Kaution, zusätzliche Sicherheit

Laut Gesetz ist eine Kaution über 3 Monatskaltmieten unzulässig. Wen man nun einen Mietinteressent mit schlechter Bonität hat dem man gerne eine Wohnung vermieten würde und dieser wegen seiner schlechten Bonität bereit wäre zusätzlich 2 Monatsmieten nebst der Kaution zu hinterlegen, welche Möglichkeiten hätte man da?
Welche Konstellation gibt es, dies Gesetzeskonform schriftlich zu fixieren?

keine

keine

War das geraten? Oder gibt’s auch ne Begründung?

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__551.html
Absatz 4

vnA

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Hallo

Gut das hier nach Konstellation gefragt wird und nicht nach dem BGB.

Es könnte vom Mietvertrag (auch zeitlich) unabhängig eine Vereinbarung getroffen werden, die in keinem Zusammenhang mit einer bereits geleisteten höchstmöglichen Mietkaution steht.

Wie diese freilich aussieht und später auch als gültig erachtet wird bleibt dagegen frei.

vlg MC

Wie diese freilich aussieht und später auch als gültig
erachtet wird bleibt dagegen frei.

Ne, das wäre ziemmlich eindeutig. Denn wenn der Vermieter diese im Streitfall einklagen oder der Mieter diesen Teil zurück fordern würde, würde eine solche „zusätzliche Vereinbarung“ natürlich als Teil des gesamten (nicht schriftlich zu schließenden) Mietvertrages ausgelegt werden. So einfach lässt sich das Gesetz nun auch wieder nicht aushebeln.

Gruß
Dea

Da gibts ja Auskünfte,…

Zuerst: eine schlechte Bonität ist nicht gleichbedeutend mit Zahlungsunfähigkeit; Sie können heute schon eine schlechte Bonität haben, nur weil Sie in einer Stadt mit hoher Arbeitslosigkeit wohnen und in Ihrer Straße zudem viele Hartz-IV-Bezieher wohnen.

Seien Sie kreativ; es gibt keine gesetzliche Regelung, wonach einem Mieter es verboten ist, z.B. 3 oder 5 Mieten im Voraus zu bezahlen,…

das Gesetz stellt nicht unter Strafe, wenn Sie mehr als 3 MM Kaution verlangen und der Vermieter „freiwillig“ diese über die 3 MM hinaus bereit ist, zu hinterlegen,…(sofern hier nicht eine Notlage ausgenutzt werden kann)

der Mieter hinterlegt Ihnen ein Sparguthaben bzw. tritt ein Solchiges als Sicherheit ab,…

Warum gerade dieser Mieter???
Davon abgesehen, dass es mehr als nett ist, einem Menschen mit schlechter Bonität nicht gleich „auszuschließen“,

Nun, ein Mensch mit schlechter Bonität muss tatsächlich nicht mittellos sein und warum soll man diesen Personenkreis nicht auch eine perspektive für die Zukunft bieten. Das Risiko ist natürlich höher als bei einem geprüften Mieter und darum geht es letztendlich.

Die genannten Formen (Sparbuch hinterlegen, freiwillige Zahlung von mehr Kaution, oder Mietvorrauszahlungen) wären allenfalls aber so wie ich es interpretiere nette Gesten, wären aber im Falle eines Falles Gegenstandslos, da man mit Verweis auf §551 Ab. 4 eben nicht darauf zurück greifen könnte.

Sorry, Fehlinterpretation: wenn die freiwillige Sicherheit geleistet wurde, können Sie ja darauf zurückgreifen, denn der Mieter müsste ja dann „klagen“, weil er ja schon geleistet hat. Wenn der Mieter aber im Zahlungsverzug wäre, würde er ja eine hinterlegte Sicherheit zurückllagen wollen, wobei Sie dann die Möglichkeit der Aufrechnung hätten.
Es kommt natürlich auf die Person des Mieters an; wenn Sie davon ausgehen, dass dieser eine „erhöhte“ Sicherheitsleistung akzeptieren würde, nach Einzug dann dieser aber auf die 3 Monate reduzieren möchte, ist der Mieter ja bereits „in Täuschungsabsicht“ in das Mietverhältnis gezogen.
Wenn der Mieter will, nützen Ihnen auch 6 MM Kaution nichts, denn nach Zahlungsrückstand ( 2 MM) könnten Sie fristlos kündigen, der Mieter zieht nicht aus, zahlt aber auch keine Miete mehr, dann müssten Sie Räumungsklage erheben, der Mieter „blockiert“, in dem er alle Fristen bis zum letztmöglichen Zeitpunkt nutzt, Sie gewinnen dann nach Monaten die Räumungsklage, der Mieter zieht nicht aus, Sie müssen die Vollstreckung der Räumungsklage durch den Gerichtsvollzieher in Auftrag geben ( nochmals ggf. mehrere Wochen)und dann verlangt der Gerichtsvollzieher ca. 2.000 € Kostenvorschuß von Ihnen, denn er muß eine Umzugsspedition beauftragen und die Unterstellung der Möbel im Voraus entrichten,…ca. cann. ca. 1 Jahr, nicht erhaltener Miete,… und dies noch unter der Voraussetzung, dass die Mieter keine Kleinkinder haben,…

na, wollen Sie die Wohnung jetzt nicht lieber leer stehen lassen,…???
übrigens: dass mehr als 3 MM Kaution gezahlt wurde heißt noch lange nicht, dass durch die „gestzl. Unwirksamkeit dieser auf 3 MM reduzierte Klausel“ das Mietverhältnis unwirksam wäre.

Wenn alle freiwillig vereinbarten, aber gesetzlich ausgeschlossene Vereinbarungen, die unwirksam sind, heute vor Gericht ziehen würden, würde dies ca. 10% aller Mietverträge betreffen (nicht auf die Kaution begrenzt).

Entweder der Mieter will die Wohnung und versteht Ihre Situation und kann auch mehr als 3 MM Kaution leisten, oder er will nicht, dann suchen Sie einen neuen Mieter,…

Hi, schön dass Sie wieder mitmachen…

Wie diese freilich aussieht und später auch als gültig
erachtet wird bleibt dagegen frei.

Ne, das wäre ziemmlich eindeutig. Denn wenn der Vermieter
diese im Streitfall einklagen oder der Mieter diesen Teil
zurück fordern würde, würde eine solche „zusätzliche
Vereinbarung“ natürlich als Teil des gesamten (nicht
schriftlich zu schließenden) Mietvertrages ausgelegt werden.
So einfach lässt sich das Gesetz nun auch wieder nicht
aushebeln.

janeeisklar :smile:

Dies war eben auch meine Bedenken.

Mir schwebte da auch eher ein Kompensationsgeschäft vor.
Der M gibt ein zusätzlich wertvolles Pfand ab, das er eben auf
Vertrauensbasis bei Auszug zurück erhält.
Ebenso denkbar wären Arbeitseinsätze wie Hauswartdienste etc. Nur gibt es bei Nichterfüllung Probleme.

Allerdings kann mit einer schriftlichen Fixierung es zu der von Dir geschilderten Zusammenlegung kommen.

Ob sich der potentielle M darauf einläßt?

Am besten wäre es, man einigt sich auf eine angemessene höhere Miete.
Die deckt dann das höhere Ausfallrisiko ab, und die Kaution fällt auch ein wenig höher aus. Der M bekommt die höhere Nettomiete zwar nicht zwingend wieder, es steht aber dem VM frei (zB wenn alles OK wäre) bei Auszug den höheren Betrag freiwillig wieder aus zu bezahlen. Es wäre eben auch eine Vertrauenssache.

vlg MC

PS: Das Ausfallrisiko ist bei Transferempfängern deutlich höher als bei anderen…