Kautionsrückzahlung

Hallo,

ich habe meine letzte Wohnung zum 31.1.12 gekündigt. Die Wohnungsübergabe verlief reibungslos, es wurden keine Mängel erfasst. Mein damaliger Vermieter sagte mir zu, die Kaution - zumindest teilweise bis zur Warmwasser- und Heizkostenabrechnung - zügig zurückzuerstatten (ca. EUR 2.200). Nachdem ich ihn vor Ostern angesprochen und angeschrieben habe, dass ich zumindest die Erstattung von 1.700 EUR für angemessen halte, sagte er mir, dass er sich sofort nach Ostern darum kümmern wird. Nun habe ich ihm in der vergangen Woche eine Frist von 7 Tagen für den Ausgleich zumindest eines Teilbetrags gesetzt(also 1.700, da es sehr unwahrscheinlich ist, dass ich noch 500 EUR an Warmwasser- und Heizkosten ab August nachzuzahlen habe). Auch heute ist kein Zahlungseingang zu verzeichnen. Gibt es mittlerweile eine Rechtsprechung, die die Frist zur Kautionsrückerstattung regelt? Und: Habe ich derzeit überhaupt einen Anspruch auf die Kaution, nur weil er es mir mündlich zugesagt hat bzw. hat man Anspruch auf Zinsen, wenn der ehem. Vermieter so einen Betrag für sich nutzen kann? Danke für eine Antwort.

Hallo, natürlich haben Sie einen Anspruh auf Rückerstattung der Kaution und zwar in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Rückgabe der Wohnung. Diese zeitliche Nähe dürfte inzwischen deutlich überschritten sein.
Leider ist es aber so, dass eine mögliche Betriebskostennachzahlung ein Grund ist, die Kaution teilweise einzubehalten. Allerdings sicher nicht die ganze Kaution. Im Zweifelsfall bleibt Ihnen nur die Androhung einer Klage.
Sehr informativ hat die Stiftung Warentest alle infos zur Mietkautionund auch der Frage der Verzinsung aufbereitet. http://www.test.de/Mietkaution-Geld-gegen-Schluessel…

Viel Glück.

Gibt es mittlerweile eine
Rechtsprechung, die die Frist zur Kautionsrückerstattung
regelt?

Ja, die gibt es. Unterschiedlich, bis zu einem halben Jahr, u.U. auch länger.

Habe ich derzeit überhaupt einen Anspruch auf die Kaution, nur weil er es mir mündlich zugesagt hat?

Ja, unanhängig davon ist die Kaution sofort zurückzuzahlen, wenn keine Gründe mehr vorliegen, die das Zurückbehalten rechtfertigen. Auch teilweiser Einbehalt ist möglich, der übrige Teil ist sofort auszuzahlen, s.o. .

Hat man

Anspruch auf Zinsen, wenn der ehem. Vermieter so einen Betrag :für sich nutzen kann?

Ja, für die gesamte Zeit der Kautionshinterlegung hat man Anspruch auf Zinsen bis zur Rückzahlung.

MfG

Andreas Kleiner, Berlin