Kautionsabrechnung

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage zu folgender Situation:

Ich habe dreieinhalb Jahre in einem Studentenwohnheim gewohnt und zwei MM Kaution hinterlegt, das sind 230 €.

Vor einem Monat bin ich ausgezogen und habe festgestellt, daß ein Schreibtischstuhl, der mietvermietet war, weg ist.

Dieser wurde nun nach meinem Auszug vom STudentenwerk neu angeschafft und ich habe heute einen Scheck erhalten über 169 €. 61 € wurden für den Stuhl abgezogen („Erneuerung Schreibtischstuhl“, war nur ein Vermerk auf dem Scheck).

Dieser Betrag scheint mir etwas hoch gegriffen, da es sich um einen sehr einfachen Stuhl gehandelt hat.

Meine Frage:

  1. Habe ich ein Recht auf Überlassung der Originalrechnung, weil ich den Stuhl ja schließlich bezahlt habe ? oder anders: Wie kann ich die tatsächlich entstandenen Kosten überprüfen ?

  2. Darf das Studentenwerk mir den Neupreis in Rechnung stellen, obwohl ich den Stuhl bereits gebraucht übernommen habe, was ich aber nicht beweisen kann ?

Ich habe nämlich den Eindruck, daß über diesen Stuhl gleichzeitig ein Schaden an meinem Hausbriefkasten (Schloß defekt), den ich per Gesetz nicht tragen muß, mitabgerechnet wurde.

Ich bin für jede Hilfe dankbar und wünsche ein schönes Wochenende.

Marcel

Hallo Marcel,

unabhängig von Feinheiten der Rechtslage, die ich ohnehin nicht abschließend beurteilen kann: 61 € ist ein derart geringer Betrag, daß sich ganz gewiß niemand die Mühe gemacht hat, darin noch etwas zu verstecken. Reparatur oder Erneuerung eines Briefkastens lassen sich in so einem Kleinbetrag beim besten Willen nicht unterbringen.

Der Stuhl, der zur Mietsache gehörte, ist weg und es muß ein neuer beschafft werden. 61 € ist doch so ungefähr die Größenordnung für einen einfachen Stuhl. Du kannst nicht erwarten, daß jemand stundenlang durch die Gegend reist, um den Stuhl noch irgendwo einen Euro billiger zu bekommen. Da wird ein Händler angerufen und der läßt den Stuhl in die Wohnung transportieren. Wenn Dir jemand Böses wollte, drückt er Dir allein Beschaffungs- und Transportkosten von 61 € aufs Auge.

Also gib besser Ruhe und kümmere Dich nicht um solchen Pippifax.

Gruß
Wolfgang

Hallo,

Meine Frage:

  1. Habe ich ein Recht auf Überlassung der Originalrechnung,
    weil ich den Stuhl ja schließlich bezahlt habe ? oder anders:
    Wie kann ich die tatsächlich entstandenen Kosten überprüfen ?

Du hast ein Recht auf die Rechnung, denn sie wurde von Dir bezahlt. Ausserdem ist „neu für alt“ bei den Kosten anzuwenden. Dies bedeutet; Du hast nicht den Neuwert, sondern nur den Anteil des Wertes, den der Stuhl noch hatte bei Deinem Auszug zu ersetzen.

  1. Darf das Studentenwerk mir den Neupreis in Rechnung
    stellen, obwohl ich den Stuhl bereits gebraucht übernommen
    habe, was ich aber nicht beweisen kann ?

siehe oben

Ich habe nämlich den Eindruck, daß über diesen Stuhl
gleichzeitig ein Schaden an meinem Hausbriefkasten (Schloß
defekt), den ich per Gesetz nicht tragen muß, mitabgerechnet
wurde.

Es steht Dir eine schriftliche Abrechnung der Kaution - auch für Stundentenwohnungen in Studentenwohnheimer zu . Verlange diese Abrechnung und die detailgenaue Begründung des Abzuges mit Nachweis des Alters des Stuhles.

Soweit die rechtlichen Möglichkeiten. Ob Dir das alles wert ist, musst Du selbst entscheiden.

Gruss Günter

Ich bin für jede Hilfe dankbar und wünsche ein schönes
Wochenende.

Marcel

Hallo Günter,

erst einmal vielen Dank für Deine Antwort.

Ich stelle mich deswegen nicht absichtlich an. Der Hintergrund ist, daß die Wohnheimsverwaltung mir damals sehr unangenehm Druck machte und mich quasi „zwingen“ wollte, 5 Tage vor meinem Vertragsende auszuziehen, was mir unmöglich war, weil meine neue Wohnung noch nicht bezugsfertig war.

Nur deshalb sehe ich es jetzt nicht ein, denen noch etwas zu schenken.

Gibt es eine Quelle auf die ich mich berufen kann, auch wegen des „neu für alt“, damit ich mich auf den Zeitwert stützen kann ?

Danke,

Marcel

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Marcel,

ob es sich am Ende rentiert, musst Du wirklich für Dich entscheiden, da das Alter des Stuhls und vor allen auch dessen Wert unbekannt ist.

Ich gebe Dir mal einige Rechtsgrundlagen durch Urteile zur Hand.
Das LG Köln WM 97, 41 hat entschieden, dass dem Vermieter Ersatzansprüche zustehen, dass er aber nicht den Normalpreis verlangen kann, sondern sich einen Abzug „neu für alt“ gefallen lassen muss. Es gibt noch eine Reihe weiterer Urteile, die denselben Tenor haben.

Das LG Düsseldorf DWW, 99,378 hat entschieden in einem Prozess dem als Grundlage Schadenersatzforderungen für einen Schrank, dessen Vermögenswert nicht mehr bezifferbar war, zugrunde lagen, dass überhaupt kein Anspruch in solchen Fällen mehr besteht.

Ich stelle mich deswegen nicht absichtlich an. Der Hintergrund
ist, daß die Wohnheimsverwaltung mir damals sehr unangenehm
Druck machte und mich quasi „zwingen“ wollte, 5 Tage vor
meinem Vertragsende auszuziehen, was mir unmöglich war, weil
meine neue Wohnung noch nicht bezugsfertig war.

Nur deshalb sehe ich es jetzt nicht ein, denen noch etwas zu
schenken.

Gibt es eine Quelle auf die ich mich berufen kann, auch wegen
des „neu für alt“, damit ich mich auf den Zeitwert stützen
kann ?

Danke,

Marcel

Dann wünsche ich mal viel Spass. Schreibe die Verwaltung an, dass Du gegen die Abrechnung der Kaution Widerspruch erhebst, da diese falsch abgerechnet ist. Und dann der Verweis auf „neu für alt“. Und eine Aufforderung, bis wann eine ordnngsgemässe Kautionsabrechnung vorzulegen ist.

Ich wünsche Dir ein schönes WE

Günter

Hallo,

Meine Frage:

  1. Habe ich ein Recht auf Überlassung der Originalrechnung,
    weil ich den Stuhl ja schließlich bezahlt habe ? oder anders:
    Wie kann ich die tatsächlich entstandenen Kosten überprüfen ?

Du hast ein Recht auf die Rechnung, denn sie wurde von Dir
bezahlt. Ausserdem ist „neu für alt“ bei den Kosten
anzuwenden. Dies bedeutet; Du hast nicht den Neuwert, sondern
nur den Anteil des Wertes, den der Stuhl noch hatte bei Deinem
Auszug zu ersetzen.

  1. Darf das Studentenwerk mir den Neupreis in Rechnung
    stellen, obwohl ich den Stuhl bereits gebraucht übernommen
    habe, was ich aber nicht beweisen kann ?

siehe oben

Ich habe nämlich den Eindruck, daß über diesen Stuhl
gleichzeitig ein Schaden an meinem Hausbriefkasten (Schloß
defekt), den ich per Gesetz nicht tragen muß, mitabgerechnet
wurde.

Es steht Dir eine schriftliche Abrechnung der Kaution - auch
für Stundentenwohnungen in Studentenwohnheimer zu . Verlange
diese Abrechnung und die detailgenaue Begründung des Abzuges
mit Nachweis des Alters des Stuhles.

Soweit die rechtlichen Möglichkeiten. Ob Dir das alles wert
ist, musst Du selbst entscheiden.

Gruss Günter

Ich bin für jede Hilfe dankbar und wünsche ein schönes
Wochenende.

Marcel