Hallo zusammen,
angenommen ein MIetverhältnis endete zum 30.08.2004. Am 01.03.2005 forderte der Ex-Mieter den Vermieter zur Kautionsrückzahlung auf. Dieser schickte dem Mieter am 15.03.2005 dann die Abrechnung und machte Schadensersatzansprüche wegen angeblicher Mängel geltend und will nunmehr nur noch die HÄlfte der Kaution zurückbezahlen. Die Mängel wurden teilweise im Abnahmeprotokoll fixiert und teilweise vom Vermieter nachträglich auf dem Abnahmeprotokoll nachgetragen.
Hier im Forum wurde vor kurzem geschrieben, dass der Vermieter nur sechs Monate nach Abnahme, also ab 30.08.2004, zur Schadensersatzanspruchgeltendmachung Zeit hat. Kann der Vermieter denn nun überhaupt noch irgendwelche Beträge einbehalten? Oder muss er selbst die im Abnahmeprotokoll festgehaltenen Mängel innerhalb der sechs Monate beziffert haben?
Für Eure Hilfe wäre ich sehr dankbar.
Gruß
Dora
Hallo Dora,
angenommen ein MIetverhältnis endete zum 30.08.2004. Am
01.03.2005 forderte der Ex-Mieter den Vermieter zur
Kautionsrückzahlung auf. Dieser schickte dem Mieter am
15.03.2005 dann die Abrechnung und machte
Schadensersatzansprüche wegen angeblicher Mängel geltend und
will nunmehr nur noch die HÄlfte der Kaution zurückbezahlen.
Die Mängel wurden teilweise im Abnahmeprotokoll fixiert und
teilweise vom Vermieter nachträglich auf dem Abnahmeprotokoll
nachgetragen.
Ansprüche dieser Art verjähren sechs Monate nach Auszug. Dabei kommt es darauf an, dass Forderungen innerhalb der sechs Monate dem Mieter berechnet werden müssen.
Es reicht also nicht aus nach der Entscheidung des BGH, wenn der VM Schäden behauptet, aber erst nach sechs Monaten abrechnet. BGH VIII ZR 114/04 zu finden unter http://www.bundesgerichtshof.de und dort unter Entscheidungen 19.05.2005
Hier im Forum wurde vor kurzem geschrieben, dass der Vermieter
nur sechs Monate nach Abnahme, also ab 30.08.2004, zur
Schadensersatzanspruchgeltendmachung Zeit hat. Kann der
Vermieter denn nun überhaupt noch irgendwelche Beträge
einbehalten? Oder muss er selbst die im Abnahmeprotokoll
festgehaltenen Mängel innerhalb der sechs Monate beziffert
haben?
Er muss die Mängel/Schäden bis 28.02.2005 beziffert und vor allem in Rechnung gestellt haben. Dies ist nicht der Fall.
Im Übrigen ist ein Übergabeprotokoll eine Urkunde. Sie darf nicht von einer Seite nach eigenem Ermessen einfach abgeändert werden.
Gruss Günter