Wasser verschüttet wurde oder aber Löcher durch Zigaretten etc. entstanden sind, kann man dies sicher nicht mit einem normalen Abwohnen wegdiskutieren.

Gruß
Nita

2 „Gefällt mir“